Verordnung betreffend die Abstimmung über die Kirchenverfassung (Statuten) der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode) des Kantons Solothurn
1 Verordnung betreffend die Abstimmung über die Kirchenverfassung (Statuten) der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode) des Kantons Solothurn RRB vom 19. Dezember 2000 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den Evangelisch- reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solo- thurn, Lebern und Kriegstetten
1 ) vom 23. Dezember 1958
2 ), Ziffer II. 4.5. der Änderung und Ergänzung dieser Übereinkunft vom 24. September
1979
3 ), Artikel 54 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
4 ) und §§ 50 und 206ff des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992
5 ) beschliesst:
§ 1.
1 Für die Bildung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Solo- thurn wird eine Urnenabstimmung angesetzt. Diese findet in allen evan- gelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn am gleichen Tag statt.
2 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn legt den Termin für die Urnen- abstimmung fest und beruft zur Urnenabstimmung ein.
§ 2.
Das Abstimmungsverfahren über die Bildung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Solothurn richtet sich nach solothurnischem Recht.
§ 3.
Die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn sind verpflichtet, vor der Urnenabstimmung in den Kirchgemeindeversamm- lungen Orientierungsveranstaltungen durchzuführen. Diese können auch im Rahmen der ordentlichen Kirchgemeindeversammlungen durchgeführt werden. ________________
1 ) ab 1. Januar 1988 "Wasseramt" genannt
2 ) BGS 425.131
3 ) BGS 425.132
4 ) BGS 111.1
5 ) BGS 131.1
2
§ 4.
Die Abstimmungsfrage an der Urnenabstimmung lautet wie folgt: "Wollt Ihr der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Solothurn beitreten, indem Ihr der Kirchenverfassung zu stimmt?“
§ 5.
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Solothurn kommt zustan- de, wenn a) die Mehrheit der Stimmenden der in der Synode der Evangelisch- reformierten Kirche im Kanton Solothurn zusammengefassten 14 Kirchgemeinden (unterer Kantonsteil) dem Beitritt zur Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Solothurn und damit der Kirchenver- fassung mit einfachem Mehr zustimmt, und b) die Mehrheit der Stimmenden der Bezirkssynode Solothurn (oberer Kantonsteil) dem Beitritt zur Evangelisch-reformierten Kirche des Kan- tons Solothurn und damit der Kirchenverfassung mit einfachem Mehr zustimmt.
§ 6.
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn (14 Kirchge- meinden des unteren Kantonsteils) gilt als Einheit und tritt nur als Ganzes der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Solothurn bei.
2 Eine zustimmende Kirchgemeinde der Bezirkssynode Solothurn ist der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Solothurn beigetreten und damit aus der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern ausgetre- ten. Eine nicht zustimmende Kirchgemeinde der Bezirkssynode Solothurn verbleibt in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern.
§ 7.
Der Verbandsrat der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solo- thurn wird mit der Organisation der Urnenabstimmung beauftragt. Er ar- beitet die Abstimmungsbotschaft aus und sorgt für die rechtzeitige Her- stellung und Verteilung der Stimmzettel. Er amtet zudem als Zentralwahl- büro und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
§ 8.
Die Präsidien der Kirchgemeinden werden mit der kommunalen Organisa- tion der Urnenabstimmung und der vorgängigen Orientierungsveranstal- tungen in den Kirchgemeindeversammlungen beau ftragt.
§ 9.
Das Abstimmungsergebnis der Urnenabstimmung in den Kirchgemeinden ist dem Zentral wahlbüro zu melden. Dieses leitet das Ergebnis innert vier- zehn Tagen an die Abteilung Kirchenwesen des Departementes für Bil- dung und Kultur des Kantons Solothurn weiter.
§ 10.
Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn und die Direktion der Justiz, des Gemeinde- und Kirchenwesens des Kantons Bern stellen das Abstimmungsergebnis fest.
3
§ 11.
Das solothurnische Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. Sep- tember 1996
6 ) findet sinngemäss Anwendung.
§ 12.
Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des solothurnischen Kantonsrates und die zustimmende Kenntnisnahme des Regierungsrates des Kantons Bern. Die Einspruchsfrist ist am 23. Februar 2001 unbenutzt abgelaufen. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat am 24. Januar 2001 zustimmend Kenntnis genommen. Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2001. ________________
6 ) BGS 113.111
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