Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an die Tourismusorganisationen «Zug Tourismus» und «Zentralschweiz Tourismus»
944.4 Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an die Tourismusorganisationen «Zug Tourismus» und «Zentralschweiz Tourismus» vom 29. Oktober 1998 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 2) , beschliesst: § 1 1 Der Kanton leistet an die Basisfinanzierung des Vereins «Zug Tou- rismus» einen jährlichen Beitrag von maximal Fr. 250 000.–. 2 Der Kanton leistet an den Verein «Zentralschweiz Tourismus» einen jährlichen Beitrag von maximal Fr. 100 000.–. 3 Der Regierungsrat legt die jeweiligen Jahresbeiträge aufgrund der ent- sprechenden Budgets und im Rahmen des Staatsvoranschlags fest. § 2 1 Die Leistung des Jahresbeitrags an «Zug Tourismus» wird davon abhän- gig gemacht, dass: a) «Zug Tourismus» den Beitrag gemäss einem Leistungsauftrag der Volks- wirtschaftsdirektion für die Errichtung und den Betrieb einer Tourismus- anlaufstelle in Zug und für das Basismarketing verwendet; b) der Kanton im Vorstand von «Zug Tourismus» vertreten ist. 2 Die Leistung des Jahresbeitrags an «Zentralschweiz Tourismus» wird davon abhängig gemacht, dass: a) «Zentralschweiz Tourismus» den Beitrag gemäss den Vorgaben der Zen- tralschweizer Kantone verwendet; 1) GS 26, 229 2) BGS 111.1
944.4 b) sich die übrigen Zentralschweizer Kantone ebenfalls angemessen an den Aufwendungen beteiligen. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die Voraussetzungen für die Aus- richtung der Beiträge. § 3 Erbringen «Zentralschweiz Tourismus» oder «Zug Tourismus» die ver- langten Dienstleistungen nicht, kann der Regierungsrat die Beiträge reduzie- ren, streichen oder an eine andere Organisation ausrichten, sofern diese die Voraussetzungen gemäss § 2 des Beschlusses erfüllt. § 4 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2003.
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