Verfassung des Verbandes der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Glarus (römisch-katholische Landeskirche)
                            IV A/1/6  Verfassung des Verbandes der römisch-katholischen  Kirchgemeinden des Kantons Glarus  (römisch-katholische Landeskirche)  Vom 27. Juni 1990 (Stand 1. Januar 2003)  (Angenommen in den römisch-katholischen Kirchgemeinden im Verlaufe des  Jahres 1989)  (Genehmigt vom Landrat am 27.  Juni 1990)  1. Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bestand
                            1  Der   Verband   der   römisch-katholischen   Kirchgemeinden   (römisch-katholi  -  sche Landeskirche) umfasst die römisch-katholischen Kirchgemeinden und  damit die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsnatur
                            1  Die   römisch-katholischen   Kirchgemeinden   und   die   römisch-katholische  Landeskirche   des   Kantons   Glarus  sind  selbstständige   Körperschaften   des  öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Autonomie
                            1  Die   römisch-katholische   Landeskirche   des   Kantons   Glarus   ordnet   ihre  Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts frei und selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   anerkennt   im   innerkirchlichen   Bereich   das   römisch-katholische   Kir  -  chenrecht unter Vorbehalt der bisherigen Rechte und Gewohnheiten.  2. Die Landeskirche  2.1. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Die Landeskirche  bezweckt die interne Organisation des  römisch-katholi  -  schen Bevölkerungsteils des Kantons Glarus und vertritt ihn nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich ein für die Wahrung des konfessionellen Friedens sowie für  Verständnis   und   Zusammenarbeit   unter   den   verschiedenen   religiösen   Be  -  kenntnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   ordnet   den   Finanzausgleich   unter   den   Kirchgemeinden   des   Kantons  nach Massgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie unterstützt kantonale Seelsorgeanliegen.  SBE IV/4 327  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sitz
                            1  Die Landeskirche hat den Sitz am Wohnort des Präsidenten des kantona  -  len katholischen Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Organe der Landeskirche sind:  1.  kantonaler katholischer Kirchenrat;  2.  Ausschuss des kantonalen katholischen Kirchenrates;  3.  Rechnungsrevisoren.  2.2. Kantonaler katholischer Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung
                            1  Der   Kirchenrat   ist   die   oberste   Behörde   der   Landeskirche   und   umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Kirchenrates werden von den Kirchgemeinden im Ver  -  hältnis zur Zahl ihrer Wohnbevölkerung gewählt. Massgebend ist das Ergeb  -  nis   der   letzten   Volkszählung.   Jede   Kirchgemeinde   stellt   mindestens   zwei  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die der Kirchenrat erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wahl
                            1  Die   Wahl   der   Mitglieder   des   Kirchenrates   erfolgt   entweder   offen   an   der  Kirchgemeindeversammlung oder, falls diese es beschliesst, durch eine Ur  -  nenwahl gemäss den Vorschriften des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinde kann die Wahlkompetenz an ihre Vorsteherschaft abtre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar   ist   jeder   stimmmberechtigte   Konfessionsangehörige   weltlichen  und geistlichen Standes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   beauftragte   Ortspfarrer/Pfarreileiter   ist   auch   wählbar,   wenn   er   das  Stimmrecht in einer andern Kirchgemeinde besitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Konstituierung
                            1  Die Amtsdauer des Kirchenrates entspricht derjenigen des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat konstituiert sich selber und wählt jeweils für die Amtsdauer  den Präsidenten,  den  Vizepräsidenten,  den  Aktuar,  den Verwalter   und drei  weitere Mitglieder des Ausschusses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausschussmitglieder   müssen   nicht   dem   Kirchenrat   angehören.   Sind   sie  nicht Mitglieder des Kirchenrates, so nehmen sie an den Sitzungen mit bera  -  tender Stimme teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Einberufung und Leitung der  Geschäfte  bis zur  Konstituierung erfolgt  durch den bisherigen Präsidenten oder Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsordnung
                            1  Die Sitzungen des  Kirchenrates  sind öffentlich, soweit er ausnahmsweise  nicht etwas anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungen des Ausschusses und der Kommissionen sind nicht öffent  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gibt sich der Kirchenrat seine Geschäftsordnung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einberufung
                            1  Der Kirchenrat wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch  den Vizepräsidenten, einberufen und tagt alljährlich wenigstens zweimal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss, eine Kirchengemeinde oder deren Vorsteherschaft können  unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung einer ausser  -  ordentlichen Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einladung hat mindestens 14  Tage vor dem Sitzungsdatum, unter An  -  gabe der Traktanden und durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Gla  -  rus, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben
                            1  Dem Kirchenrat obliegen:  1.  Vorberatung von Änderungen dieser Verfassung;  2.  Erlass   von   organisatorischen   Ausführungsvorschriften   zu   dieser  Verfassung;  3.  Erlass allgemeinverbindlicher Vorschriften im Rahmen dieser Ver  -  fassung, insbesondere über den Finanzausgleich unter den Kirch  -  gemeinden   sowie   über   Äufnung   und   Verwendung   des   zentralen  Ausgleichsfonds;  4.  Festsetzung   der   Beiträge,   die   von   den   Kirchgemeinden   an   den  Haushalt der Landeskirche zu leisten sind;  5.  Beschlüsse über einmalige und wiederkehrende Ausgaben, die die  Höhe der vom Kirchenrat festgelegten Befugnisse des Ausschus  -  ses übersteigen;  6.  Beschlüsse über Anlage neuer Fonds und Auflösung bestehender  Fonds sowie über Erwerb und Veräusserung von dinglichen oder  obligatorischen Rechten an Liegenschaften;  7.  Schaffung von Bedienstetenstellen für die Landeskirche und Fest  -  setzung der Entschädigungen, die für die Behördenmitglieder und  Bediensteten zu leisten sind;  8.  Wahl des Ausschusses, der Kommissionsmitglieder, der Delegier  -  ten, der Rechnungsrevisoren und der Bediensteten der Landeskir  -  che;  9.  Aufsicht über die Tätigkeit des Ausschusses;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6  10.  Aufsicht   über   die   Verwaltung,   die   Zentralkasse   und   sämtliche  Fonds,   Abnahme   der   Jahresrechnungen   und   Genehmigung   der  Voranschläge;  11.  Beschluss über die Durchführung von Landeswallfahrten;  12.  Vorschlag des jeweiligen katholischen Fahrtspredigers;  13.  Vorschlag   der   katholischen   Religionslehrer   an   der   Oberstufe   der  Kantonsschule;  14.  Vorschlag für die Benützung der Freiplätze im erzbischöflichen Se  -  minar in Mailand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kompetenzdelegation
                            1  Der Kirchenrat  kann  seine  Befugnisse  an  den  Ausschuss   übertragen,  so  -  fern   die   Ermächtigung   auf   ein   bestimmtes   Gebiet   beschränkt   und   nach  Zweck und Umfang näher umschrieben wird.  2.3. Ausschuss des kantonalen katholischen Kirchenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            *   Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausschuss   besteht  aus  dem  Präsidenten,   dem   Vizepräsidenten,  dem  Aktuar und dem Verwalter  sowie drei  weiteren  Mitgliedern. Sie  werden auf  eine Amtsdauer gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben
                            1  Der Ausschuss ist vollziehende Behörde und besorgt sämtliche Angelegen  -  heiten der Landeskirche, welche nicht vom Kirchenrat oder in der Form des  Referendums von den Kirchgemeinden zu entscheiden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geschäftsordnung
                            1  Der Ausschuss wird vom Präsidenten des Kirchenrates, bei dessen Verhin  -  derung vom Vizepräsidenten, einberufen und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das der Ausschuss ge  -  nehmigt und das aufzubewahren ist.  2.4. Rechnungsrevisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammensetzung
                            1  Der Kirchenrat wählt für die Amtsdauer zwei Rechnungsrevisoren, die nicht  dem Ausschuss angehören dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben
                            1  Die Rechnungsrevisoren üben die ihr vom Kirchenrat  übertragenen Funk  -  tionen aus, überwachen das Rechnungswesen und erstatten dem Kirchenrat  alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das Ergebnis ihrer Prüfungen.  3. Referendum und Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Obligatorisches Referendum
                            1  Abänderung und Aufhebung dieser Verfassung  bedürfen  der Zustimmung  durch   die   Mehrheit   der   Kirchgemeinden   und  der   Genehmigung   durch   den  Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fakultatives Referendum
                            1  Beschlüsse   des   Kirchenrates   gemäss   Artikel  7  Absatz  3,   Artikel  12  Zif  -  fern  2–4 und 7, sowie gemäss Ziffern  5 und 6, soweit sie bei einmaligen Aus  -  gaben  50'000  Franken  und  bei  wiederkehrenden  Ausgaben  10'000  Franken  übersteigen, unterstehen dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert einer Frist von 30  Tagen seit der Publikation dieser Beschlüsse kön  -  nen fünf Mitglieder des Kirchenrates, die Vorsteherschaft einer Kirchgemein  -  de oder 50  stimmberechtigte Mitglieder der Landeskirche beim Präsidenten  des Kirchenrates die Abstimmung durch die Kirchgemeinden verlangen. Die  Beschlüsse   sind angenommen,  wenn ihnen die Mehrheit der  Kirchgemein  -  den zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Publikation
                            1  Beschlüsse   des   Kirchenrates,   die   dem   Referendum   unterstehen,   werden  im Amtsblatt des Kantons Glarus publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Referendumsabstimmung
                            1  Innerhalb   von   90  Tagen   seit   der   Mitteilung   des   kantonalen   katholischen  Kirchenrates   über   das   Zustandekommen   des   Referendums  finden   die   Ab  -  stimmungen   an   den   Kirchgemeindeversammlungen   statt.   Diese   können  auch eine geheime Abstimmung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Initiativrecht
                            1  Fünf Mitglieder des Kirchenrates, die Vorsteherschaft einer Kirchgemeinde  oder   50  stimmberechtigte   Mitglieder   der  Landeskirche   können  beim   Präsi  -  oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zufolge eines  solchen  Antrages gefasste  Beschluss  des Kirchenrates  untersteht nach Massgabe der Artikel  19 und 20 hievor dem obligatorischen  oder fakultativen Referendum.  4. Die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufgaben
                            1  Die   Kirchgemeinden   besorgen   im   Rahmen   dieser   Verfassung   und   des  kantonalen Rechts ihre Angelegenheiten frei und selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Organisation
                            1  Die Kirchgemeinden regeln ihre interne Organisation in der Kirchgemeinde  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen   von   allgemeiner   Bedeutung   mit   andern   Gemeinden   oder  mit Zweckverbänden über dauernde gemeinsame Aufgaben hat der kanto  -  nale Kirchenrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mitgliedschaft
                            1  Die   Kirchgemeinden   umfassen   die   innerhalb   des   Kirchgemeindegebietes  wohnhaften   Angehörigen   der   römisch-katholischen   Konfession,   die   nicht  gegenüber  ihrer Kirchgemeinde schriftlich den Austritt oder die Nichtzuge  -  hörigkeit erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Die Kompetenzen der Stimmberechtigten sowie der übrigen Kirchgemein  -  deorgane   ergeben   sich   aus   dem   kantonalen   Recht   und   aus   der   Kirchge  -  meindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmberechtigt in Kirchgemeindeangelegenheiten sind die nach kantona  -  lem Recht stimmberechtigten Mitglieder der römisch-katholischen Kirchge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigten  wählen  die  von der  zuständigen  kirchlichen  Stelle  wahlfähig erklärten Geistlichen und Laientheologen. Ebenso wählen sie die  Vorsteherschaft,   die   Rechnungsrevisoren,   die   Kirchenbediensteten   sowie  die   übrigen   Organe   der   Kirchgemeinde   auf   eine   Amtsdauer,   soweit   deren  Wahl nicht der Vorsteherschaft übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern   der   beauftragte   Ortspfarrer/Pfarreileiter   nicht   gewähltes   Mitglied  der Vorsteherschaft ist, nimmt er an den Sitzungen mit beratender Stimme  teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6  5. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse von Kirchgemeinde  -  organen können die Betroffenen innert 30  Tagen beim kantonalen Kirchenrat  oder beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Beschwerdeentscheide   des   kantonalen   Kirchenrates   oder   gegen  Verfügungen   und   Beschlüsse   von   Organen   der   Landeskirche   steht   den  Betroffenen das Beschwerderecht an das kantonale Verwaltungsgericht zu.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung alten Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden das Gesetz über den Be  -  stand, die Wahl und die Verrichtungen eines katholischen Kirchenrates, ge  -  nehmigt vom Landrat am 18.  April 1866, sowie sämtliche mit dieser Verfas  -  sung im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verfassung tritt nach deren Annahme durch  die Mehrheit  der Kirchgemeinden und mit  der Genehmigung durch den  Landrat auf Be  -  ginn der nächsten Amtsdauer in Kraft.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  01.06.2002  01.01.2003  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  SBE VIII/6 359  01.06.2002  01.01.2003  Art. 9 Abs. 2  geändert  SBE VIII/6 359  01.06.2002  01.01.2003  Art. 9 Abs. 3  geändert  SBE VIII/6 359  01.06.2002  01.01.2003  Art. 14  totalrevidiert  SBE VIII/6 359  01.06.2002  01.01.2003  Art. 27 Abs. 4  geändert  SBE VIII/6 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/6  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 8 Abs. 4  01.06.2002  01.01.2003  eingefügt  SBE VIII/6 359  Art. 9 Abs. 2  01.06.2002  01.01.2003  geändert  SBE VIII/6 359  Art. 9 Abs. 3  01.06.2002  01.01.2003  geändert  SBE VIII/6 359  Art. 14  01.06.2002  01.01.2003  totalrevidiert  SBE VIII/6 359  Art. 27 Abs. 4  01.06.2002  01.01.2003  geändert  SBE VIII/6 359  9