Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes (IV C/2/5)
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Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes

IV C/2/5 Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes Vom 4. Juni 2013 (Stand 1. August 2013) Das Departement, gestützt auf Artikel 61 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsge - setz), 1 ) legt fest:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Berufsauftrag umschreibt die Tätigkeitsbereiche für Lehrpersonen der kantonalen Schulen der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe, sowie alle Bil - dungsgänge des schulischen Zusatzangebots und der Kantonsschule.

Art. 2 Zweck

1 Der Berufsauftrag für die Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag auch die Zusammenarbeit mit internen und externen Schulpartnern. Die Weiterbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der gan - zen Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben gehören ebenfalls dazu.
2 Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit.
3 Er ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Schulleitungen.

Art. 3 Auftrag

1 Der Berufsauftrag basiert auf den im Bildungsgesetz aufgeführten Bil - dungszielen, Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Weiterbildung und der Gesamtarbeitszeit.
2 Bei der Erfüllung des Berufsauftrages sind alle Lehrpersonen verpflichtet:
a. die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anver - trauten Lernenden zu respektieren;
b. das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
c. das Amtsgeheimnis zu wahren und Daten nur nach den Regeln des Datenschutzes weiterzugeben. 1) GS IV B/1/3 SBE 2013 28 1
IV C/2/5

Art. 4 Arbeitsfelder

1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen teilt sich in die Arbeitsfelder:
a. Unterrichtstätigkeit,
b. allgemeine ausserunterrichtliche Tätigkeiten,
c. spezifische ausserunterrichtliche Tätigkeiten.

Art. 5 Gesamtarbeitszeit

1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personal - rechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz.
2 Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a stehen rund 88 Prozent und für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b rund 12 Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung.
3 Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeits - feldern für einzelne Lehrpersonen bleiben vorbehalten.
4 Für spezifische ausserunterrichtliche Tätigkeiten gemäss Artikel 4 Ab - satz
1 Buchstabe c ist eine angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Der Berufsauftrag tritt am 1. August 2013 in Kraft.
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