Verordnung über die Pflegetaxen in den kantonalen psychiatrischen Kliniken
1 812.561.1 Verordnung über die Pflegetaxen in den kantonalen psychiatrischen Kliniken vom 11.12.1974 (Stand 01.01.1993) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 des Spitalgesetzes vom 2. Dezember 1973 1 ) , auf Antrag der Direktion des Gesundheitswesens, beschliesst:
Art. 1
Verpflegungsklassen
1 Die kantonalen psychiatrischen Kliniken führen drei Verpflegungsklassen, mit Ausnahme der psychiatrischen Polikliniken und der Abteilung Drogenentzugs station K2 der psychiatrischen Universitätsklinik Bern, die sich auf eine Klasse beschränken. *
2 Die Kranken der ersten Klasse haben Anspruch auf ein eigenes Zimmer, Kranke der zweiten Klasse auf ein Zweierzimmer, solange es ihr Gesundheits zustand erlaubt.
3 Für die Aufnahme von Privatkranken setzt die Gesundheits- und Fürsorgedi rektion die Bedingungen fest. *
Art. 2
Pflegetaxe a Begriff
1 Für jeden Kranken ist eine Pflegetaxe zu entrichten.
2 Die Pflegetaxe umfasst die Entschädigung für Unterkunft und Nahrung.
3 Pflege und ärztliche Behandlung sind inbegriffen, soweit sie keinen ausseror dentlichen Aufwand erfordern (Art. 6 und 9).
Art. 3
b Betrag im allgemeinen
1 Der Betrag der Pflegetaxe wird für jede der drei Verpflegungsklassen durch besondern Beschluss des Regierungsrates festgesetzt.
2 Für Patienten ohne Wohnsitz im Kanton Bern ist eine erhöhte Taxe zu bezah len.
1) Aufgehoben, jetzt Spitalversorgungsgesetz vom 13. 6. 2013; BSG 812.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1974 d 368 | f 381
812.561.1 2
3 Die Artikel 4–7 bleiben vorbehalten.
Art. 4
c Fürsorge- und Strafvollzugspatienten
1 Für alle Kranken, die auf Kosten bernischer Fürsorge- oder Strafvollzugsbe hörden in der dritten Klasse verpflegt werden, ist die für Patienten mit Wohnsitz im Kanton Bern geltende Taxe zu bezahlen.
Art. 5
d Versicherungspatienten
1 Die Pflegetaxe für Kranke, die auf Kosten einer öffentlichen oder privaten Ver sicherungseinrichtung behandelt werden, ist, soweit tunlich, durch Vertrag mit dem Versicherer festzusetzen.
2 Dabei sind kostendeckende Ansätze anzustreben.
Art. 6
e Zuschlag für Bezüger von Hilflosenentschädigungen
1 Hat der Kranke nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung 1 ) oder dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 ) An spruch auf eine Hilflosenentschädigung, so ist der Klinik ein Pflegetaxenzu schlag zu leisten, der in der Regel der Höhe der Hilflosenentschädigung ent spricht; bei nachträglicher Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ist der Zuschlag nachzuzahlen.
Art. 7
f Herabsetzung, Erhöhung
1 In besonderen Fällen kann die Aufsichtskommission den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der zahlungspflichtigen Personen durch Herab setzung oder Erhöhung der Pflegetaxe Rechnung tragen.
2 Kranken, die für wenigstens drei aufeinanderfolgende Tage beurlaubt werden, kann die Pflegetaxe für die Zeit ihrer Abwesenheit ermässigt werden.
3 Für Kranke, die nur während des Tages oder der Nacht in der Klinik betreut werden, kann die Pflegetaxe ebenfalls ermässigt werden.
Art. 8
Bekleidungskosten
1 Alle Kranken haben die vorgeschriebene Bekleidung mitzubringen.
2 Was fehlt oder mangelhaft ist, wird von der Klinik ohne weitere Mahnung auf Kosten des Zahlungspflichtigen angeschafft oder ergänzt, wenn es einen Mo nat nach dem Eintritt nicht nachgeliefert ist.
1) SR 831.20
2) SR 831.10
3 812.561.1
3 Unterhalt und Ersatz der Kleider fallen bei Fürsorgepatienten und bei minder bemittelten Selbstzahlern zu Lasten der Klinik.
4 Verfügt ein Mittelloser beim Austritt aus der Klinik über keine ordentliche Be kleidung mehr, so wird er von der Klinik auf ihre Kosten mit dem Nötigen aus gestattet.
Art. 9
Andere Nebenkosten
1 Die zahlungspflichtige Person, Behörde oder Versicherungseinrichtung hat der Klinik neben der Pflegetaxe zu vergüten: a notwendige ausserordentliche Leistungen für Behandlung, Pflege und Nahrung; b notwendige Auslagen für teure Medikamente sowie für Untersuchungen c Aufwendungen für Reparatur und Ersatz von beschädigtem Klinikinventar; d Bestattungs- und Transportkosten.
2 In besonderen Fällen kann der Chefarzt verfügen, dass auf die Vergütung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Aufwendungen ganz oder teilweise ver zichtet wird. *
Art. 10
Weitere Leistungen
1 Andere als die in den Artikeln 3–9 genannten Leistungen und Auslagen, na mentlich solche, die nicht mit der psychiatrischen Behandlung in Zusam menhang stehen, hat die zahlungspflichtige Person, Behörde oder Ver sicherungseinrichtung nur zu vergüten, wenn sie der Leistung oder Auslage zu gestimmt hat.
Art. 11
Bezahlung der Pflegekosten
1 Die Pflegetaxe und die Nebenkosten sind monatlich oder vierteljährlich zu be zahlen.
2 Für Kranke, die entlassen werden oder sterben, wird die Pflegetaxe march zählig bis und mit dem Austritts- oder Todestag berechnet.
3 Ein- und Austrittstage werden in der Regel als ganze Tage gezählt.
812.561.1 4
Art. 12
Rückzug von Gutsprachen
1 Eine Kostengutsprache, die nicht durch eine andere gültige Gutsprache er setzt wird, kann nur zurückgezogen werden, wenn gleichzeitig der Kranke aus der Klinik zurückgenommen und in Verhältnisse versetzt wird, die hinreichende Sicherheit dafür bieten, dass er durch sein Verhalten weder sich selbst noch andere gefährdet.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgeho ben, insbesondere die Verordnung vom 18. Oktober 1972 über die Pflegetaxen in den kantonalen psychiatrischen Kliniken. Bern, 11. Dezember 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Blaser Der Staatsschreiber: Josi
5 812.561.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.12.1974 01.01.1975 Erlass Erstfassung 1974 d 368 | f 381 19.12.1979 01.01.1980
Art. 9 Abs. 2
geändert 1979 d189 | f 193 10.06.1987 01.07.1987
Art. 1 Abs. 1
geändert 1987 d187 | f 192 10.03.1993 01.01.1993
Art. 1 Abs. 3
geändert 1993 d 218 | f 231
812.561.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.12.1974 01.01.1975 Erstfassung 1974 d 368 | f 381
Art. 1 Abs. 1
10.06.1987 01.07.1987 geändert 1987 d187 | f 192
Art. 1 Abs. 3
10.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 218 | f 231
Art. 9 Abs. 2
19.12.1979 01.01.1980 geändert 1979 d189 | f 193
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