Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufsw... (416.162)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen

Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährung von Beiträgen an die Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen Vom 30. Oktober 1986 (Stand 1. August 2000) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 * ...

§ 2
1 Der Kanton gewährt der Werkjahr- und Berufswahlschule in Horgen für die Durchführung von Berufswahlkursen auf handwerklicher Basis Beiträge nach Massgabe der Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Zug.
2 Für jeden Schüler wird ein Beitrag von Fr. 6100.– geleistet (Basis Schul - jahr 1986/87).
§ 3
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, diese Beiträge den erhöhten Schulgel - dern anzupassen.
§ 4
1 Die Schulmaterial- und Reisekosten gehen zulasten der Schüler.
§ 5
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere in Verträgen.
§ 6
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. April 1987 in Kraft. 1) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.1986 01.04.1987 Erlass Erstfassung GS 22, 841 22.05.1997 01.08.2000 § 1 aufgehoben GS 25, 671
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.10.1986 01.04.1987 Erstfassung GS 22, 841

§ 1 22.05.1997

01.08.2000 aufgehoben GS 25, 671
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