Verordnung über das automatisierte Strafregister (33.11)
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Verordnung über das automatisierte Strafregister

1 Verordnung vom 11. November 2002 über das automatisierte Strafregister Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 359–363 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; gestützt auf die Verordnung des Bund es vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister; gestützt auf Artikel 20 des Einfüh rungsgesetzes vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch; auf Antrag der Justiz-, Poli zei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Koordinationsstelle

Als Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister im Sinne der Bundesgesetzgebung wird das Amt für Strafvollzug (das Amt) bezeichnet.

Art. 2 Aufgaben

1 Das Amt nimmt in seiner Funktion al s Koordinationsstelle die Aufgaben wahr, die ihm von der Bundesgesetzgebung über das Strafregister übertragen werden.
2 Es ist zuständig für die Löschung von Urteilen in Anwendung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafg esetzes, mit Ausnahme derjenigen Löschungen, die laut Bundesgesetzgebung der richterlichen Behörde übertragen sind.
3 Es ist des Weitern zuständig für di e Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte gegen Bürgerinnen und Bürger des Kantons Freiburg.

Art. 3 Aufhebung

1 Der Beschluss vom 17. Dezember 1985 über das Strafregister und die kantonale Strafkontrolle (SGF
2
2 Die im kantonalen Strafregister und in der kantonalen Strafkontrolle enthaltenen Daten werden vernichtet.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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