Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV) Vom 12. Juni 2003 (Stand 1. August 2005) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch - schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie - rung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinba - rung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Verein - barung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3 Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch - schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba - rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver - einbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer - den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als bei - tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie - rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Verein - barung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In die - sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus - drücklich verpflichten.
Art. 5 Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin - nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre unun - terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili - tärdienst,
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 6 Umleitung von Studierenden
1 Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus - geschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studi - enplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfah - ren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kanto - nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An - spruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden ha - ben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche min - destens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. 2. Beiträge
Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommissi - on FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Ab - geltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 9 Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammen - gefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der indi - viduellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundes - beiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 % der Ausbil - dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Kon - ferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
1 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. 3. Vollzug
Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommissi - on FHV,
b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzel - nen Studiengänge.
Art. 12 Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom - mission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3
a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, - kantone,
c) die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d) die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgel - tungsmodells gemäss Art. 8,
e) die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,
f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren be - findlicher Studiengänge nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 21.
Art. 13 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
1 Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in ei - nem Anhang aufgeführt.
Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch - schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zah - lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba - rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. 4. Rechtspflege
Art. 17 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
a) die Zahl der Studierenden,
b) den massgebenden Wohnsitz,
c) die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
Art. 18 Bundesgericht
1 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitig - keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. b des Bundesge - setzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 1 ) . 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kanto - ne den Beitritt erklärt haben.
Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
1 Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerken - nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner - 1) SR 173.110
Art. 22 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je - weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommissi - on FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss
Art. 3 weiter bestehen.
Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich - ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht an - erkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln. Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 12. Juni 2003.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.06.2003 01.08.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 623
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.06.2003 01.08.2005 Erstfassung GS 28, 623
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