Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (761.612.1)
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Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons

1 761.612.1 Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 25.10.1995 (Stand 01.01.2005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche Dienstrecht vom 5. November 1992 1 ) (Personalgesetz), Artikel 11, 12 und 36 des Bundes gesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 2 ) (USG) und Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 3 ) (LRV), auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, der Volkswirtschaftsdirek tion sowie der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung und die Benutzung von oberirdi schen Abstellplätzen, Einstellhallen und Garagen für Motorfahrzeuge (Parkplät ze), soweit sie dem Kanton zur Verfügung stehen.

Art. 2

Ausschluss eines Rechtsanspruches
1 Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Benutzung eines Park platzes.

Art. 3

Gebühren 1. Pflicht
1 Die Benutzung der Parkplätze ist gebührenpflichtig.
2 Es sind ortsübliche Gebühren zu erheben.

Art. 4

2. Ausnahmen
1 Von der Gebührenpflicht sind ausgenommen: a Parkplätze für Dienst- und Pikettfahrzeuge, welche im Eigentum des Kantons stehen;
1) Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01
2) SR 814.01
3) SR 814.318.142.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-104
761.612.1 2 b Parkplätze für Personen, 1. die wegen einer Körperbehinderung auf die Benutzung des Privat fahrzeuges angewiesen sind; 2. welche unregelmässigen Dienst leisten, sofern für den Arbeitsweg während den massgebenden Zeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen; 3. * welche für den Dienst regelmässig und mehrheitlich das Privatfahr zeug benutzen müssen und die dafür über eine Dauerbewilligung ih rer Behörde verfügen; c Parkplätze an Orten, welche in keiner Güteklasse gemäss Artikel 6 der Parkplatzverordnung für lufthygienische Massnahmenplangebiete vom 29. Juni 1994 1 ) liegen; d * Parkplätze für Besucherinnen und Besucher von Behörden, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrs mittels mehr als 500 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern nicht ungefährdet erreicht werden kann oder wenn kein regelmässiger Zu bringerdienst zur nächsten derartigen Haltestelle dauernd gewährleistet ist. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind sodann Besucherpark plätze von Behörden in Gemeinden, welche keine Parkplatzbewirtschaf tung eingeführt haben.

Art. 5

Interne Verrechnung
1 Die Behörden haben sich für alle Parkplätze, die ihnen vom Amt für Grund stücke und Gebäude zur Verfügung gestellt werden und die nicht unter Artikel 4 fallen, eine Gebühr anrechnen zu lassen, die achtzig Prozent des ortsüblichen Mietzinses beträgt. Darüber hinausgehende Einnahmen werden ihnen gutge schrieben. *

Art. 6

Zuständigkeiten 1. des Amtes für Grundstücke und Gebäude *
1 Das Amt für Grundstücke und Gebäude bewirtschaftet die Parkplätze des Kantons, indem sie diese den Behörden zur Selbstbewirtschaftung zur Verfü gung stellt oder die von den Behörden nicht benötigten Parkplätze an Dritte vermietet. *
2 Das Amt für Grundstücke und Gebäude * a legt nach Rücksprache mit den Behörden die Gebühren für die Benutzung der Parkplätze fest;
1) Aufgehoben durch Bauverordnung vom 6.3.1985, BSG 721.1 (BAG 00-12)
3 761.612.1 b schliesst im Namen des Kantons mit den Dritten die Mietverträge ab und sorgt für ihre Erfüllung; c vereinbart mit den Behörden die Bedingungen, zu denen ihnen die Park plätze zur Verfügung gestellt werden; d stellt den Behörden jährlich für die ihnen gemäss Artikel 5 zur Verfügung gestellten Parkplätze Rechnung: e * erstellt die für die Bewirtschaftung der Parkplätze notwendigen Markierun gen und Vorrichtungen nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mit tel; f * sorgt für den Unterhalt der Parkplätze.
3 Bilden die Parkplätze Bestandteil der Strassen im Sinne des Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964 1 ) stehen die Zuständig keiten gemäss Absatz 1 und 2 sinngemäss dem kantonalen Tiefbauamt zu.

Art. 7

2. der Behörden
1 Die Behörden erstellen soweit erforderlich ein Parkplatzbewirtschaftungskon zept.
2 Die Behörden bewirtschaften die ihnen zur Verfügung gestellten Parkplätze, indem sie a die Parkplätze gemäss Artikel 4 ausscheiden; b die Parkplätze für die Besucherinnen und Besucher bestimmen und für diese Plätze eine Gebühr verlangen, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert; c die übrigen Parkplätze ihren Mitgliedern beziehungsweise ihren Mitarbei terinnen und Mitarbeitern gegen eine Gebühr, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert, zur Benutzung zur Verfügung stellen; d in begründeten Fällen Dauerbewilligungen nach Artikel 4 Buchstabe b Zif fer 3 erteilen.
3 Diese Zuständigkeiten können an die Verwaltungseinheiten und diesen gleichgestellten Organisationseinheiten übertragen werden.
4 Verfügt eine Behörde über die notwendigen technischen Mittel, kann sie die Aufgaben gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben e und f selbst erfüllen. *

Art. 8

* ...
1) Aufgehoben durch Strassengesetz vom 4.6.2008, BSG 732.11
761.612.1 4

Art. 9

Parkplätze bei Dienstwohnungen
1 Für Parkplätze, die fest einer Dienstwohnung zugeteilt sind, gelten die Be stimmungen von Artikel 57 ff. der Personalverordnung vom 12. Mai 1993 2 ) .

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.

Art. 11

Vollzug
1 Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Behör den a die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Vorschriften zu erlassen; b die Parkplatzbewirtschaftungskonzepte nach Artikel 7 Absatz 1 zu erstel len.
2 Weist die Behörde nach, dass ohne ihr Verschulden der rechtzeitige Vollzug dieser Verordnung nicht möglich ist, kann die Frist nach Absatz 1 verlängert werden.

Art. 12

Übergangsbestimmungen
1 Der Regierungsratsbeschluss Nr. 3838 vom 19. November 1981 gilt weiter bis eine Behörde ihre Pflicht nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt hat.
2 Sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist, können die Behörden Benut zungsgebühren erheben. Ab dem 1. Januar 1997 müssen die Behörden Benut zungsgebühren erheben.
3 Die interne Verrechnung gemäss Artikel 5 erfolgt spätestens für das Rech nungsjahr 1997. Bern, 25. Oktober 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom
18.5.2005; BSG 153.011.1
5 761.612.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-104 14.04.2004 01.07.2004

Art. 4 Abs. 1, b, 3.

geändert 04-29 14.04.2004 01.07.2004

Art. 4 Abs. 1, d

geändert 04-29 20.10.2004 01.01.2005

Art. 5 Abs. 1

geändert 04-86 20.10.2004 01.01.2005

Art. 6

Titel geändert 04-86 20.10.2004 01.01.2005

Art. 6 Abs. 1

geändert 04-86 20.10.2004 01.01.2005

Art. 6 Abs. 2

geändert 04-86 20.10.2004 01.01.2005

Art. 6 Abs. 2, e

eingefügt 04-86 20.10.2004 01.01.2005

Art. 6 Abs. 2, f

eingefügt 04-86 20.10.2004 01.01.2005

Art. 7 Abs. 4

eingefügt 04-86 20.10.2004 01.01.2005

Art. 8

aufgehoben 04-86
761.612.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-104

Art. 4 Abs. 1, b, 3.

14.04.2004 01.07.2004 geändert 04-29

Art. 4 Abs. 1, d

14.04.2004 01.07.2004 geändert 04-29

Art. 5 Abs. 1

20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86

Art. 6

20.10.2004 01.01.2005 Titel geändert 04-86

Art. 6 Abs. 1

20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86

Art. 6 Abs. 2

20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86

Art. 6 Abs. 2, e

20.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-86

Art. 6 Abs. 2, f

20.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-86

Art. 7 Abs. 4

20.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-86

Art. 8

20.10.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-86
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