Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehrerinnenseminars
1 Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehrerinnenseminars RRB vom 25. September 1984 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
1 ) beschliesst:
1.
2 ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehr- kräfte für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Arbeitslehre- rinnenseminars betragen (Basis Index Mai 1993 = 100): a) 2. Semester Franken Praxislehrerinnen, Orientierungspraktikum von 1 Woche 200 Ü bun g slehrerinnen, Unterricht in Gruppen (2 Wochenstunden während des ganzen Semesters) 560 b) 3. Semester Praxislehrerinnen, Ausbildun g spraktikum von 3 Wochen (absolviert eine Seminaristin das Praktikum bei 2 Lehrerin- nen, wird der Betrag entsprechend aufgeteilt) 840 Ü bun g slehrerinnen, Unterricht in Gruppen (1 Wochenstunde während des ganzen Semesters) 490 c) 4. Semester Praxislehrerinnen, Bewährun g spraktikum von 3 Wochen (absolviert eine Seminaristin das Praktikum bei 2 Lehrerin- nen, wird der Betrag entsprechend aufgeteilt) 765 Ü bun g slehrerinnen, Unterricht in Gruppen (1 Wochenstunde während des ganzen Semesters) 490
2. Teamsitzungen
Pro Sitzung 35
3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern
Seminaristinnen ausgebildet werden.
4. Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird jeweils
die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszu- lage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) Ziff. 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
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5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-
sters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.
6. Die Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars wird beauftragt, die Unter-
lagen für die Auszahlung der Entschädigung am Ende des Semesters der Abteilung Rechnungswesen des Erziehungs-Departementes zuzustellen.
7. Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft.
1 )
8. Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 16. August 1968 wird auf
den 15. Oktober 1984 aufgehoben. _______________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Juni 1997 am 1. August 1997.
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