Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken Vom 11. September 1935 (Stand 11. September 1935) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung der Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Gewichts - bezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom
28. März 1934
1 ) beschliesst:
§ 1
1 Als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934 wird das Polizei-Departement bezeich - net.
§ 2
1 Zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen im Sinne von Arti - kel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Amtsgerichte zuständig.
§ 3
1 Dieser Beschluss, welcher sofort in Kraft tritt, ist im Amtsblatt zu veröf - fentlichen. Publiziert im Amtsblatt vom 13. September 1935.
1) SR 832.311.18 . GS 73, 389
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