Verordnung des EJPD über Längenmessmittel (941.201)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EJPD über Längenmessmittel (LMmV 1)

(LMmV) ¹ vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006² (Messmittelverordnung),³
verordnet:
² SR 941.210 ³ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an Längenmessmittel;
b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel⁴;
c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen
Art. 2 ⁵ Geltungsbereich
¹ Dieser Verordnung unterstehen folgende Längenmessmittel:
a. verkörperte Längenmasse;
b. Längenmessmaschinen;
c. mehrdimensionale Messmittel;
d. Messkluppen;
e. Rundholzmessanlagen;
f. Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks;
g. Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen;
h. Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen.
² Nicht dieser Verordnung unterstehen Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks in den Tanklagern der Logistikbasis der Armee.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. verkörpertes Längenmass: Messmittel mit Einteilungsmarken, deren Ab­stände in gesetzlichen Längenmasseinheiten angegeben sind;
b.⁶
Längenmessmaschine: Messmittel zur Bestimmung der Länge von Gebilden wie Stoffen, Bändern und Kabeln während einer Vorschubbewegung des Messguts;
c. mehrdimensionales Messmittel: Messmittel zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) des kleinsten umhüllenden Quaders eines Messguts;
d. Messkluppe: Messmittel zur Bestimmung des Durchmessers von Stämmen und Stammteilen;
e. Rundholzmessanlage: elektronisches Messmittel zur Bestimmung des Volu­mens von Rundholz oder Rundholzabschnitten durch Messung eines oder mehre­rer Durchmesser und, sofern sie nicht nur für die Messung von Rund­holz vorgegebener Länge geeignet ist, der Länge während einer Vorschubbewegung des Messguts;
f.⁷
Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks : Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in einem stationären Tank in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
fbis.⁸
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen : Messmittel zur automatischen Bestimmung des Füllstands einer Flüssigkeit in Strassentankwagen in Bezug auf eine vorgegebene Referenzhöhe;
g. Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: elektronisches Messmittel zur Bestimmung von Höhe, Breite und Länge von schweren Motorwagen während kontrollierter Durchfahrt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
Art. 4 Referenzbedingungen
Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.

2. Abschnitt: Verkörperte Längenmasse

Art. 5 Grundlegende Anforderungen
Verkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 6 Verfahren für das Inverkehrbringen
¹ Die Konformität der verkörperten Längenmasse mit den grundlegenden Anforderun­gen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und beschei­nigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produk­tion (Modul D1);
c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
e. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts­siche­rung (Modul H).
² Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose und Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für verkörperte Längen­masse anwendbar.

3. Abschnitt: Längenmessmaschinen und mehrdimensionale Messmittel ⁹

⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
¹ Längenmessmaschinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und B der vorliegenden Verordnung erfüllen.¹⁰
² Mehrdimensionale Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Buchstaben A und C der vorliegenden Verordnung erfüllen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
¹ Die Konformität mechanischer oder elektromechanischer Messmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E);
c. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
d. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produk­tion (Modul D1);
e. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Pro­dukt (Modul E1);
f. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1);
g. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
h. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts­siche­rung (Modul H);
i. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts­siche­rung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).
² Die Konformität elektronischer Messmittel oder von Geräten, die Software enthal­ten, mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverord­nung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G);
d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitäts­siche­rung, ergänzt durch die Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
¹ Mechanische und elektromechanische Messmittel müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nach­geeicht werden.
² Elektronische Messmittel oder Geräte, die Software enthalten, müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.¹¹
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).

4. Abschnitt: Messkluppen

Art. 10 Grundlegende Anforderungen
Messkluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittel­verordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen
¹ Mechanische Messkluppen sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Erst­eichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
² Elektronische Messkluppen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
¹ Die Eichung für mechanische Messkluppen ist unbegrenzt gültig.
² Elektronische Messkluppen müssen alle sechs Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.

5. Abschnitt: Rundholzmessanlagen

Art. 13 Grundlegende Anforderungen
Rundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen
Rundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 15 ¹² Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Rundholzmessanlagen müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).

6. Abschnitt: Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks ¹³

¹³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ). Die Änderung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 16 Grundlegende Anforderungen
Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen
Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Für Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:
a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle zwei Jahre durch ein kantonales Eichamt;
b. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch ein kantonales Eichamt, ergänzt durch ein Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung.

6 a . Abschnitt: ¹⁴ Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen

¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
Art. 18 a Grundlegende Anforderungen
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5a der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 18 b Verfahren für das Inverkehrbringen
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Art. 18 c Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
¹ Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
² Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt:
a. ein Jahr für die Ersteichung;
b. zwei Jahre für die Nacheichungen.
³ Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Messmittel dies erlauben oder verlangen.

7. Abschnitt: Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen

Art. 19 Grundlegende Anforderungen
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grund­legenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverord­nung.
Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.

8. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin

Art. 22
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.

9. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen

Art. 23
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen:
a. für Längenmessmittel nach den Abschnitten 2, 3, 6 und 7 die in den Anhängen 1, 2, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen;
b.¹⁵
für Längenmessmittel nach den Abschnitten 4 und 6 a das Doppelte der in den Anhängen 3 beziehungsweise 5 a der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
c. für Rundholzmessanlagen nach dem 5. Abschnitt das Anderthalbfache der in Anhang 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991¹⁶ wird aufgehoben.
¹⁶ [ AS 1991 1306 , 1997 2761 Ziff. II Bst. a]
Art. 25 Übergangsbestimmungen
¹ Längenmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Sie müssen bei der Nach­eichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
² Längenmessmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
³ Rundholzmessanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision unge­eicht verwendet werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 5)

Spezifische Anforderungen an verkörperte Längenmasse

1 Referenzbedingungen

1.1 Bei Messbändern mit einer Länge ab 5 m sind die Fehlergrenzen einzuhalten, wenn eine Zugkraft von 50 N oder andere von der Herstellerin ange­gebene und entsprechend auf dem Messband vermerkte Zugkräfte wirken oder im Falle von starren oder halbstarren Längenmassen keine Zugkraft zu berücksichti­gen ist.
1.2 Eine von 20 °C abweichende Referenztemperatur ist von der Herstellerin auf dem Längenmass entsprechend zu vermerken.

2 Fehlergrenzen

2.1 Die Fehlergrenzen (positiv oder negativ in mm) zwischen zwei nicht aufeinan­der folgenden Einteilungsmarken werden durch die Formel (a + b· L ) ausgedrückt; hierbei gilt:
– L ist die auf den nächsten vollen Meter aufgerundete Grösse der zu messen­den Länge in m;
– a und b sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Ist der begrenzende Teilungsschritt eine Endfläche, so wird die Fehlergrenze für einen beliebigen Abstand beginnend an diesem Punkt um den in Tabelle 1 an­gegebenen Wert c erhöht.
Tabelle 1

Genauigkeitsklasse

a (mm)

b

c (mm)

I

0,1

0,1

0,1

II

0,3

0,2

0,2

III

0,6

0,4

0,3

D: Spezialklasse für Peilbänder(¹)
Bis einschliesslich 30 m(²)

1,5

Null

Null

S: Spezialklasse für Tankbandmasse
Für jeweils 30 m Länge, wenn das Band
auf einer ebenen Fläche aufliegt

1,5

Null

Null

(¹)
Gilt für Kombinationen aus Messband und Senkgewicht.
(²)
Bei einer Nennlänge des Messbandes von über 30 m dürfen die Fehlergrenzen für jeweils 30 m Bandlänge um 0,75 mm erhöht werden.
2.2 Peilbänder der Klasse I oder II sind ebenfalls zulässig; in diesem Fall betragen die Fehlergrenzen für jede Länge zwischen zwei Teilungsmarken, von denen sich die eine auf dem Senkgewicht und die andere auf dem Messband befin­det, ± 0,6 mm, wenn sich aus der Berechnung der Formel ein Wert unter 0,6 mm ergibt.
Die Fehlergrenze (positiv oder negativ) für die Länge zwischen zwei aufeinan­der folgenden Teilungsmarken und die höchstzulässigen Unter­schiede zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsschritten sind in Ta­belle 2 angegeben.
Tabelle 2

Länge i des
Teilungsschrittes

Fehlergrenze oder höchstzulässiger Unterschied in mm
nach Genauigkeitsklasse

I

II

III

i ≤ 1 mm

0,1

0,2

0,3

1 mm < i ≤ 1 cm

0,2

0,4

0,6

Die Gelenke von Gliedermassstäben sind so auszulegen, dass zusätzlich zu den oben genannten Abweichungen keine Abweichungen über 0,3 mm bei Klasse II und über 0,5 mm bei Klasse III auftreten.

3 Werkstoffe

3.1 Die für verkörperte Längenmasse verwendeten Werkstoffe sind so zu wählen, dass bei Längenänderungen aufgrund von Abweichungen von der Referenztempe­ratur von bis zu ± 8 °C die Fehlergrenze nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für Masse der Klassen S und D, wenn seitens der Herstelle­rin vorgesehen ist, dass die ermittelten Messwerte nötigenfalls zur Be­rücksichtigung der Wärmedehnung korrigiert werden müssen.
3.2 Längenmasse aus Werkstoffen, deren Abmessungen sich unter dem Einfluss unterschiedlichster relativer Luftfeuchtigkeit wesentlich verändern können, dür­fen nur den Klassen II oder III zugeordnet werden.

4 Markierungen

Der Nennwert ist auf dem Längenmass zu markieren. Bei Millimetermassstä­ben sind alle Zentimetermarkierungen zu nummerieren; bei Längenmassen mit Teilungsschritt über 2 cm sind alle Teilungsmarken zu nummerieren.

Anhang 2 ¹⁷

¹⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
(Art. 7)

Spezifische Anforderungen an Längenmessmaschinen und mehrdimensionale Messmittel

A Gemeinsame Anforderungen an Längenmessmaschinen und mehrdimensionale Messmittel

1 Elektromagnetische Störfestigkeit

1.1 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf ein Messmittel zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen nur so weit auswirken, dass:
– die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Zif­fer 1.2 festgelegte Grenzwert;
– es unmöglich ist, eine Messung durchzuführen;
– beim Messergebnis kurzzeitige Schwankungen auftreten, die nicht als Mess­ergebnis ausgelegt, gespeichert und übertragen werden können; oder
– beim Messergebnis Schwankungen auftreten, die so gravierend sind, dass sie von allen am Messergebnis Interessierten wahrgenommen wer­den.
1.2 Der Grenzwert entspricht einem Teilungswert.

B Spezifische Anforderungen an Längenmessmaschinen

1 Merkmale des Messguts

Textile Flächengebilde sind durch den charakteristischen Faktor K gekennzeich­net. Dieser Faktor berücksichtigt die Dehnbarkeit und die Festig­keit des Messguts und bestimmt sich nach folgender Formel:
K = ε · ( G A + 2,2 N/m²); darin ist ε die relative Dehnung einer 1 m breiten Gewebeprobe bei einer Zugkraft von 10 N, G A die Festigkeit einer Gewebe­probe in N/m².

2 Betriebsbedingungen

2.1 Bereich: Abmessungen und gegebenenfalls K-Faktor innerhalb der von der Herstellerin für das Messmittel angegebenen Bereiche. Die Bereiche für den K-Faktor sind in Tabelle 1 angegeben:
Tabelle 1

Gruppe

Bereich von K

Messgut

I

0 < K < 2×10-² N/m²

geringe Dehnbarkeit

II

2×10-² N/m² < K < 8×10-² N/m²

mittlere Dehnbarkeit

III

8×10-² N/m² < K < 24×10-² N/m²

hohe Dehnbarkeit

IV

24×10-² N/m² < K

sehr hohe Dehnbarkeit

2.2 Wird das Messgut nicht vom Messmittel vorwärts bewegt, so muss seine Geschwindigkeit in dem von der Herstellerin für das Messmittel festgelegten Be­reich liegen.
2.3 Ist das Messergebnis abhängig von der Dicke, der Oberflächenbeschaffenheit und der Art der Zuführung wie von einer grossen Rolle oder einem Stapel, so muss die Herstellerin die entsprechenden Beschränkungen angeben.

3 Fehlergrenzen

Messmittel
Tabelle 2

Genauigkeitsklasse

Fehlergrenzen

I

0,125 %, aber nicht weniger als 0,005 Lm

II

0,25 %, aber nicht weniger als 0,01 Lm

III

0,5 %, aber nicht weniger 0,02 Lm

Hierbei ist L m die kleinste messbare Länge, d.h. die geringste von der Herstelle­rin angegebene Länge, für deren Messung das Messmittel bestimmt ist.
Für Prüf- und Kontrollzwecke ist die Länge der verschiedenen Arten von Materialien mit geeigneten Messmitteln wie Messbändern zu messen. Das Mess­gut ist dabei gerade und ungedehnt auf einer geeigneten Unterlage wie ei­nem geeigneten Tisch auszulegen.

4 Sonstige Anforderungen

Die Messmittel müssen gewährleisten, dass das Messgut entsprechend der vorgesehenen Dehnbarkeit, für die das Messmittel ausgelegt ist, ungedehnt ver­messen wird.

C Spezifische Anforderungen an mehrdimensionale Messmittel

1 Betriebsbedingungen

1.1 Bereich: Die Abmessungen müssen innerhalb des von der Herstellerin für das Messmittel angegebenen Bereichs liegen.
1.2 Mindestabmessung: Die Untergrenze der Mindestabmessung für alle Werte des Teilungsschrittes ist in Tabelle 3 angegeben.
Tabelle 3

Teilungsschritt (d)

Mindestabmessung (Untergrenze)

d ≤ 2 cm

10 d

2 cm < d ≤ 10 cm

20 d

10 cm < d

50 d

1.3 Geschwindigkeit des Messguts: Die Geschwindigkeit muss innerhalb des von der Herstellerin für das Messmittel angegebenen Bereichs liegen.

2 Fehlergrenzen

Die Fehlergrenzen betragen ± 1,0 d für jede der drei Dimensionen.

Anhang 3

(Art. 10)

Spezifische Anforderungen an Messkluppen

1 Messtechnische Eigenschaften

1.1 Messkluppen zur Bestimmung der Durchmesser von Stämmen und Stammtei­len bestehen aus einem geraden Lineal, an dessen einem Ende ein zum Lineal senkrecht stehender fester Schenkel angebracht ist, während ein zweiter Schen­kel auf dem Lineal gleiten kann. Auf der breiten Fläche des Lineals ist eine Zentimeterteilung angebracht.
1.2 Die Länge der Schenkel soll wenigstens der halben Länge des Messbereichs des Lineals gleichkommen. Der bewegliche Schenkel soll unter allen Umständen spielfrei und ohne übermässige Reibung auf dem Lineal gleiten kön­nen. Er darf durch mässige, an der Spitze ansetzende Messkraft um nicht mehr als 5 mm aus seiner Parallelstellung zum festen Schenkel verstellt wer­den.
1.3 Der Massstab ist in Zentimeter oder Millimeter eingeteilt und es sind alle Zentimeterteilungsmarken nummeriert.
1.4 Die Anzeige elektronischer Messkluppen erfolgt in Zentimetern. Zum Zwe­cke der Eichung muss eine Anzeige mit Millimeter-Auflösung verfügbar sein.
1.5 Bei elektronischen Messkluppen sind bei der Erstellung von Holzlisten bezüglich der Rundungsregeln, Rindenabzüge und Qualitätsabzüge die ört­lich geltenden Holzhandelsgebräuche zu berücksichtigen.

2 Fehlergrenzen

2.1 Die Fehlergrenzen für den Massstab und den Abstand der auseinander geschobenen Kluppenschenkel betragen ± 2 mm.
2.2 Die Fehlergrenzen für den Unterschied zwischen den Entfernungen der Spitzen und dem Abstand der Schenkel am Lineal betragen ± 2 mm.

Anhang 4

(Art. 13)

Spezifische Anforderungen an Rundholzmessanlagen

1 Messtechnische Eigenschaften

1.1 Die Durchmesserbestimmung erfolgt entweder durch Ermittlung des Mitten­durchmessers auf halber Länge des Messgutes oder mehrerer Mittendurchmes­ser auf halber Länge von Messgutabschnitten jeweils glei­cher Länge.
1.2 Die Durchmessermesseinrichtung muss an jeder Messstelle den Mittelwert aus entweder zwei um 90° zueinander stehenden oder drei um 60° zueinander ste­henden Einzeldurchmessern bestimmen.
1.3 Zur Vermeidung von Messwertverfälschungen durch Aststummel oder Rindenstücke muss für jede Ermittlung eines Mittendurchmessers an mindes­tens zwei Messstellen innerhalb eines Bereiches von 20 cm gemessen werden. Als Mittendurchmesser gilt der kleinste innerhalb dieses Bereiches ge­messene Durchmesser.
1.4 Die Länge des Messgutes wird während der Vorschubbewegung durch den Messförderer ermittelt.
1.5 Als Querschnitt des Messgutes oder der Messgutabschnitte gilt der Flächenin­halt eines Kreises mit dem Mittendurchmesser.
1.6 Als Volumen des Messgutes gilt das Produkt aus Querschnitt und Länge des Messgutes oder die Summe der Volumina der Messgutabschnitte.
1.7 Die Messwertauflösung für den Durchmesser darf nicht schlechter als 5 mm, für die Länge nicht schlechter als 1 cm sein.
1.8 Bezüglich Rundungsregeln, Zumass, Rindenabzüge und Qualitätsabzüge bei der Erstellung von Holzlisten sind die örtlich geltenden Holzhandelsgebräu­che zu berücksichtigen.
1.9 Für Prüf- und Kontrollzwecke muss die Ablesung der ungerundeten Einzel­durchmesser möglich sein.

2 Betriebsbedingungen

2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei einer Umgebungstemperatur von –15 °C bis +45 °C gewährleistet sein.
2.2 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei Schwankun­gen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nennbe­triebsspannung gewährleistet sein.
2.3 Die Messeinrichtungen müssen gegen Fremdlichtbeeinflussung, die das Messergebnis verfälschen kann, geschützt sein.

3 Fehlergrenzen

3.1 Die Fehlergrenzen für den Einzeldurchmesser betragen:
– für jede einzelne Messung: ± 10 mm;
– für den Mittelwert aus 10 bis 20 in verschiedenen Lagen vorgenomme­nen Einzelmessungen desselben Messguts: ± 2,5 mm.
3.2 Die Fehlergrenzen für die gemessene Länge betragen ± 1 % der Messgut­länge, jedoch nicht weniger als 5 cm.

Anhang 5 ¹⁸

¹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
(Art. 16)

Spezifische Anforderungen an Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks

1 Messtechnische Eigenschaften

1.1 Ein Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks besteht mindestens aus einer Vorrichtung zur Ortung des Flüssigkeitsniveaus, einer Übertragungseinheit und einer An­zeige.
1.2 Das Skalenteilungsintervall der Anzeige darf nicht grösser als 1 mm sein.
1.3 Ein Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks kann mehrere Anzeigen, auch eine Fernanzeige haben. Diese sind alle eindeutig zu den ihnen zugeordneten Messmitteln zu kenn­zeichnen.
1.4 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der Peilhöhe verfügbar sein.

2 Betriebsbedingungen

2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen innerhalb der spezifizierten Betriebsbedingungen gewährleistet sein; diese umfassen:
– minimale und maximale Temperatur der Flüssigkeit und des Mediums ober­halb der Flüssigkeit;
– minimaler und maximaler Druck;
– Eigenschaften der Flüssigkeit und des Mediums oberhalb der Flüssig­keit;
– minimale und maximale Dichte der Flüssigkeit und des Mediums ober­halb der Flüssigkeit;
– Messbereich des Füllstandsmessmittels für stationäre Tanks;
– Umgebungsbedingungen.
2.2 Falls nicht anderweitig vorgegeben, gelten für die maximale und minimale Betriebstemperatur folgende Werte:
– –25 °C bis +55 °C für den Betrieb im Freien;
– +5 °C bis +40 °C für den Betrieb im Innern.
2.3 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei Schwankun­gen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nennbe­triebsspannung gewährleistet sein.

3 Fehlergrenzen

Die Fehlergrenzen für die angezeigte Peilhöhe betragen:
– für das Messmittel vor Installation auf dem Lagerbehälter bei der Bauartprü­fung und der – meist werksseitigen – Ersteichung: ± 1 mm;
– für das auf dem Lagerbehälter installierte Messmittel bei der Erst- und Nach­eichung im Betrieb: ± 4 mm.

4 Normative Dokumente

Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks gelten als erfüllt, wenn die Messmittel den Anforderun­gen der Internationalen Empfehlung OIML R 85, Ausgabe 2008¹⁹ genügen.
¹⁹ Recommandation internationale OIML R 85, Edition 2008 «Jaugeurs automatiques pour le mesurage des niveaux de liquide dans les réservoirs de stockage fixes». Der Text der Empfehlung kann in französischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations abgerufen werden.

Anhang 5a ²⁰

²⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3759 ).
(Art. 18 a )

Spezifische Anforderungen an Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen

1 Messtechnische Eigenschaften

1.1 Ein Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen besteht mindestens aus einer Vorrichtung zur Ortung des Flüssigkeitsniveaus im Transportbehälter des Strassentankwagens, einer Übertragungseinheit und einer Anzeige.
1.2 Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen den Anforderungen an die Genauigkeitsklasse 0.5 nach Ziffer 5.1.2 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009²¹ genügen.
1.3 Ist der Transportbehälter eines Strassentankwagens in mehrere Messkammern unterteilt, so gelten die messtechnischen Eigenschaften für jedes einzelne Füllstandsmessmittel in jeder Messkammer.
1.4 Das Nennvolumen V n eines Transportbehälters oder einer Messkammer ent­spricht bei Brenn- oder Treibstoffen dem Volumen der Flüssigkeit bei der Referenztemperatur von 15 °C, wenn der Transportbehälter oder die Messkammer bis zu dem maximal zulässigen Flüssigkeitsniveau gefüllt ist. Für alle anderen Flüssigkeiten gilt eine Referenztemperatur von 20 °C.
1.5 Die kleinste abgegebene Menge, welche mit einem Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen gemessen werden darf, entspricht der kleinsten Messmenge MMQ ( V min ) nach Ziffer 5.1.7 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009. Bei Transportbehältern mit mehreren Messkammern muss die kleinste Messmenge MMQ ( V min ) für jede Messkammer spezifiziert werden.
1.6 Abhängig von der Art der Lieferung gelten folgende Werte:
– bei Lieferung des gesamten Nennvolumens V n (Gesamtlieferung): Empfindlichkeit Peilhöhenmessung (Auflösung) ≤ 1,5 mm für 1/1000 des gemessenen Volumens;
– bei Lieferung eines Teils des Nennvolumens V n (Teillieferung): erweiterte Unsicherheit Peilhöhenmessung < 0,7 mm, Auflösung Peilhöhenmessung < 0,1 mm.
1.7 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der Peilhöhe verfügbar sein.
1.8 Für das Typenschild gelten die Anforderungen nach Ziffer 6.1 der Interna­tionalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009.
²¹ International Recommendation OIML R 80, Edition 2017 «Road and rail tankers with level gauging», Part 1, Edition 2009 «Metrological and technical requirements». Der Text der Empfehlung kann in englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/en/publications/recommendations abgerufen werden.

2 Betriebsbedingungen

2.1 Es gelten die Betriebsbedingungen nach Ziffer 5.1.1 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009.
2.2 Für die maximale und minimale Betriebstemperatur gelten folgende Werte: –25 °C bis +55 °C.

3 Fehlergrenzen

3.1 Die Fehlergrenzen für das angezeigte Volumen betragen für die gesamte Messanlage:
– bei der Ersteichung: ± 0,3% des angezeigten Volumens;
– bei der Nacheichung: ± 0,5% des angezeigten Volumens.
3.2 Die Fehlergrenzen für die Temperaturmessung betragen ± 0,5 °C.
3.3 Die Fehlergrenzen für den Neigungssensor betragen ± 0,3 % der kleinsten Messmenge MMQ ( V min ) der jeweiligen Messkammer.

4 Normative Dokumente

Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen gelten als erfüllt, wenn die Messmittel den Anforderungen der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009 genügen.

Anhang 6

(Art. 19)

Spezifische Anforderungen an Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen

1 Messtechnische Eigenschaften

1.1 Eine Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen besteht aus einer Vorrichtung zur Bestimmung des Querprofils (Höhe, Breite) und der Längsposition des gemessenen Fahrzeuges während dessen Durchfahrt durch die Messanlage mit kontrollierter Geschwindigkeit.
1.2 Der Längsabstand der Profilschnitte darf nicht mehr als 2,5 cm betragen.
1.3 Die Messanlage ermittelt die maximalen Fahrzeugabmessungen in Höhe, Breite und Länge. Vorstehende Fahrzeugteile nach Artikel 38 Absätze 1 und 1bis der Verordnung vom 19. Juni 1995²² über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) müssen identifiziert und aus den Messresultaten aus­geschlossen werden können.
1.4 Das Skalenteilungsintervall der Anzeige darf nicht grösser als 1,0 cm sein.
1.5 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der laufend gemessenen Höhe, Breite und Längsposition des Eichobjekts verfügbar sein. Dafür darf die Mess­wertauflösung nicht schlechter als 0,5 cm sein.
²² SR 741.41

2 Betriebsbedingungen

2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei einer Umgebungstemperatur von –20 °C bis +50 °C und bei Windgeschwindigkei­ten bis 60 km/h gewährleistet sein.
2.2 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei leichtem Regen oder Schneefall gewährleistet sein.
2.3 Bei unzulässigen Witterungsbedingungen müssen Fehlmessungen ausgeschlos­sen sein.
2.4 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei Schwankun­gen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nennbe­triebsspannung gewährleistet sein.
2.5 Die Messeinrichtungen müssen gegen Fremdlichtbeeinflussung, die das Messergebnis verfälschen kann, geschützt sein.
2.6 Die Abmessungen des Fahrzeugs müssen innerhalb des von der Herstellerin angegebenen Bereichs liegen.
2.7 Die Geschwindigkeit des durch die Messanlage fahrenden Fahrzeugs muss kleiner als die von der Herstellerin angegebene Maximalgeschwindigkeit sein.

3 Fehlergrenzen

Die Fehlergrenzen für die von der Profilmessanlage angezeigten Werte bei Messung eines Prüfkörpers betragen:
– für die Höhe: ± 1,5 cm;
– für die Breite: ± 1,5 cm;
– für die Länge: ± 2,5 cm.
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