Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der... (415.215)
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Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen

1 Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen 1 ) RRB vom 17. Juli 1998 (Stand 1. Oktober 2005) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 21 des Fachhochschulgesetzes vom 28. September 1997
2 ),

§ 4 der Verordnung über die Fachrichtungen und Schulstandorte der Fach-

hochschule vom 10. Dezember 1997
3 ), § 14 der Fachhochschulverordnung vom 31. März 1998
4 ) sowie § 86 Absatz 5 des Gesetzes über die Berufsbil- dung und Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
5 ) beschliesst:

§ 1.

6 ) Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bestimmt die Höhe der persönlichen Schulgelder und Studiengebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhoch- schule und den Höheren Fachschulen.
2 Sie gilt für die Diplomstudien der Fachhochschule, der Höheren Fach- schule für Wirtschaftsinformatik und der Technikerschule des Kantons Solothurn sowie für die Studiengänge der Grundausbildung an der Päd- agogischen Fachhochschule.

§ 2. Persönliches Schulgeld

1 Das persönliche Schulgeld für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn oder einem Kanton, für den das Regionale Schulabkommen, die Interregionale Fachschulvereinbarung oder die Inter- kantonale Fachhochschulvereinbarung gilt, wird auf 700 Franken pro Se- mester festgelegt, sowohl für die Vollzeitschulen wie für die berufsbeglei- tenden Schulen.
7 )
2 Alle übrigen Studierenden entrichten ein zusätzliches persönliches Schul- geld gemäss dem jeweiligen Tarif des Studienganges nach der Interkanto- nalen Fachhochschulvereinbarung bzw. der Interregionalen Fachschulver- einbarung. ________________
1 ) Titel Fassung vom 17. Juni 2002 Fachhochschulverordnung PFH.
2 ) BGS 415.211.
3 ) BGS 415.213.
4 ) BGS 415.212.
5 ) BGS 416.111.
6 ) § 1 Fassung vom 17. Juni 2002 Fachhochschulverordnung PFH.
7 ) § 2 Absatz 1 Fassung vom 21. September 2004.
2

§ 3. Gebühren

1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
2 Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von Fr. 200.– erhoben. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
3 Für Fachhörerinnen und Fachhörer wird für eine Lektion pro Woche während eines Semesters eine Gebühr von Fr. 150.– erhoben.

§ 4. Schulmaterial und Lehrmittel

Schulmaterial und Lehrmittel sind durch die Studierenden zu beschaffen.

§ 5. Fälligkeit

1 Die Einschreibegebühren werden mit der Anmeldung, die Schulgelder und Gebühren zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten.
3 Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

§ 6. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998
1 ) in Kraft und gilt ab Beginn des Studienjahres 1998/99 für alle Studierenden der unter § 1 genannten Schulen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 1. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Oktober 1998. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 17. Juni 2002 am 1. August 2002; - 21. September 2004 am 1. Oktober 2005.
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