Verfassung der Republik und des Kantons Jura (131.235)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verfassung der Republik und des Kantons Jura

vom 20. März 1977 (Stand am 12. Juni 2017)² ¹ Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Das jurassische Volk
im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und seinen zukünftigen Generationen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen,³
gibt sich folgende Verfassung:
Präambel
Das jurassische Volk beruft sich auf die Menschenrechtserklärung von 1789, auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 und auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950⁴.
Gestützt auf diese Grundsätze ist die Republik und der Kanton Jura, hervorgegangen aus dem Akt freier Selbstbestimmung vom 23. Juni 1974, entschlossen, eine gedeihliche Gesellschaft aufzubauen, die Grundrechte zu beachten, verantwortungsvoll mit der Umwelt umzugehen, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern zu fördern und aktiv in den Gemeinschaften mitzuwirken, auf die sie sich beruft.⁵
³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041 ). ⁴ SR 0.101 ⁵ Zweiter Abs. angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewähr­leistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041 ).

I. Souveränität

Art. 1 Staatsform
¹ Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat.
² Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2 Ausübung der Souveränität
Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.
Art. 3 Sprache
Das Französische ist Landes- und Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.
Art. 4 Zusammenarbeit
¹ Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen.
² Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten.
³ Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.
Art. 5 Wappen
Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen:

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

«Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken»

II. Die Grundrechte

Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
¹ Mann und Frau sind gleichberechtigt.
² Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltanschaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 7 Menschenwürde
¹ Die Würde des Menschen ist unantastbar.
² Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.
Art. 8 Freiheitsrechte
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Gewährleistet sind insbesondere:
a. das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
b. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung;
c. das Recht auf Ehe und Familie;
d. das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder;
e. die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit;
f. die Freiheit der Meinungsbildung, der Meinungsäusserung und der Meinungsverbreitung, insbesondere die Pressefreiheit;
g. die Vereins-, die Versammlungs- und die Demonstrationsfreiheit;
h. die Freiheit des Lernens und der Lehre;
i. die Freiheit der Kunst und der Forschung;
j. die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung;
k. die Handels- und Gewerbefreiheit;
l. die Niederlassungsfreiheit;
m. der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen
¹ Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
² Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit ent­schieden wird.
³ Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akten­einsicht.
⁴ Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.
Art. 10 ⁶
⁶ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Art. 11 Zensur
Die Zensur ist untersagt.
Art. 12 Eigentum
¹ Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
² Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung.
³ Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern.
⁴ Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz.
⁵ Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Art. 13 Beschränkung der Grundrechte
Die Grundrechte können nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur so weit, als ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Art. 14 Wirkungen der Grundrechte
¹ Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden.
² Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.
Art. 15 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.
Art. 16 Bürgerrecht
¹ Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
² Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht.

III. Die Aufgaben des Staates

1. Die Familie

Art. 17
¹ Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Gesellschaft.
² Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft.

2. Soziale Sicherheit

Art. 18 Grundsatz
¹ Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
² Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
³ Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.
Art. 19 Recht auf Arbeit
¹ Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.
² Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.
³ Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert.
⁴ Der Staat fördert die berufliche Umschulung.
⁵ Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen
Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen:
a. er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung;
b. er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein;
c. er erlässt Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen;
d. er fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen ;
e. er schützt die Erwerbstätigen und ihre Vertreter bei der Ausübung ihrer Rechte;
f. er überwacht die Einhaltung des Grundsatzes «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»;
g. er anerkennt das Streikrecht; das Gesetz bezeichnet die öffentlichen Dienste, in denen besondere Vorschriften darüber aufgestellt werden können.
Art. 21 Sozialer Frieden
Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.
Art. 22 Recht auf Wohnung
¹ Das Recht auf Wohnung ist anerkannt.
² Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält.
³ Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.
Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen
¹ Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere einführen.
² Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein.
³ Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistungen vom Grundsatz der Solidarität aus.

3. Sozialhilfe

Art. 24
Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

4. Gesundheitswesen

Art. 25 Schutz im Allgemeinen
¹ Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit.
² Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen.
³ Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.
Art. 26 Organisation des Spitalwesens ⁷
¹ Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlossenen medizinischen Einrichtungen.
² Er sorgt für deren Unterhalt.⁸
³ Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt.⁹
⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 , in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 ( BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301 ).
⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004 , in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993 , in Kraft seit 28. Nov. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 ( BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 8, I 1301 ).
Art. 27 Hauspflege
Der Staat fördert die Hauspflege.
Art. 28 Gesundheitspolizei
Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.
Art. 29 Versicherungen
¹ Die Kranken-, die Unfall- und die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch.
² Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.
Art. 30 Sport
Der Staat fördert den Volkssport.
Art. 31 Gesundheitsrat
¹ Der Staat schafft einen Gesundheitsrat.
² Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheitsrats.

5. Schulwesen

Art. 32 Aufgabe
¹ Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen.
² Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie.
³ Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.
Art. 33 Schulpflicht
Der Schulbesuch ist obligatorisch.
Art. 34 Öffentliche Schulen
¹ Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen.
² Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet.
³ Der Unterricht ist unentgeltlich.
⁴ Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit.
Art. 35 Aufgabenverteilung
¹ Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden.
² Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbe- und die Handelsschulen sind Sache des Staates.
³ Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden.
⁴ Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.
Art. 36 Ausbildung von Behinderten
Der Staat unterhält oder fördert Sondereinrichtungen, in denen Behinderte eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten.
Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons
Der Staat sorgt, wenn nötig durch Vereinbarungen, für Ausbildungsmöglichkeiten, die im Kanton nicht bestehen.
Art. 38 Privatschulen
¹ Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
² Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen.
Art. 39 Aufsicht
Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.
Art. 40 Recht auf Ausbildung
¹ Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt.
² Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.
Art. 41 Schulrat
¹ Der Staat schafft einen Schulrat.
² Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.

6. Kultur und Erwachsenenbildung

Art. 42 Kulturschaffen
¹ Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung.
² Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassischen Brauchtums, vor allem der Mundart.
³ Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.
Art. 43 Erwachsenenbildung
Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

7. Büro für Frauenfragen

Art. 44
Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind:
a. die Stellung der Frau zu verbessern;
b. den Zugang der Frau zu den öffentlichen Aufgaben auf allen Stufen zu fördern;
c. Diskriminierungen der Frau zu beseitigen.

7bis. ¹⁰ Nachhaltige Entwicklung

¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010 , in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 ( BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041 ).
Art. 44 a
¹ Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.
² Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.

8. Umwelt und Raumordnung

Art. 45 Umweltschutz
¹ Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm.
² Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Natur- und Kultur­denkmäler.
³ Der Staat schützt die Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Wald.
⁴ Er regelt Jagd und Fischerei.
Art. 46 Raumplanung
¹ Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes.
² Sie erhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen.
³ Sie reservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen.
⁴ Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten.
⁵ Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung.

9. Wirtschaft

Art. 47 Wirtschaftsentwicklung
¹ Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten.
² Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, namentlich einen konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsförderung.
Art. 48 Bau- und Strassenwesen
Der Staat erlässt Vorschriften über das Bau- und das Strassenwesen.
Art. 49 Öffentlicher Verkehr
Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.
Art. 50 Bodenschätze
Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der Bodenschätze.
Art. 51 Landwirtschaftspolitik
Der Staat erarbeitet eine Landwirtschaftspolitik.

10. Konsumentenschutz

Art. 52
Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten.

11. Humanitäre Hilfe

Art. 53
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern.

12. Öffentliche Ordnung

Art. 54
Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe.

IV. Die Organisation des Staates

1. Allgemeine Grundsätze

Art. 55 Gewaltentrennung
Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt.
Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns
¹ Alles staatliche Handeln muss auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und von Treu und Glauben beruhen.
² Es muss verhältnismässig sein.
Art. 57 Haftung
Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen
Gesetzen, die den einzelnen oder den Gemeinden neue Lasten oder Pflichten auferlegen, darf keine Rückwirkung zukommen.
Art. 59 Übertragung von Befugnissen
¹ Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen.
² Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.
Art. 60 Notrecht
Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Verfassung abweichen.
Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung
¹ Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein.
² Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.
Art. 62 Unvereinbare Ämter
¹ Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt.
² Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde angehören.
³ Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören.
⁴ Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt und Mitglied der Regierung.¹¹
⁵ …¹²
⁶ Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten.
¹¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987 , in Kraft seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 ( BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).
¹² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 5. April 1987 , mit Wirkung seit 5. April 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 9. März 1988 ( BBl 1988 I 1448 Art. 1 Ziff. 5 249).
Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft
Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei Verwandtschaft und. Verschwägerung.
Art. 64 Doppeltätigkeit
Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.
Art. 65 Amtsdauer
¹ Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden werden für fünf Jahre gewählt.¹³
² Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts werden für ein Jahr gewählt.
³ Während einer Amtsperiode Gewählte üben ihr Mandat bis zum Ende dieser Periode aus.
¹³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945 ).
Art. 66 Wiederwahlen
¹ Die Ständeräte und die Parlamentsabgeordneten können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden.
² Die Mitglieder der Regierung können nur zweimal wiedergewählt werden.¹⁴
³ Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts können für das gleiche Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
⁴ Die Mitglieder der anderen Behörden des Staates und der Bezirke können unbeschränkt wiedergewählt werden.
¹⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945 ).
Art. 67 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen des Parlaments und der Generalräte sind öffentlich.
Art. 68 Information der Öffentlichkeit
¹ Die Kantons- und die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit.
² Sie veröffentlichen die wichtigen Vorhaben in der Weise, dass eine öffentliche Diskussion möglich ist.
Art. 69 Sitz der Behörden
¹ Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delsberg.
² Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut.¹⁵
³ Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert.
¹⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).

2. Die politischen Rechte

Art. 70 Stimmberechtigte
¹ Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben.
² …¹⁶
³ Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben.
⁴ Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden.
¹⁶ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Art. 71 Inhalt der politischen Rechte
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht,
a. an den Volkswahlen und -abstimmungen teilzunehmen;
b. unter den in Verfassung und Gesetz genannten Voraussetzungen in ein öffentliches Amt gewählt zu werden;
c. Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.
Art. 72 Auswärtige Jurassier
Das Gesetz regelt die politischen Rechte der Jurassier, die ausserhalb des Kantons niedergelassen sind.
Art. 73 Ausländer
Das Gesetz umschreibt und regelt das Stimm- und Wahlrecht sowie die übrigen politischen Rechte der Ausländer.
Art. 74 Volkswahlen
¹ Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
a. die Parlamentsabgeordneten und die Stellvertreter;
b. die Mitglieder der Regierung;
c. die Ständeräte.
² …¹⁷
³ Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen:
a. die Generalräte;
b. den Gemeindepräsidenten und die Gemeinderäte;
c. die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn das Gesetz oder das Gemeindereglement es vorsieht.
⁴ Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
⁵ Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
⁶ Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.¹⁸
¹⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen
¹ Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.¹⁹
² Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt.
³ Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.²⁰
⁴ Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden.
¹⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 , in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 ( BBl 2017 4419 Art. 5 1499).
²⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004 , in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren
¹ Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.²¹
² Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
³ Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
⁴ Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.²²
⁵ Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
²¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004 , in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
²² Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004 , in Kraft seit 1. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
Art. 77 Obligatorisches Referendum
Der Volksabstimmung werden unterbreitet:
a. der Grundsatzentscheid über eine Totalrevision der Verfassung zusammen mit dem Verfassungszusatz, der ihre Durchführung regelt;
b. die Verfassungsbestimmungen;
c. die Volksinitiativen, denen das Parlament keine Folge gibt;
d. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/100 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
e. die Gesetze und Beschlüsse, die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
f. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
g.²³
das Staatsbudget gemäss Artikel 123 a Absätze 4 und 6.
²³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 ( BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901 ).
Art. 78 Fakultatives Referendum
Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet:²⁴
a. die Gesetze;
b. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
c. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
d. die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
e. die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
f. die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten.
²⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 , in Kraft seit 5. Juni 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2017 ( BBl 2017 4419 Art. 5 1499).
Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments
Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten.
Art. 80 Petitionsrecht
¹ Jeder hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten.
² Die Behörde, bei der eine Petition eingereicht wird, mussdiese behandeln und beantworten.
Art. 81 Politische Parteien
Der Staat anerkennt die Aufgabe der politischen Parteien und unterstützt deren Tätigkeit.

3. Das Parlament

Art. 82 Stellung
¹ Das Parlament ist die erste Vertretung des Volkes.
² Es bestimmt die Politik des Kantons.
³ Es übt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die gesetzgebende Gewalt aus.
⁴ Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die richterlichen Behörden aus.
Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis
¹ Das Parlament
a. arbeitet bei einer Teilrevision der Verfassung die entsprechenden Bestimmungen aus;
b. erlässt die Gesetze, namentlich die Einführungsgesetze zum Bundesrecht.
² Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen.
³ Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten.
Art. 84 Andere Befugnisse
Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt:
a. die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden zu wählen;
b. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen zu genehmigen, die nicht ausschliesslich Sache der Regierung sind;
c. über das allgemeine Regierungsprogramm und seine Verwirklichung zu beraten;
d. die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, das Bauwesen und die Raumordnung betreffen, zu genehmigen und zu bestimmen, wieweit sie verbindlich sind;
e. die Finanzpläne des Staates zu genehmigen;
f. den Staatsvoranschlag zu beschliessen und die Staatsrechnung zu genehmigen;
g. jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe zu beschliessen, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/10'000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/100'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
h. über den Abschluss von Immobiliengeschäften und von Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen zu beschliessen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
i. öffentliche Anleihen zu bewilligen;
j. die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten zu genehmigen;
k. in Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden, in denen der Verfassungsgerichtshof Partei ist;
l. das Begnadigungsrecht auszuüben;
m. Amnestie zu gewähren;
n. zu den Vernehmlassungen der Regierung in wichtigen Bundesangelegenheiten Stellung zu nehmen;
o. das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben;
p. zusammen mit anderen Kantonen die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen;
q. jede andere Befugnis auszuüben, welche ihm die Verfassung oder das Gesetz überträgt.
Art. 85 Zusammensetzung
¹ Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete.
² Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.
Art. 86 Wahlen
¹ Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis.
² Jedem Wahlkreis stehen von vornherein drei Sitze zu; die übrigen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt.
Art. 87 Einberufung
Das Parlament tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen:
a. in den im Geschäftsreglement vorgesehenen Fällen;
b. auf seinen besonderen Beschluss;
c. auf Verlangen der Regierung;
d. wenn 12 Abgeordnete es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier
¹ Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus.
² Sie können für Äusserungen, die sie in Ausübung ihres Mandats machen, nicht belangt werden.
³ Sie sind für solche Äusserungen nur dem Parlament verantwortlich.

4. Die Regierung

Art. 89 Stellung
¹ Die Regierung leitet die Politik des Kantons.
² Sie übt die vollziehende Gewalt aus und führt die Verwaltung.
³ Sie vertritt den Staat.
Art. 90 Gesetzgebung
¹ Die Regierung wirkt an der Ausarbeitung der Gesetzgebung mit und kann dem Parlament Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen vorschlagen.
² Unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments erlässt sie die Durchführungsverordnungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen und Dekreten.
Art. 91 Dringlichkeitsrecht
¹ In dringlichen Fällen kann die Regierung Verordnungen erlassen und Massnahmen ergreifen, die von Beschlüssen, Dekreten oder Gesetzen abweichen.
² Diese Verordnungen und Massnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Vorkehrungen nicht verfassungsgemäss getroffen werden können, längstens jedoch ein Jahr.
Art. 92 Andere Befugnisse
¹ Unter Vorbehalt der Befugnisse von Volk und Parlament
a. ernennt die Regierung die Beamten und betraut andere Personen mit kantonalen öffentlichen Ämtern;
b. beschliesst die Regierung jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe;
c. entscheidet die Regierung über den Abschluss von Immobiliengeschäften und Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen.
² Ausserdem ist die Regierung befugt:
a. öffentlichrechtliche Vereinbarungen von geringer Tragweite abzuschliessen;
b. dem Parlament zu Beginn jeder Legislaturperiode ein allgemeines Regierungsprogramm vorzulegen;
c. dem Parlament am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Verwirklichung ihres Regierungsprogramms vorzulegen;
d. unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments die Staatstätigkeit zu planen und für die Verwirklichung der Pläne zu sorgen;
e. den Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung vorzubereiten und dem Parlament zu unterbreiten;
f. das Vermögen und die Finanzen des Staates zu verwalten;
g. die öffentliche Ordnung sicherzustellen und zu diesem Zweck über die kantonalen Truppen zu verfügen;
h. die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sowie die Gerichtsurteile zu vollziehen;
i. die Arbeit der Behörden zu koordinieren und die Verwaltung in den Schranken des Gesetzes zu organisieren;
j. die Aufsicht über die Gemeinden auszuüben;
k. die Aufsicht über die selbständigen kantonalen Anstalten auszuüben;
l. über die Klagen und Beschwerden in den vom Gesetz bestimmten Fällen zu entscheiden;
m. das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
n. unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments in den Vernehmlassungsverfahren der Bundesbehörden Stellung zu nehmen;
o. die eidgenössischen Parlamentarier regelmässig zu konsultieren und zu informieren;
p. jede andere Befugnis auszuüben, die ihr das Gesetz einräumt oder die keiner bestimmten Behörde zugewiesen ist.
Art. 93 Zusammensetzung und Wahl
¹ Die Regierung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
² Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
Art. 94 Präsident und Vizepräsident
Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament gewählt.
Art. 95 Kollegialitätsprinzip
¹ Die Regierung handelt als Kollegialbehörde.
² Die wichtigen Geschäfte fallen immer in ihre Zuständigkeit.
Art. 96 Departemente
¹ Jedes Regierungsmitglied leitet ein Departement, dessen Aufgaben das Gesetz bestimmt.
² Die Koordination zwischen den Departementen muss sichergestellt sein.
Art. 97 Beziehung zum Parlament
¹ Die Regierung kann dem Parlament Anträge unterbreiten.
² Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann sich zu jedem Gegenstand äussern.
Art. 98 Konsultativrat der auswärtigen Jurassier
Der Staat schafft einen Konsultativrat der Jurassier, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben.
Art. 99 Verwaltung
¹ Jeder Beamte steht im Dienst des Volkes.
² Die Verwaltung muss wirksam und wirtschaftlich seih.
Art. 100 Selbständige Anstalten oder Einrichtungen
Das Gesetz kann bestimmte Staatsaufgaben selbständigen Anstalten oder Einrichtungen übertragen.

5. Die richterlichen Behörden

Art. 101 Unabhängigkeit
Die Gerichte sind unabhängig.
Art. 102 ²⁵ Erstinstanzliches Gericht
¹ Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht erster Instanz ausgeübt.²⁶
² Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
²⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
²⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Art. 103 ²⁷ Kantonsgericht
Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt.
²⁷ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Art. 104 Verfassungsgerichtshof
¹ Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.²⁸
² Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes:
a. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente;
b. Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden;
c. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte, über die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und den Gemeinden;
d. Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht selber Partei ist;
e. die anderen im Gesetz genannten Streitigkeiten.
²⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Art. 105 Jugendliche
Der Jugendschutz untersteht in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit.
Art. 106 ²⁹ Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft
Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen.
²⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
Art. 107 ³⁰ Organisation, Befugnisse und Verfahren
Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Organisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundesrechts.
³⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).

V. Die Bezirke und die Gemeinden

1. Die Bezirke

Art. 108 Rechtsstellung
¹ Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.³¹
² Das Gesetz regelt ihre Organisation.
³ Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben.
⁴ …³²
³¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
³² Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , mit Wirkung seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
Art. 109 Anzahl und Grenzen
¹ Das Kantonsgebiet ist in drei Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut.
² Die Grenzen der Bezirke werden durch das Gesetz festgelegt.

2. Die Gemeinden

a. Allgemeine Bestimmungen

Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie
¹ Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
² Ihr Bestand und ihre Autonomie sind in den Schranken der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.
Art. 111 Aufsicht
¹ Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung.
² Die Regierung beaufsichtigt insbesondere ihre Finanzverwaltung und die Durchführung der ihnen von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
³ Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen.
⁴ In schwerwiegenden Fällen kann die Regierung die Gemeindeorgane suspendieren und durch eine ausserordentliche Verwaltung ersetzen.
⁵ Können die Gemeindeorgane nicht bestellt werden, so setzt die Regierung eine ausserordentliche Verwaltung ein.
Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung
¹ Die Gemeinden können ohne Zustimmung ihrer Stimmberechtigten und ohne Genehmigung des Parlaments weder ihre Grenzen ändern, noch sich zusammenschliessen, noch sich teilen oder einem anderen Bezirk angeschlossen werden.
² Der Staat erleichtert den Zusammenschluss von Gemeinden.
³ In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen und unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann das Parlament über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Gemeinden oder über die Grenzänderung zwischen Gemeinden entscheiden.
Art. 113 Gemeindeverbände
¹ Die Gemeinden haben das Recht, sich für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse in Verbänden zusammenzuschliessen, in die auch ausserkantonale Gemeinden aufgenommen werden können.
² Die Gründungsurkunde und das Verbandsreglement müssen von den betreffenden Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
³ Die Regierung übt über die Gemeindeverbände dieselbe Aufsicht aus wie über die Gemeinden.
⁴ In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbands beschliessen und dessen Gründungsurkunde und Reglement erstellen.

b. Die Einwohnergemeinden

Art. 114 Aufgaben
Die Einwohnergemeinde nimmt die örtlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.
Art. 115 Organisation
¹ Die Einwohnergemeinde gibt sich ein Organisationsreglement.
² Dieses Reglement muss von den stimmberechtigten Einwohnern angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
³ Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn das Reglement mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Art. 116 Organe
Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben:
a. die stimmberechtigten Einwohner;
b. den Gemeinderat;
c. die vom Gesetz bestimmten ständigen Kommissionen.
Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner
¹ Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu.
² Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung.
³ Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Geschäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Art. 118 Generalrat
¹ Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden.
² Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Art. 119 Gemeinderat
¹ Der Gemeinderat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Einwohnergemeinde.
² Der Gemeindepräsident hat den Vorsitz.
³ Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Gemeinderats werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.

c. Die anderen Gemeinden

Art. 120
Im Kanton gibt es ausser den Einwohnergemeinden gemischte Gemeinden, Bürgergemeinden und Teilgemeinden, deren Rechtsstellung das Gesetz bestimmt.

VI. Die Finanzen

1. Steuern und Abgaben

Art. 121 Steuerhoheit
¹ Der Staat und die Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben.
² Die öffentlichen Abgaben werden durch Gesetz eingeführt und in den Grundzügen geregelt.
Art. 122 Steuerpflicht
Die Steuerpflichtigen beteiligen sich solidarisch, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, an den Lasten des Staates und der Gemeinden.

2. Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
¹ Der Staat und die Gemeinden müssen wirtschaftlich verwaltet werden.
² Der Staat berücksichtigt bei der Verwaltung seiner Finanzen die Bedürfnisse des ganzen Kantons.
³ Der Staat und die Gemeinden erstellen Finanzpläne, die von der Planung der öffentlichen Aufgaben ausgehen.
⁴ Das Gesetz regelt die Grundsätze der Verwaltung der öffentlichen Finanzen.
⁵ Der Staat organisiert die Kontrolle der Kantons- und der Gemeindefinanzen.
Art. 123 a ³³ Schuldenbremse
¹ Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufweisen.
² Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfache höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.
³ Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.
⁴ Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abgewichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
⁵ Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.
⁶ Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
⁷ Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.
³³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 ( BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901 ).
Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
Voranschlag und Rechnung des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, ihrer Anstalten und Einrichtungen sind öffentlich.
Art. 125 Finanzierung
Mit jedem Entwurf eines Gesetzes, Dekrets oder Beschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, wird ein Finanzierungsplan vorgelegt.

3. Der Finanzausgleich

Art. 126
Der Staat trifft Massnahmen, um die Ungleichheiten zwischen Gemeinden mit unterschiedlicher Wirtschafts- und Finanzkraft zu mildern.

4. Die selbständigen Wirtschaftseinrichtungen

Art. 127 Kantonalbank
¹ Der Staat errichtet eine Kantonalbank, die seiner Aufsicht untersteht.
² Er bürgt für ihre Verbindlichkeiten.
³ Die Kantonalbank unterstützt die Wirtschaftspolitik des Kantons.
Art. 128 Andere Einrichtungen
Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände können sich an Wirtschaftsunternehmen beteiligen oder solche Unternehmen gründen.

5. Die Regalien

Art. 129
Das Bergregal und das Salzregal sind dem Staat vorbehalten.

VII. Kirche und Staat

Art. 130 Anerkannte Kirchen
¹ Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
² Das Parlament kann andere Kirchen von Bedeutung und dauerndem Bestand als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
³ Die anderen religiösen Gemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Art. 131 Autonomie
¹ Die anerkannten Kirchen organisieren sich selbständig.
² Jede anerkannte Kirche gibt sich eine Kirchenverfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss.
³ Die Regierung muss die Kirchenverfassung genehmigen, wenn sie nach demokratischen Grundsätzen angenommen worden ist und mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
¹ Jeder Einwohner des Kantons gehört der Kirche seines Bekenntnisses an, wenn er deren Bedingungen erfüllt.
² Jedes Mitglied einer anerkannten Kirche kann schriftlich seinen Austritt erklären.
Art. 133 Kirchgemeinden
¹ Die anerkannten Kirchen teilen das Kantonsgebiet nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden ein.
² Die Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 134 Finanzen
¹ Die anerkannten Kirchen oder ihre Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen auf den vom Gesetz näher bestimmten Steuern erheben.
² Der Staat und die Gemeinden wirken durch ihre Verwaltung bei der Erhebung der Kirchensteuern mit.
³ Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.³⁴
⁴ Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet.
³⁴ Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 ( BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).

VIII. Revision der Verfassung

Art. 135 Grundsatz
¹ Die Verfassung kann ganz oder teilweise geändert werden.
² Jede Revision muss der Volksabstimmung unterbreitet werden.
Art. 136 Teilrevision
¹ Die Teilrevision wird nach dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.
² Sie kann einen oder mehrere Artikel umfassen.
³ Sie darf nur einen Gegenstand betreffen.
Art. 137 Totalrevision
¹ Die Totalrevision der Verfassung wird dem Volk durch Volksinitiative oder durch das Parlament beantragt.
² Ein Verfassungszusatz regelt die Einzelheiten.
³ Wird der Verfassungszusatz abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innert eines Jahres einen neuen Entwurf.
Art. 138 ³⁵ Gebietsveränderungen
Die Republik und der Kanton Jura kann jeden Teil des von der Volksabstimmung vom 23. Juni 1974 unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets aufnehmen, sofern sich dieser Teil nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat.
³⁵ Diese Bestimmung hat die Gewährleistung des Bundes nicht erhalten (Art. 1 des BB vom 28. Sept. 1977 – BBl 1977 III 256 ).
Art. 139 ³⁶ Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons
Die Regierung ist ermächtigt, unter Beachtung des Bundesrechts und des Rechts der betroffenen Kantone ein Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons einzuleiten, der das Gebiet des Berner Jura und dasjenige des Kantons Jura umfasst.
³⁶ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2013 , in Kraft seit 24. Nov. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 10, 2014 9091 ).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 1
Der Verfassungsrat bestimmt das gleichzeitige oder schrittweise Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 2
Die jurassische Verfassung ersetzt für das Gebiet der Republik und des Kantons Jura die Verfassung des Kantons Bern.
Art. 3
¹ Die Gesetzgebung des Kantons Bern wird mit dem Inhalt übernommen, den sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verfassung hat, soweit sie ihr nicht widerspricht und nicht aufgrund eines vom Verfassungsrat ausgearbeiteten und von den Stimmberechtigten angenommenen Gesetzes geändert wurde.
² Die Gesetzgebung wird zur Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura und bleibt es, solange sie nicht in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form geändert wird.
Art. 4
¹ Der Verfassungsrat ist als Parlament tätig bis zu dem Tag, an dem sich das jurassische Parlament konstituiert.
² Er nimmt dessen Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 84 Buchstabe b der Verfassung.
Art. 5
¹ Das Büro des Verfassungsrates ist als Regierung tätig bis zu dem Tag, an dem sich die jurassische Regierung konstituiert.
² Es nimmt deren Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 92 Buchstabe a der Verfassung.
³ Der Verfassungsrat bestimmt die Aufgaben des Büros.
Art. 6
¹ …³⁷
² Das Parlament konstituiert sich am dritten Montag nach seiner Wahl, die Regierung am darauffolgenden Tag.
³ Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte, über die Organisation der Wahlen und die Ermittlung der Ergebnisse werden von einer besonderen Kommission des Verfassungsrates beurteilt.
³⁷ Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , mit Wirkung seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945 ).
Art. 7
Die Ständeräte werden für die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode des Nationalrates gewählt.
Art. 8
In Abweichung von Artikel 62 Absatz 4³⁸ der Verfassung darf kein Regierungsmitglied in den acht Jahren nach der Wahl der ersten Regierung Mitglied der Bundesversammlung sein.
³⁸ Es handelt sich um Art. 62 Abs. 4 in der Fassung vom 20. März 1977.
Art. 9
¹ Das Gesetz erleichtert den Erwerb des jurassischen Bürgerrechts für die Schweizerbürger, die am 23. Juni 1974 im Gebiet des neuen Kantons niedergelassen waren.
² Diese Gesetzesbestimmungen bleiben längstens fünf Jahre in Kraft.
Art. 10
¹ Alle bei den Verwaltungs- und den Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängigen Geschäfte gehen auf die zuständigen Behörden der Republik und des Kantons Jura über, sobald diese sich konstituiert haben.
² Das Büro des Verfassungsrates beziehungsweise die Regierung kann mit dem Kanton Bern vereinbaren, dass bestimmte hängige Geschäfte von den Berner Behörden erledigt werden, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind.
Art. 11 ³⁹
¹ Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung⁴⁰.
² Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorgesehen werden.
³ Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Jahr 2002 werden die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter vom Parlament gewählt.
⁴ Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.
³⁹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998 , in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14. Juni 2000 ( BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
⁴⁰ Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70 , 74 , 102 und 108 (Reform der Gerichtsorganisation), in Kraft seit 1. Jan. 2001.
Art. 12 ⁴¹
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung⁴².
⁴¹ Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004 , in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 ( BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
⁴² Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2 (Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton), in Kraft seit 1. Jan. 2005.
Art. 13 ⁴³
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung⁴⁴.
⁴³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 , in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 ( BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901 ).
⁴⁴ Es handelt sich um: die Änderungen der Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1 und 4 (Einführung der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs), in Kraft seit 1. Sept. 2006; die Aufhebung von Art. 10 und die Änderungen der Art. 102 Abs. 1, 103 , 104 Abs. 1, 106 , 107 und 134 Abs. 3 (Umsetzung der neuen Straf- und der neuen Zivilprozessordnung des Bundes), in Kraft seit 1. Jan. 2011; die Änderung des Art. 77 Bst. g und des Art. 123 a (Einführung einer Schuldenbremse), in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Art. 14 ⁴⁵
¹ Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung⁴⁶.
² Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, bleiben dies bis zum Ende ihrer vierjährigen Wahlperiode.
³ Wenn sie im Lauf einer vierjährigen Legislaturperiode im Sinne von Absatz 2, aber erst nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, sind sie es nur bis zum Ende dieser Legislaturperiode.
⁴ Ab Inkrafttreten dieser Änderung können Mitglieder der Regierung nur zweimal wiedergewählt werden; dabei werden Wahlen und Wiederwahlen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung stattgefunden haben, angerechnet.
⁴⁵ Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 , in Kraft seit 1. Juli 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 5, 2010 7945 ).
⁴⁶ Es handelt sich um die Änderungen der Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 und die Aufhebung von Art. 6 Abs. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Änderung der Dauer der Legislaturperioden und Wiederwahl der Regierungsmitglieder), in Kraft seit 1. Juli 2010.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung
Abgeordnete
– Amtsdauer 65¹, UeB 14²–⁴
– des Parlamentes, Zahl 85
– Information und Auskünfte an die eid­genössischen Parlamentarier 92²n
– Unabhängigkeit 88
– unvereinbare Ämter 62
– Verantwortlichkeit 88³
– Volkswahl 74
– Wiederwahl 66, UeB 14²–⁴
Alter
– um Wähler zu sein 70
– um gewählt zu werden 71 b
Amnestie Kompetenz des Parlaments 84 m
Amt, öffentliches
– Amtsdauer 65, UeB 14²–⁴
– Recht, gewählt zu werden 71 b
– Unvereinbarkeiten 62–64
Anleihen, öffentliche
– Kompetenz des Parlamentes 84 i
Anstalten oder Einrichtungen
– autonome 100
– wirtschaftliche 127, 128
– Kantonalbank 127
– Andere Einrichtungen 128
– Genehmigung der Geschäftsberichte 84 j
Arbeit
– «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn» 20 g
– Recht auf Arbeit 19
– Schutz der Erwerbstätigen 20
Ausbildung
– Ausbildung ausserhalb des Kantons 37
– Ausbildung von Behinderten 36
– Berufsbildung 35², ³, 40²
– des Lehrkörpers 35⁴
– Recht auf 40
Ausgaben
– fakultatives Referendum 78 b, c, d
– Finanzierung 125
– Kompetenz des Parlamentes 84 g
– Kompetenz der Regierung 92¹b
– obligatorisches Referendum 77 d, e, f, g
Auskunft, Rechts-
– Rechtsauskunftsdienst 61¹
Ausländer
– politische Rechte 73
– Wanderbevölkerung 18³
Bauwesen
– Bau- und das Strassenwesen 48
– kantonale Pläne, Genehmigung durch das Parlament 84 d
Beamte
– Ernennungen, Kompetenz der Regierung 92¹a
– unvereinbare Ämter 62⁶
– Verantwortlichkeit 57
– Verwaltung 99
Befugnisse
– der Regierung 90–92, UeB 5²
– der richterlichen Behörden 107
– der stimmberechtigten Einwohner der Gemeinden 117 ³
– des Gemeinderats 119³
– des Generalrats 118²
– des Parlaments 83, 84, 90², 92¹, ² d+n
– Übertragung 59, 60
Behinderte
– Ausbildung 36
– Pflege 25²
– wirtschaftliche und soziale Integration 19⁵
Behörden , richterliche 101–107
– Organisation – bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängige Geschäfte UeB 10
– erstinstanzliche Gerichte 102
– Jugendliche 105
– Kantonsgericht 103
– Strafuntersuchung und Staats­anwaltschaft 106
– Organisation, Befugnisse und Verfahren 107
– Unabhängigkeit des Gerichte 101
– Verfassungsgerichtshof 104
– Rechtsschutz – Gewaltentrennung 55
– im Allgemeinen 9
– Oberaufsicht 82
Beruf Freiheit 8 j
Beschwerden 92 l
Bezirke
– Amtsdauer der Mitglieder der Behörden 65¹, UeB 14²–⁴
– Anzahl und Grenzen 109
– Rechtsstellung 108
– unvereinbare Ämter 62², ³
– Wiederwahl der Mitglieder der Behörden 66⁴, UeB 14², ³
Bildung
– Kultur und Weiterbildung von Erwachsenen 42, 43
– Schule 32–41
Bodenschätze 50
Budget s. Rechnung und Voranschlag
Bundesrecht
– Einführung und Vollzug 83¹b, ², 90²
Bundesversammlung
– unvereinbare Ämter 62⁴, UeB 8
– ausserordentliche Einberufung, Kompetenz des Parlamentes 84 p
– Konsultation und Information der eidgenössischen Parlamentarier, Kompetenz der Regierung 92²o
Bürger
– Kantonsbürgerrecht 16², 92² m, UeB 9
– politische Rechte 70–81
– Gleichheit vor dem Gesetz 6
Bürgschaften s. Immobiliengeschäfte
Büro für Frauenfragen 44
Dekrete , Gesetze, Verordnungen
– Kompetenz des Parlamentes 83²
– Streitigkeiten über deren Recht­mässigkeit 104²a
Demonstration Freiheit 8 g
Departemente 96
Dringlichkeitsrecht
– Kompetenz der Regierung 91
– Notrecht 60
Eidgenossenschaft
– ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung 84 p
– Mandat des eidgenössischen Parlamentariers – unvereinbare Ämter 62⁴
– souveräner Kanton 1²
– Sozialversicherungen und Sozialleistungen 23
– Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten 78 f
– Vernehmlassungsverfahren der Bundesbehörden 84 n, 92²n
– Vollzugs- und Einführungsgesetze zum Bundesrecht 83, 90²
– Wahl der Abgeordneten in den Ständerat 74¹c
Eigentum Garantie 12
Enteignung 12²
Entzug der politischen Rechte 70⁴
Erwachsene Kultur und Bildung 42, 43
Familie
– Familienzulagen 23²
– Recht auf das Familienleben 8 c
– Schutz der – 17
– Zusammenarbeit mit der Schule 32²
Finanzausgleich 126
Finanzen 121–129
– der Kirchen 134
– Finanzpläne des Staates, Genehmigung durch das Parlament 84 e
– Regalien 129
– Steuern und Abgaben – Steuerhoheit 121
– Steuerpflicht 122
– Verwaltung der öffentlichen Finanzen – Allgemeine Bestimmungen 123
– Schuldenbremse 123 a
– Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag 124
– Finanzierung 125
– Finanzausgleich 126
– selbständigen Wirtschaftseinrichtungen 127, 128
– Verwaltung der Vermögen und Finanzen des Staates 92 f
Finanzierung
– der Sozialversicherungen und Sozial­leistungen 23³
– Finanzierungsplan 125
Fischerei 45⁴
Forschung Freiheit 8 i
Frauen
– Büro für Frauenfragen 44
– Gleichheit vor dem Gesetz 6¹
– «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn» 20 f
Freiheiten Grundrechte 8
Freizeit und Erholung
– Raumplanung 46⁴
Frieden , sozialer 21
Fristen
– Initiativen 76⁴
– Totalrevision der Verfassung, Ablehnung eines Verfassungszusatzes 137³
Fusion , Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung von Gemeinden 112
Gebiet
– Raumplanung 46
– Gebietsveränderungen 138
Gedanken Freiheit 8 e
– in der Schule 34⁴
Gemeinden
– Allgemeine Bestimmungen 110–113
– Einwohnergemeinden – Aufgaben 114
– Generalrat 118
– Gemeinderat 119
– Organisation 115
– Organe 116
– Stimmberechtigte Einwohner 117
– Aufgaben der Gemeinenden in Zu­sammen­arbeit mit dem Staat 18, 19, 22, 23
– Amtsdauer 65¹, UeB 14²–⁴
– andere Gemeinden 120
– Anzahl der Gemeinden – für eine Initiative 75¹
– für ein fakultatives Referendum 78
– Ausbildung 40²
– Finanzausgleich 126
– Fusion, Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung 112
– Gemeindebürgerrecht 16
– Gesundheitswesen 25¹, ²
– Information der der Öffentlichkeit 68
– kommunale Wahlen 74³
– Kultur und Erwachsenenbildung 42, 43
– Öffentliche Ordnung 54
– Pflichten gegenüber den Gemeinden 15
– Raumplanung 44 a , 46
– Rückwirkung von Gesetzen 58
– Schule 35¹
– Sozialhilfe 24
– Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten 70³
– Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden 104² b
– Umweltschutz 45¹, ²
– unvereinbare Ämter 62
– Vorkaufsrecht 12⁵
Gemeindepräsident 119²
– Mehrheitswahl 74⁶
– Volkswahl 74³b
Gemeinderat
– Grundsatz 116 b, 119
– Volkswahl 74³ b
Gemeindeverbände 110, 113
Gemeinschaften , religiöse 130
Generalrat
– Öffentlichkeit der Verhandlungen 67
– unvereinbare Ämter 62², ³
– Verhältniswahlverfahren 74⁵
– Volkswahl 74³a
Gerichte
– erstinstanzliche Gerichte 102
– richterliche Behörden s. Behörden, richterliche
– Sitz 69²
Gerichtsurteile
– Vollzug 92²h
Geschäftsberichte
– der Regierung, der Gerichte Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten, Genehmigung durch das Parlament 84 j
Gesetze
– Kompetenz des Parlamentes 83¹ b, 84 p
– Kompetenz der Regierung 92²h
– Referendum – obligatorisches 77 e
– fakultatives 78 a
– Rückwirkung 58
– Verfassungsmässigkeit 104¹
Gesetzgebung
– des Kantons Bern UeB 3
– Kompetenz der Regierung 90
– Kompetenz des Parlamentes 83
Gesundheit , öffentliche 25–31
– Pflege s. Pflege
– Spitäler s. Spitäler
– Raumplanung 46⁴
Gesundheitspolizei 28
Gesundheitsrat 31
Gewalten, Behörden
– Gewaltentrennung 55
– Koordination der Arbeit der Behörden 92²i
– richterliche Behörden s. Behörden, richterliche
– Sitz der Behörden 69
– unvereinbare Ämter 62
– Wiederwahl 66, UeB 14²–⁴
Gewissen
– Gewissensfreiheit 8 e
– Gewissensfreiheit in der Schule 34⁴
Gleichheit
– vor dem Gesetz 6
– «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn» 20 f
Gnade
– Recht, Kompetenz des Parlamentes 84 l
Handel und Gewerbe Freiheit 8 k
Handeln, staatliches Grundlagen 56
Heirat , Ehe Recht 8 c
Hilfe
– Humanitäre – 53
– Sozialhilfe 24
Hygiene 25¹
Immobiliengeschäfte, Bürgschaften und Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen
– Kompetenz des Parlamentes 84 h
– Kompetenz der Regierung 92¹ c
– fakultatives Referendum 78 d
Information der Öffentlichkeit
– über die Tätigkeit der Behörden 68¹
– über wichtige Vorhaben 68²
Initiative
– des Staates in Bundes­angelegenheiten 75², 78 f
– Voraussetzungen für eine kantonale Volksinitiative (Standesinitiative) 75
– Verfahren bei einer Standesinitiative 76
– Kompetenz des Parlamentes 84 o
– Recht 71 c
– Revision der Verfassung 137¹
Institution, private Einrichtungen
– Berufsbildung 35³
Interesse, öffentliches
– Beschränkung der Grundrechte 13
– Vorkaufsrecht für den Staat und die Gemeinden 12⁵
Jagd 45⁴
Jugendliche
– Jugendschutz in Strafsachen 105
Jurassier, auswärtige
– Konsultativrat 98
– politischen Rechte 72
Kanton
– Gebietsveränderungen 138
– kantonale Schlichtungs- und Schieds­stelle 21
– Kantonsbürgerrecht 16
– neue Kanton 139
– souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1²
– Stimm- und Wahlberechtigte in kanto­nalen Angelegenheiten 70¹
Kantonalbank 127
Kantone Zusammenarbeit 4¹ , 84 p
Kantonsgericht
– Amtsdauer des Präsidenten und Vize­präsidenten 65²
– zweitinstanzliche Rechtsprechung 103
– Sitz 69²
– Verfassungsgerichtshof 104
– Wahl durch das Parlament 84 a
– Wiederwahl des Präsidenten und Vize­präsidenten 66³
Kinder
– Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder 8 d
– Schule 32–41
Kirchgemeinden 133
Kirchen
– Anerkannte Kirchen 130
– Finanzen 134
– Kirchgemeinden 133
– Kirchenverfassung 131², ³, 133¹
– Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche 132
– Streitigkeiten über die Autonomie 104²b
Klagen und Beschwerden 92 l
Kollegialität 95
Kompetenzdelegation 59, 60
Kompetenzen
– Delegation (Übertragung von Befugnissen) 59, 60
– des Parlamentes 83, 84
– der Regierung 89–92
– Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden 104² d
– Notrecht 60
Konkordate s. Verträge
Konsumenten Schutz 52
Kreise
– Wahlkreise – für Parlamentswahlen 86¹
– für Regierungswahlen 93²
– Verwaltungskreise 108¹
Kultur
– kulturelle Aktivitäten 42
Kulturschaffen
– jurassisches Brauchtum 42²
– Natur- und Kulturdenkmäler 45²
Kunst Freiheit 8 i
Landwirtschaft
– bäuerlicher Grundbesitz 12⁴
– Landwirtschaftspolitik 51
– Mietgericht 102¹ a
– Raumplanung 46²
Leben Recht
– und auf körperliche und geistige Unversehrtheit 8 a
– auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung 8 b
– auf Ehe und Familie 8 c
Lehre Freiheit 8 h
Lehrer
– Aus- und Weiterbildung 35⁴
Leistungen
– Sozialleistungen des Bundes 23¹
Medizin 25², ³
– arbeitsmedizinischer Dienst 20 b
– Spitäler s. Spitäler
Mediation
– Schlichtungsstelle für Verwaltungs­angelegenheiten 61²
Meinung Freiheit 8 f
Menschenwürde Grundrecht 7
Mieter Schutz gegen Missbräuche 22³
Migranten s. Wanderbevölkerung
Militär
– Verfügbarkeit von kantonalen Truppen 92²g
Mundart 42²
Nachhaltige Entwicklung 44 a
Niederlassung Freiheit 8 l
Notrecht 60
Oberaufsicht
– der Gemeinden 92²j
– der Regierung 82⁴
– der Schulen 39
– der Verwaltung und der richterlichen Behörden 82⁴
– von Gemeindeverbänden 113³
öffentliche Bildung s. Schule
öffentlicher Dienst
– Streikrecht, besondere Vorschriften 20 g
öffentliches Amt
– freier Zugang 8 m
– Recht, gewählt zu werden 71 b
Öffentlichkeit
– der Verhandlungen 67
– von Rechnung und Voranschlag 124
Ordnung , öffentliche 54, 92²g
Organisation
– des Spitalwesens 26
– des Staates 55–107
– der richterlichen Behörden 107
– der Bezirke 108²
– der Einwohnergemeinden 115
– der Gemeindeversammlung 117³
– des Generalrats 118³
– des Gemeinderats 119³
– der Wahlen UeB 6³
– Gerichtsorganisation UeB 11²+⁴
Parlament 82–88
– Amtsdauer – der Abgeordneten 65¹, UeB 14², ³
– Präsident, Vizepräsident 65²
– fakultatives Referendum 78 f
– Gewaltentrennung 55
– Kompetenzdelegation 59
– Notrecht 60
– Öffentlichkeit der Verhandlungen 67
– Referendum auf Beschluss des Parlaments 79
– Rolle des Verfassungsrates UeB 4
– Sitz des Parlamentes 69¹
– Standesinitiativrecht in Bundes­angelegenheiten 75²
– Wahlen – der Abgeordneten 74¹a
– Verhältniswahlverfahren 74⁵
– Wiederwahl – der Abgeordneten 66¹, UeB 14², ³
– Präsident, Vizepräsident 66³
– unvereinbare Ämter 62¹, ⁴
Parlamentarier s. Abgeordnete
Parteien , politische 81
Petition Recht 80
Pflanzenwelt Schutz 45³
Pflege
– Hauspflege 27
– von Kranken 25²
– Zahnbehandlung 29²
Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden 15
Pläne
– fakultatives Referendum 78 e
– Genehmigung durch das Parlament 84 d
– Verwirklichung durch die Regierung 92²d
Politik
– allgemein – Regierungsprogramm und Bericht über die Verwirklichung 92²b, c
– Rolle des Parlamentes 82²
– Rolle der Regierung 89¹
– Landwirtschaftspolitik 51
– Wirtschaftspolitik 127³
Presse Freiheit 8 f
Rat, Konsultativrat
– Konsultativrat der auswärtigen Jurassier 98
– konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat 47²
– Gemeinderat s. Gemeinderat
– Generalrat s. Generalrat
– Gesundheitsrat s. Gesundheitsrat
– Schulrat s. Schulrat
– Ständerat s. Ständerat
– Staatsrat s. Staatsrat
– Verfassungsrat s. Verfassungsrat
Raumplanung
– Genehmigung von kantonalen Plänen durch das Parlament 84 d
– Grundsatz 46
– Nachhaltige Entwicklung 44 a
Rechnung und Voranschlag
– Kompetenz des Parlamentes 84 f
– Kompetenz der Regierung 92²e
– Schuldenbremse 123 a
– Öffentlichkeit 124
Rechte
– bei den ersten Wahlen UeB 6³
– Beschränkung der Grundrechte 13, 14²
– Grundrechte 6–16
– politische Rechte 70–81
– Rechtsgleichheit 6¹
– Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte 104²c
– Wirkungen der Grundrechte 14
– Rechte – auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit 8 a
– Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung 8 b
– das Recht auf Ehe und Familie 8 c
– das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder 8 d
– auf seinem verfassungsmässigen Richter 9¹
– auf unentgeltlichen Rechtsbeistand 9⁴
– auf Arbeit 19
– auf Wohnung 22
– auf Ausbildung 40
– Bürgerrecht 16
– Rechtsschutz 9
– zur Gründung von Privatschulen 38¹
Rechtsbeistand , unentgeltlicher 9⁴
Referendum
– auf Beschluss des Parlaments 79
– fakultatives Referendum 78
– obligatorisches Referendum 77
– Recht 71 c
Regalien 129
Regierung
– Amtsdauer – der Mitglieder der Regierung 65¹, UeB 14²–⁴
– von Präsident und Vizepräsident 65²
– Büro des Verfassungsrates UeB 5
– Einberufung des Parlamentes 87 c
– Gewaltentrennung 55
– Kompetenzdelegation 59
– Notrecht 60
– Oberaufsicht s. Oberaufsicht
– Sitz der Regierung 69²
– Wahlen – der Mitglieder der Regierung durch das Volk 74¹b
– Mehrheitswahl 74⁶
– von Präsident und Vizepräsident des Parlaments 94
– Wiederwahl – der Mitglieder der Regierung 66², UeB 14²–⁴
– von Präsident und Vizepräsident 66³
– unvereinbare Ämter 62¹, ², ⁴, 64
Regierungsprogramm
– Beratung durch das Parlament 84 c
Religion Freiheit 8 e
– in der Schule 34⁴
Richter
– Amtsdauer 65¹, UeB 14², ³
– Recht auf den verfassungsmässigen Richter 9¹
– Rechtsschutz – im Allgemeinen 9
– unvereinbare Ämter 62¹, ³, ⁴, ⁶
Rückwirkung von Gesetzen 58
Schuldenbremse 123 a
Schule 32–41
Schulrat 41
Schutz
– der Mieter 22³
– der Erwerbstätigen 20
– Konsumentenschutz 52
– Rechtsschutz – im Allgemeinen 9
– Umweltschutz 45
Sicherheit , soziale 18–23
Souveränität 1–5
– Ausübung 2
Soziale Konflikte
– kantonale Schlichtungs- und Schieds­stelle 21
Spitäler
– Organisation des Spitalwesens 26
Sport 30
Sprache
– französischen Sprache 42³
– Landes- und Amtssprache 3
– Mundart 42²
Staat 17–107
– Aufgaben des Staats 17–54
– demokratischer und sozialer Staat 1¹
– Kirche und Staat 130–134
– Organisation des Staats – Grundsätze 55–69
– politische Rechte 70–81
– Parlament s. Parlament
– Pflichten gegenüber dem Staat 15
– Regierung s. Regierung
– richterliche Behörden s. Behörden, richterliche
– Souveränität 1²
– Vertretung 89³
– Vorkaufsrecht 12⁵
Staatsanwalt
– Amtsdauer 65¹, UeB 14², ³
– Staatsanwaltschaft 106
– unvereinbare Ämter 62¹, ⁴
– Wahl durch das Parlament 84 a
Staatsgewalt
– Bindung an die Grundrechte 14¹
Ständerat
– unvereinbare Ämter 62⁴
– Verhältniswahlverfahren 74⁵
– Volkswahl 74¹ c, UeB 7
– Wiederwahl der Abgeordneten 66¹
Steuern
– und Abgaben 121, 122
– Kirchensteuer 134
Strafuntersuchung 106
Strassen s . Bau- und Strassenwesen
Streik Recht 20 g
Teilnahme
– Mitbestimmung in den Unternehmen 20 d
– an Wirtschaftsunternehmen s. Immo­biliengeschäfte
Tierwelt Schutz 45³
Truppen , kantonale 92²g
Umwelt Schutz 45
Unabhängigkeit
– der Gerichte 101
– der Parlamentarier 88
Ungültigkeit
– einer Initiative 75³
Unternehmen, Wirtschaftsunternehmen
– Beteiligung des Staats – Kompetenz der Regierung 92 c
– Kompetenz des Parlamentes 84 h
Unterricht
– Freiheit des Lernens und der Lehre 8 h
– Unentgeltlichkeit 34³
Unvereinbarkeiten
– Doppelfunktion 64
– unter Verwandten 63
– unvereinbare Ämter 62
Unversehrtheit , körperliche und geistige Recht 8 a
Verantwortlichkeit
– des Staates und der Gemeinden 57
– der Abgeordneten 88³
Verein Freiheit 8 g
Vereinbarungen
– öffentlichrechtliche – Ausbildung ausserhalb des Kantons 37
– fakultatives Referendum 78 c
– Kompetenz der Regierung 92²a
– obligatorisches Referendum 77 f
Verfahren
– bei der kantonalen Volksinitiative 76
– für den Erwerb des Bürgerrechts 16¹
– Gesetzgebungsverfahren 136¹
– Mehrheitswahlverfahren 74⁶
– Verfahrensrecht 107
– Verhältniswahlverfahren 74⁵
– Vernehmlassungsverfahren 92 ²n
Verfassung
– des Kantons Bern UeB 2
– des Kantons Jura – Inkrafttreten UeB 1
– Kantonale Volksinitiative für Verfassungsänderungen – Voraussetzungen 75
– Verfahren 76
– Revision – Derogation, Notrecht 60
– Kompetenz des Parlamentes 83¹a
– obligatorisches Referendum 77 a, b
– Prinzip 135
– Teilrevision 136, 77 b, 83¹ a, ³
– Totalrevision 137
– Kirchenverfassung 131², ³, 133¹
Verfassungsgerichtshof
– Organisation 104
– Kompetenzkonflikte behandelt durch das Parlament 84 k
Verfassungsrat
– Gesetzgebung UeB 3¹
– Inkrafttreten der Verfassung UeB 1
– Rolle des Parlamentes UeB 4
– Rolle des Büros des Verfassungsrates UeB 5
Verhandlungen Öffentlichkeit 67
Verkehr , öffentlicher 49
Vernehmlassungen der Bundesbehörden
– Antwort der Regierung 92²n
– Kompetenz des Parlamentes 84 n
Veröffentlichen von Vorhaben 68²
Versammlung Freiheit 8 g
Verschmutzung 45¹
Versicherungen
– Arbeitslosenversicherung 20 a
– Kranken-, Unfall- und Mutterschafts­versicherung 29
– Sozialversicherungen und Sozial­leistungen des Bundes 23
– Zahnbehandlung 29²
Verträge, Konkordate und öffentlich­rechtliche Vereinbarungen
– fakultatives Referendum 78 c
– Genehmigung durch das Parlament 84 b
– Kompetenz der Regierung 92² a
– obligatorisches Referendum 77 f
Vertretung
– des Volks durch das Parlament 82¹
Verwaltung
– Beamte s. Beamte
– bei den Verwaltungs- und den Gerichts­behörden des Kantons Bern hängige Geschäfte UeB 10
– Gemeinden – Gemeinderat 119
– ausserordentliche Verwaltung 111⁴, ⁵
– Kirchensteuer 134²
– Leitung der Verwaltung 89²
– Oberaufsicht 82⁴
– Organisation 92²i
– Regierung s. Regierung
– richterlichen Behörden s. Behörden, richterliche
– Sitz der kantonalen Verwaltung 69³
– unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten 61²
– unvereinbare Ämter 62–64
– Verwaltungskreise 108¹
– Verwaltung von Vermögen und Finanzen des Staates 92²f
Verwandtschaft
– unvereinbare Ämter 63
Volk
– Ausübung der Souveränität 2
– Kompetenzdelegation 59
– Vertretung durch das Parlament 82¹
Volksabstimmung
– fakultatives Referendum 78
– kantonale Volksinitiative 76²
– obligatorisches Referendum 77
– Recht 71 a
– Rechtmässigkeit, Streitigkeiten 104²c
– über ein Bundesgesetz, einen Bundesbeschluss, Kompetenz des Parlamentes 84 p
Volkswahl
– geheime – 74⁴
– Mehrheitswahl 74⁶
– Verhältniswahl 74⁵
Vollbeschäftigung 19²
Vorkaufsrecht
– Recht des Staates und der Gemeinden 12⁵
Wählbarkeit
– freie Zugang zu öffentlichen Ämtern 8 m
– Recht, gewählt zu werden 71 b
Wahlen, Ernennungen
– durch das Parlament – Präsident und Vizepräsident der Regierung 94
– die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden 84 a
– durch die Regierung – Beamte 92¹ a
– erste Wahl und Konstitution von Parlament und Regierung UeB 6
– Streitigkeiten über deren Rechtmässigkeit 104²c
– Volkswahlen – Geheimnis 74⁴
– Gemeindewahlen 74³
– kantonale – 74¹
– Rechte 71 a
– Stimmberechtigte 116 a, 117
– Verhältniswahlen 74⁵
– Mehrheitswahlen 74⁶
Wähler 70
– Anzahl der Stimmberechtigten – für eine Volksinitiative 75¹, ²
– für ein fakultatives Referendum 78
– Rechte der Stimmberechtigten 71
– Stimmberechtigte 116 a, 117
Wald
– Raumplanung 46²
– Schutz 45³
Wanderbevölkerung
– Eingliederung in ihre jurassische soziale Umwelt 18³
Wappen 5
Wirtschaft
– Raumplanung 46³
– Entwicklung 47
– kantonale Pläne, Kompetenz des Parlamentes 84 d
Wirtschaftsförderung , Amt 47²
Wohnsitz (Wohnung)
– Recht auf Achtung 8 b
– für das Stimm- und Wahlrecht 70¹
Wohnung Recht 22
Zensur Verbot 11
Zulagen , Familienzulagen 23²
Zusammenarbeit
– mit den anderen Kantonen, Nachbarn und den um Solidarität bemühten Völkern 4
– Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern 53
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