Gesetz betreffend den Ablauf von Fristen (270.3)
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Gesetz betreffend den Ablauf von Fristen

1 Gesetz vom 11. Februar 1965 betreffend den Ablauf von Fristen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staa tsrates, vom 3. November 1964; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

Für die Berechnung von Fristen, deren Einhaltung dem einer Gerichtsbarkeit Unterstellten, einem Bü rger im Verhältnis zur Verwaltung oder einem Aktivbürger obliegt, werden folgende Tage den vom kantonalen Recht anerkannten Feiertagen gleichgestellt: a) der Samstag; b) der Nachtag von Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten; c) im katholischen Ka ntonsteil: der Karfreitag; d) im reformierten Kantonsteil: der Fronleichnamstag; der 15. August; der 1. November; der 8. Dezember.

Art. 2

Die Bestimmung des Artikels 1 ist nicht anwendbar: a) auf sehr kurze Fristen (bis zu drei Tagen), die sich aus der Natur der betreffenden Sachen ergeben; b) auf Fristen, die auf einen bezeichneten Wochentag fallen.
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Art. 3

Der Artikel 40 der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 wird durch einen zweiten Absatz wie folgt ergänzt:
...

Art. 4

Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be auftragt, dessen Inkrafttreten er festsetzt.
1)
1) Promulgierung durch Beschluss vom 19.3.1965.
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