Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus
                            IV A/1/4  Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche  des Kantons Glarus  Vom 27. Juni 1990 (Stand 1. Januar 1991)  (Angenommen   von   den   Stimmberechtigten   der   Evangelisch-Reformierten  Landeskirche am 26.  November 1989)  (Genehmigt vom Landrat am 27.  Juni 1990)  Einen andern Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Je  -  sus Christus ist. (1. Korinther 3, Vers 11)  Dient einander als gute Verwalter der vielfältigen Gnade Gottes, jedes mit  der Gabe, die es empfangen hat. (1. Petrus 4, Vers 10)  Christus spricht: Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an das Ende der Welt.  (Matthäus 28, Vers 20)  1. Grundsätzliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Auftrag
                            1  Die   Evangelisch-Reformierte   Landeskirche   des   Kantons   weiss   sich   im  Glauben an das kommende Reich Gottes dazu aufgerufen, für die Christus  -  botschaft in unserem Volk einzutreten. Sie dient mit ihren Kirchgemeinden  dem Volk durch die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im  Gottesdienst in Wort und Sakrament, in kirchlichen Handlungen, Seelsorge,  Unterweisung, Diakonie und weiteren Taten der Nächstenliebe. Vom Evan  -  gelium her setzt sie sich ein für die kirchliche Gemeinschaft, die Mission, die  Wahrung   der   Menschenrechte   und   die   Verantwortung   gegenüber   der  Schöpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zugehörigkeit
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche versteht sich als Teil der welt  -  weiten christlichen Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Name
                            1  Evangelisch ist sie, weil sie Grund und Verpflichtung zu ihrem Glauben und  Handeln erkennt im Evangelium gemäss Altem und Neuem Testament.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reformiert ist sie dank ihrer Herkunft aus der Reformation Huldrych Zwing  -  lis und seiner Nachfolger, und durch ihren Willen, sich stets der Heiligen  Schrift gemäss zu erneuern.  SBE IV/4 312  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landeskirche ist sie durch ihre Verbindung mit dem Werden und Wachsen  des glarnerischen Staatswesens und durch ihre Verankerung in der Verfas  -  sung des Kantons Glarus  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ökumene
                            1  Verpflichtendes   Ziel   der   Evangelisch-Reformierten   Landeskirche   ist   die  christliche Einheit. Daher arbeitet sie mit andern Konfessionen und christli  -  chen Gemeinschaften zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Begegnung mit anderen Religionsgemeinschaften bemüht sie sich –  auf der Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit – um Dialog und  Verständnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsform
                            1  Die   Evangelisch-Reformierte   Landeskirche   ist   eine   öffentlich-rechtliche  Körperschaft. Sie ordnet im Rahmen des staatlichen Rechts ihre Angelegen  -  heiten selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitgliedschaft
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche umfasst alle Personen, die einer  evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Glarus angehören.  2. Die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erfüllung des Auftrages
                            1  Die Kirchgemeinden sorgen für die Erfüllung ihres Auftrages gemäss den  Grundsätzen dieser Verfassung. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten  an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allgemeinen Angelegenheiten, die nicht landeskirchlich  geordnet sind,  steht der Entscheid den Kirchgemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestand
                            1  Bestand   und   Umfang   der   Kirchgemeinden   werden   in   der   Kirchenord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veränderungen in Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der  Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen und der Ge  -  nehmigung durch die Synode.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  IV  A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitgliedschaft
                            1  Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede im Kirchgemeindegebiet wohnhafte  evangelisch-reformierte Person, die nicht schriftlich ihren Austritt erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl,  in Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst und im  Interesse am Leben der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsform
                            1  Die Kirchgemeinde ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft vermögensfä  -  hig  und  berechtigt,   Steuern  zu  erheben.   Im   Rahmen  der   staatlichen  und  kirchlichen Rechtsordnung regelt sie ihre Angelegenheiten selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organe
                            1  Die Organe der Kirchgemeinde sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kirchgemeindeversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Kirchenrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beauftragten für die Rechnungsrevision.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenarbeit
                            1  Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbei  -  ten. Sie sind ermächtigt, Zweckverbände zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen unter Kirchgemeinden über die dauernde gemeinsame Er  -  füllung von Aufgaben sind dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Gla  -  rus (kantonaler Kirchenrat) zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statuten von Zweckverbänden sind dem kantonalen Kirchenrat zur Geneh  -  migung vorzulegen. Seine Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen an die  Synode weitergeleitet werden, welche endgültigen Beschluss fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchge  -  meinden innerhalb einer vom kantonalen Kirchenrat festgesetzten Frist nicht  einigen, so trifft die Synode die erforderlichen Massnahmen.  3. Kirchgemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Stellung
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde.  Sie besteht aus der stimmberechtigten evangelisch-reformierten Einwohner  -  schaft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Stimmrecht
                            1  Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mit  -  gliedern der Kirchgemeinde zu, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und  das 16.  Altersjahr zurückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Mitglied einer Kirchenbehörde sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde  wählbar, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 18.  Altersjahr zu  -  rückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländer und Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung, die sich zur  evangelischen Kirche zählen, sind gemäss Absatz  1 und 2 stimmberechtigt  und wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einberufung
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchenrat einberufen, so oft es  die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn es ein Zehn  -  tel   der   Stimmberechtigten   unter   Angabe   des   Verhandlungsgegenstandes  schriftlich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben
                            1  In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen insbeson  -  dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wahl des Verwalters oder der Verwalterin des Kirchengutes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchenrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wahl der Beauftragten der Rechnungsrevision;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wahl der Synodalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wahl der übrigen Angestellten  der Kirchgemeinde, soweit diese  nicht dem Kirchenrat übertragen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Abnahme der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Beschlussfassung über Voranschlag und Steuerfuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Entscheid  über Angelegenheiten  von  wesentlicher  Tragweite  für  das Leben in der Kirchgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung oder Verpfändung  von Grundstücken, grössere Bauvorhaben, Äufnung oder Verwen  -  dung von Fondationen und Aufnahme von Krediten für ausseror  -  dentliche Bedürfnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Aufsicht über die Verwaltung der Kirchgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Zweckverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschwerde
                            1  Wer   gegen   Beschlüsse   von   Kirchgemeindeversammlungen   ein   eigenes  schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb von  zehn Tagen  seit der Beschlussfassung  beim kantonalen Kirchenrat  Beschwerde  erhe  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )    finden sinnge  -  mäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Rechtsfragen kann jede Partei den Entscheid des kantonalen Kirchenra  -  tes nach  den  Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  inner  -  halb von zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weiterziehen.  4. Kirchenräte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben
                            1  Der Kirchenrat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchgemein  -  de. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Ge  -  schäfte, die nicht anderen Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zusammensetzung
                            1  Der   Kirchenrat   besteht   aus   dem   Präsidenten   oder   der   Präsidentin   der  Kirchgemeinde, dem Verwalter oder der Verwalterin des Kirchengutes und  mindestens drei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pfarrer und Pfarrerin sind zu den Verhandlungen des Kirchenrates mit be  -  ratender Stimme beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde können beige  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschwerde
                            1  Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann gegen Ent  -  scheide des Kirchenrates innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung beim  kantonalen Kirchenrat Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   des   Verwaltungsrechtspflegegesetzes   finden   sinnge  -  mässe Anwendung.  1)  GS  III  G/1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4  5. Revisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wahlverfahren
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung wählt mindestens zwei Beauftragte für die  Rechnungsrevision. Sie dürfen weder dem Kirchenrat angehören noch Be  -  dienstete der Kirchgemeinde sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufgabe
                            1  Die   Beauftragten   für   die   Rechnungsrevision   prüfen   das   gesamte   Rech  -  nungswesen und erstatten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht.  6. Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist auf die Mitarbeit und die Mit  -  verantwortung ihrer Gemeindeglieder angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinde, Zweckverbände und Landeskirche können geeignete Per  -  sonen mit der Ausübung bestimmter Dienste beauftragen. Sie fördern deren  Weiterbildung.  7. Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Auftrag und Ausbildung
                            1  Dem Pfarrer und der Pfarrerin ist die Verkündigung des Evangeliums anver  -  traut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Dienst erfordert eine theologische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pfarrer und Pfarrerin versehen diese Aufgabe nach den Grundsätzen dieser  Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Wählbarkeit
                            1  Ins Pfarramt ist wählbar, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ordination zum Kirchendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann der kantonale Kirchenrat jemanden auch aufgrund  einer anderen, gleichwertigen Ausbildung als wählbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann die Synode abweichende Rege  -  lungen der Wahlfähigkeit erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Pfarrkonvent
                            1  Die gemäss Artikel  25 gewählten Personen sind die stimmberechtigten Mit  -  glieder des Pfarrkonvents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pfarrkonvent befasst sich mit Fragen der Amtsführung sowie weiteren,  das Pfarramt berührenden Problemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pfarrkonvent hat das Recht, dem kantonalen Kirchenrat und der Syno  -  de Anträge zu stellen.  8. Dekanat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wahlverfahren
                            1  Der Pfarrkonvent wählt aus seiner Mitte für den Vorsitz den Dekan oder die  Dekanin. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben
                            1  In den Aufgabenbereich des Dekanats fallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vertretung des Pfarrkonvents nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Beratung   der   Pfarrerschaft   in   kirchlichen   und   persönlichen  Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Pfarrinstallation zur Amtseinführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Ausübung des Rechts, an Sitzungen des kantonalen Kirchen  -  rats mit beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Nichttheologische Fachleute
                            1  Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Evangelisch-Reformierte  Landeskirche können weitere Personen, wie Diakone und Diakoninnen, Ka  -  techeten und Katechetinnen, Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen für  die Erfüllung kirchlicher Aufgaben in Dienst nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode kann für solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Ordination  zum Kirchendienst vorsehen.  9. Evangelisch-Reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufgaben
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche erfüllt die ihr durch diese Ver  -  fassung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mittel
                            1  Die finanziellen Aufwendungen der Evangelisch-Reformierten Landeskirche  werden insbesondere gedeckt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die in der kantonalen Gesetzgebung bestimmten Steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Steuerbeiträge aufgrund von Synodalbeschlüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Ertrag des Vermögens sowie der Stiftungen und Fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  staatliche Beiträge.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Organe
                            1  Die Organe der Evangelisch-Reformierten Landeskirche sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Evangelische Kirchenrat des Kantons Glarus (kantonaler Kir  -  chenrat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GPK).  10. Aktivbürgerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bestand
                            1  Die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit  der stimmberechtigten Glieder aller Kirchgemeinden der Evangelisch-Refor  -  mierten Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Obligatorisches Referendum
                            1  Änderungen der Kirchenverfassung  unterliegen in geheimer Abstimmung  dem obligatorischen Referendum der Aktivbürgerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Fakultatives Referendum
                            1  Dem fakultativen Referendum unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von der Synode erlassene Gesetze und allgemein verbindliche Be  -  schlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie den in der Kirchenord  -  nung festgelegten Mindestbetrag übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  300 Mitglieder der Aktivbürgerschaft oder mindestens zwei Kirchgemein  -  den können innerhalb von 60  Tagen – von der Veröffentlichung im Amtsblatt  an gerechnet – verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterste  -  hender Beschluss der geheimen Abstimmung unterstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Initiative
                            1  Mit einem  Initiativbegehren können 600 Mitglieder  der Aktivbürgerschaft  oder mindestens drei Kirchgemeinden den  Erlass, die Änderung oder die  Aufhebung von Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung  oder eines nicht in die abschliessende Zuständigkeit der Synode fallenden  Beschlusses verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter  Entwurf   gestellt   werden.   Es  muss   eindeutig   abgefasst   sein   und   darf   nur  einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vorgehen im Falle einer einfachen Anregung
                            1  Wird ein Initiativbegehren in der Form der einfachen Anregung gestellt, und  ist die Synode damit einverstanden, so hat sie einen entsprechenden Erlass  auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so hat die Aktivbürgerschaft  darüber zu entscheiden, ob ein solcher Erlass ausgearbeitet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Vorgehen im Falle eines ausgearbeiteten Entwurfs
                            1  Stimmt die Synode einem Initiativbegehren in der Form des ausgearbeite  -  ten Entwurfes zu, so ist der Entwurf der Aktivbürgerschaft zum Entscheid  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt die Synode dem Initiativbegehren nicht zu, so kann sie die Verwer  -  fung der Initiative beantragen und allenfalls einen Gegenvorschlag ausarbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleich  -  zeitig statt. Das doppelte Ja ist zulässig. Erreichen sowohl die Initiative wie  der Gegenvorschlag das absolute Mehr, so gilt jene Vorlage als angenom  -  men, die mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zulässigkeit
                            1  Die Synode entscheidet über die Zulässigkeit eines Initiativbegehrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid der Synode, durch welchen ein Initiativbegehren als  rechtswidrig bezeichnet wird, kann innerhalb von zehn Tagen seit der Eröff  -  nung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim  Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.  11. Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rechtsstellung
                            1  Die Synode ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeit der evangelisch-refor  -  mierten Aktivbürgerschaft – das oberste Organ der Kantonalkirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zusammensetzung
                            1  Die Synode besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den von den Kirchgemeinden gewählten Abgeordneten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den evangelisch-reformierten Mitgliedern des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den gemäss Artikel  25 gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des kantonalen Kirchenrates nehmen an der Synode teil. Sie  haben das Recht, Anträge zu stellen und sich an den Beratungen zu beteili  -  gen, nicht aber an den Abstimmungen und Wahlen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wahl der Abgeordneten
                            1  Die Kirchgemeinden ordnen 50 Mitglieder in die Synode ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen regelt die Kirchenordnung die Sitzverteilung nach Massgabe  der evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Antragsrecht
                            1  Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, steht zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Synodalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Kommissionen der Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem kantonalen Kirchenrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dem Pfarrkonvent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Kirchgemeinden sowie den örtlichen Kirchenbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufgaben
                            1  Die Synode trägt die Verantwortung für die Ordnung der Landeskirche und  übt die Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stehen ihr insbesondere zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten  oder der Vizepräsidentin und des Aktuars oder der Aktuarin der  Synode; sie bilden zusammen das Synodalbüro;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Finanzverwalters  oder   der   Finanzverwalterin   und  der   übrigen   fünf  Mitglieder  des  kantonalen Kirchenrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der GPK, der zwei Be  -  auftragten der Rechnungsrevision sowie der zwei weiteren Mitglie  -  der der GPK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wahl der Mitglieder weiterer Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wahl des Predigers oder der Predigerin der Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Genehmigung des kirchenrätlichen Jahresberichtes und Kenntnis  -  nahme vom Bericht der GPK zur Tätigkeit des kantonalen Kirchen  -  rates und zu seinem Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Genehmigung der Jahresrechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Festsetzung des Budgets und der Höhe des Steuerbeitrages der  Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Genehmigung des Berichtes der GPK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erlass der Kirchenordnung, weiterer Gesetze und allgemein ver  -  bindlicher Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Beschlüsse über Richtlinien und Empfehlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Schaffung regionaler Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Genehmigung   von   Vereinbarungen   und   Verträgen,   welche   vom  kantonalen Kirchenrat mit andern Kirchen, mit dem Staat oder mit  Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Genehmigung von Beitritten zu interkantonalen Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Ausgabenbeschlüsse, welche nicht in die Kompetenz des kanto  -  nalen Kirchenrates fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Bestätigung   der   vom   Pfarrkonvent   getroffenen   Wahl   in   das  Dekanat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Geschäftsordnung
                            1  Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwe  -  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus   wichtigen   Gründen   kann   die   Synode   geheime   Verhandlungen   be  -  schliessen. Der Vorentscheid hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Sitzungen
                            1  Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden  Geschäfte einberufen werden durch den Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihres Büros;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  des kantonalen Kirchenrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sowie  auf  schriftliches   Begehren  von   mindestens  einem   Fünftel  der Mitglieder der Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehör  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Beschwerde
                            1  Wer wegen Beschlüssen der Synode ein eigenes schutzwürdiges Interesse  geltend macht, kann innerhalb von zehn Tagen seit der Beschlussfassung  nach den  Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  beim Ver  -  waltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverletzung erheben.  12. Kantonaler Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Zusammensetzung
                            1  Der kantonale Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsiden  -  tin, dem Finanzverwalter oder der Finanzverwalterin und fünf weiteren Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Rat dürfen nicht mehr als drei Mitglieder des Pfarrerstandes angehö  -  ren.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Konstituierung
                            1  Unter Vorbehalt der Wahlbefugnis der Synode konstituiert sich der kanto  -  nale Kirchenrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt die kirchenrätlichen Abordnungen und Ausschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Aufgaben
                            1  Der kantonale Kirchenrat leitet die Evangelisch-Reformierte Landeskirche,  vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode und vertritt die Landeskir  -  che nach aussen. Es stehen ihm insbesondere zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl in Ämter, Kommissionen  und Abordnungen,  deren  Bestel  -  lung nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ordinationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Prüfung der Wahlfähigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen gemäss Ar  -  tikel  25 und Validierung der entsprechenden Wahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften der Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aufsicht über die von ihm gewählten Beauftragten und über das  Unterrichtswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Oberaufsicht über die Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Entscheid über Beschwerden gegen Wahlen und Beschlüsse von  Kirchgemeindeversammlungen und örtlichen Kirchenräten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entscheid bei Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Vernehmlassungen der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Finanzkompetenzen
                            1  Die   Finanzkompetenzen   des   kantonalen   Kirchenrates   werden   durch   die  Kirchenordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jahresbericht
                            1  Der kantonale Kirchenrat legt der Synode jährlich einen schriftlichen Be  -  richt vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beschwerde
                            1  Wer gegen die Verfügungen und Entscheide des kantonalen Kirchenrates  ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb von 30  Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechts  -  pflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverlet  -  zung erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4  13. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GPK)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Zusammensetzung
                            1  Die GPK besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, zwei Beauf  -  tragten für die Rechnungsrevision und zwei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Aufgaben
                            1  Die GPK prüft die Amtsführung des kantonalen Kirchenrates anhand der  Protokolle, Jahresberichte und weiterer Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zwei   Beauftragten   der   Rechnungsrevision   prüfen   insbesondere   das  Rechnungswesen der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GPK erstattet der Synode alljährlich Bericht und Antrag.  14. Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden und  Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Amtsdauer und Amtsantritt
                            1  Die Amtsdauer aller kirchlichen Behörden, Amtsträger und Angestellten be  -  trägt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtszeit beginnt am 1.  Juli nach den Gesamterneuerungswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die von der Synode Gewählten beginnt die Amtszeit mit der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden kann,  findet das staatliche Recht sinngemäss Anwendung.  15. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Inkrafttreten
                            1  Diese   Kirchenverfassung   bedarf   der   Zustimmung   der   Aktivbürgerschaft  und der Genehmigung durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt auf den 1.  Januar des folgenden Jahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Kirchenverfassung treten alle kirch  -  lichen Gesetze, Reglemente und Verordnungen ausser Kraft, soweit sie die  -  ser Verfassung widersprechen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Übergangsbestimmung
                            1  Die beim Inkrafttreten dieser Verfassung laufende Amtsdauer der Behör  -  den, Beauftragten und Angestellten richtet sich nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14