Reglement über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir
Reglement vom 10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil -Noir Die Direktion des Innern und der Landwirtschaft
1)
1) Heute zuständige Direktion: Raumplanungs -, Umwelt - und Baudirektion. gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier - und Pflanzenwelt; gestützt auf das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil -Noir, verfügt:
Art. 1
1 Als f reiwillige Aufseher des Naturschutzgebietes des Vanil -Noir (nachstehend: Aufseher genannt) kommen Personen in Frage, welche volljährig und rechtsfähig sind und nicht im Strafregister wegen einer schweren Strafe verzeichnet sind und ausserdem einen einwandf reien Leumund geniessen.
2 Sie haben über die für die Ausübung dieses Amtes notwendigen Kenntnisse zu verfügen.
3 Sie werden auf Vorschlag von Pro Natura Freiburg vom Amt für Wald, Wild und Fischerei für eine Dauer von zwei Jahren ernannt. Ihre Ernennung kann verlängert werden.
Art. 2
1 Das Amt für Wald, Wild und Fischerei kann den Aufseher seines Amtes entheben, wenn er die in Artikel 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder wenn er seine Pflicht nicht erfüllt.
2 Der Aufseher kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
Art. 3
1 Der Aufseher wird durch den Oberamtmann des Greyerzbezirk s vereidigt.
2 Er erhält eine Legitimationskarte, mit der er sich in der Ausübung seines Amtes auszuweisen hat.
3 Bei Ablauf der Amtszeit ist die Karte dem Oberamt zurückzugeben.
Art. 4
1 Der Au fseher erhält für seine Tätigkeit vom Staat weder Entschädigungen noch eine Entlöhnung.
2 Er versichert sich selber gegen Unfall - und Haftpflichtrisiken.
Art. 5
Pro Natura Freiburg sorgt für die Ausbildung der Aufseher, insbesondere in der Naturschutzgesetzgebung und den Kenntnissen der Tier - und Pflanzenwelt.
Art. 6
1 Der Aufseher wacht darüber: a) im allgemeinen: dass die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der übrigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze, insbesondere soweit sie den Naturschutz, die Jagd, den Schutz der Säugetiere und der wildlebenden Vögel, den Gewässerschutz, die Fischerei und den Wald betreffen, eingehalten werden; b) im besonderen: dass die Vorschriften für das Naturschutzgebiet des Vanil -Noir beachtet werden.
2 Sein Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf das ganze Naturschutzgebiet und dessen unmittelbare Umgebung.
Art. 7
1 Die Hauptaufgabe des Aufsehers besteht in der Verhütung von Zuwiderhandlungen.
2 Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen kann er sich auf eine Belehrung oder Verwarnung beschränken.
3 Stellt er einen schweren Ver stoss fest, so ergreift der Aufseher alle geeigneten Massnahmen, um den Tatbestand zu ermitteln und die fehlbaren Personen zu identifizieren, welche er bei den zuständigen Behörden verzeigt.
4 Dem Aufseher steht in der Ausübung seines Amtes das Recht zu, Rucksäcke, Fahrzeuge und andere Gegenstände zu durchsuchen, die dazu dienen könnten, Tiere und Pflanzen darin mitzuführen oder zu verbergen.
5 Die erbeuteten Tiere und gepflückten Pflanzen werden beschlagnahmt. Das Amt für Wald, Wild und Fischerei entscheid et darüber, was mit ihnen passiert.
Art. 8
Der Aufseher ist zur Zusammenarbeit mit den ständigen Aufsichtsorganen (Wildhüter -Fischereiaufseher, Forstpersonal usw.) verpflichtet.
Art. 9
Der Aufseher kann von den geltenden Vorschriften für das Naturschutzgebiet des Vanil -Noir nur in den Fällen abweichen, wo es für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig ist, namentlich dann, wenn er Zuwi derhandlungen feststellt oder vermutet.
Art. 10
1 Begeht der Aufseher selber eine Übertretung, so wird sein Amt als erschwerender Umstand betrachtet.
2 Jede Übertretung oder schwere Nachlässigkeit in der Ausübung seiner Tätigkeit zieht die Absetzung des Aufsehers nach sich. Die strafrechtlichen Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 11
1 Der Au fseher untersteht der Schweigepflicht für alle Angelegenheiten, von denen er aus seiner Tätigkeit Kenntnis hat.
2 Insbesondere ist ihm untersagt, die Namen der verzeigten Personen und die behandelten Angelegenheiten zu verbreiten.
3 Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung seiner Tätigkeit weiter.
Art. 12
Der Aufseher leistet mindestens hundert Stunden Aufsicht pro Jahr, es sei denn, er werde daran durch höhere Gewalt verhindert.
Art. 13
1 Die Tätigkeiten, welche der Aufseher im Rahmen seines Amtes ausübt, und die wichtigsten Beobachtungen werden in einem Tagebuch festgehalten.
2 Am Ende jedes Jahres wird das Tagebuch an Pro Natura Freiburg ausgehändigt, die es zur Kontrolle an das Amt für Wald, Wild und Fischerei weiterleitet. Pro Natura Freiburg untersteht der gleichen Schweigepflicht wie das Amt für Wald, Wild und Fischerei.
Art. 14
1 Dieses Reglement tritt am 17. Juli 1987 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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