Verordnung über die Pflegetaxen in der kantonalen jugendpsychiatrischen Klinik Neuha... (812.562)
CH - BE

Verordnung über die Pflegetaxen in der kantonalen jugendpsychiatrischen Klinik Neuhaus, Ittigen

1 812.562 Verordnung über die Pflegetaxen in der kantonalen jugendpsychiatrischen Klinik Neuhaus, Ittigen vom 11.12.1974 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 des Spitalgesetzes vom 2. Dezember 1973 1 ) , auf Antrag der Direktion des Gesundheitswesens, beschliesst:

Art. 1

1 Für jedes Kind ist eine Pflegetaxe zu entrichten.

Art. 2

1 In der Klinik gibt es nur eine Verpflegungsklasse.
2 Ärztliche Behandlung, Pflege, Unterkunft und Nahrung sind in der Pflegetaxe inbegriffen.
3 Für die Nahrung ist das jeweils gültige Verpflegungsreglement massgebend.
4 Die zahlungspflichtige Person, Behörde oder Versicherungseinrichtung hat der Klinik neben der Pflegetaxe zu vergüten: a notwendige ausserordentliche Leistungen für Behandlung und Pflege; b notwendige Auslagen für teure Arzneimittel sowie für Untersuchungen und Behandlungen ausserhalb der Klinik; c Aufwendungen für Reparatur und Ersatz von beschädigtem Heiminventar.
5 In besondern Fällen kann der Chefarzt verfügen, dass auf die Vergütung der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Aufwendungen ganz oder teilweise ver zichtet wird.
6 Andere Sonderleistungen und Auslagen, namentlich solche, die nicht mit der psychiatrischen Behandlung in Zusammenhang stehen, hat die zahlungspflich tige Person, Behörde oder Versicherungseinrichtung nur zu vergüten, wenn sie ihnen zugestimmt hat. Artikel 9 bleibt vorbehalten.
1) Aufgehoben, jetzt Spitalversorgungsgesetz vom 13. 6. 2013; BSG 812.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1974 d 371 | f 384
812.562 2

Art. 3

1 Der Mindestbetrag der Pflegetaxe wird durch besondern Regierungsratsbe schluss festgesetzt.
2 Für Kinder ohne Wohnsitz im Kanton Bern ist eine erhöhte Mindesttaxe zu be zahlen.
3 Im Rahmen des Unterschiedes zwischen dem Mindestansatz und den Selbst kosten der Klinik wird die Pflegetaxe unter Berücksichtigung von Einkommen, Vermögen, Anwartschaften, Zahl und Alter der Familienglieder sowie anderer wirtschaftlicher Verhältnisse des Kranken und der zu seinem Unterhalt Ver pflichteten festgesetzt.
4 Die Artikel 4–8 bleiben vorbehalten.

Art. 4

1 Für alle Kinder, die auf Kosten bernischer Fürsorgebehörden oder des Kantons Bern verpflegt werden, ist die für Kinder mit Wohnsitz im Kanton Bern geltende Taxe zu bezahlen. *
2 Die Pflegetaxe für Kinder, die auf Kosten einer öffentlichen oder privaten Ver sicherungseinrichtung verpflegt werden, ist, soweit tunlich, durch Vertrag mit dem Versicherer festzusetzen. Es sind dabei kostendeckende Ansätze anzu streben.

Art. 5

1 In besondern Fällen kann die Aufsichtskommission den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der zahlungspflichtigen Personen durch Herab setzung oder Erhöhung der Pflegetaxe Rechnung tragen.

Art. 6

1 Beurlaubten Kindern kann die Pflegetaxe für die Zeit ihrer Abwesenheit er mässigt werden. Eine Herabsetzung ist ausgeschlossen, wenn die Abwesen heit weniger als drei aufeinanderfolgende Tage dauert.
2 Für Kinder, die nur während des Tages oder der Nacht in der Klinik betreut werden, kann die Pflegetaxe ebenfalls ermässigt werden.

Art. 7

1 Die festgesetzte Pflegetaxe ist monatlich oder vierteljährlich zu bezahlen.
2 Ein- und Austrittstage werden in der Regel als ganze Tage gezählt.
3 812.562

Art. 8

1 Eine Kostengutsprache, die nicht durch eine andere gültige Gutsprache er setzt wird, kann nur zurückgezogen werden, wenn gleichzeitig das Kind aus der Klinik zurückgenommen und in Verhältnisse versetzt wird, die hinreichende Sicherheit dafür bieten, dass es durch sein Verhalten weder sich selbst noch andere gefährdet.

Art. 9

1 Alle Kinder haben die vorgeschriebene Bekleidung mitzubringen.
2 Was fehlt oder mangelhaft ist, kann von der Klinik auf Kosten der zahlungs pflichtigen Person oder Behörde angeschafft oder ersetzt werden, wenn trotz Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachgeliefert wird.
3 Unterhalt und Ersatz der Kleider fallen bei Fürsorgekindern und bei minderbe mittelten Selbstzahlern zu Lasten der Klinik.
4 Verfügt ein mittelloses Kind beim Austritt aus der Klinik über keine ordentliche Bekleidung mehr, so wird es von der Klinik auf ihre Kosten mit dem Nötigen ausgestattet.

Art. 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden alle widersprechenden Vorschriften aufgeho ben, insbesondere die Verordnung vom 27. Dezember 1968 über die Kostgel der in der kantonalen kinderpsychiatrischen Station Neuhaus, Ittigen. Bern, 11. Dezember 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Blaser Der Staatsschreiber: Josi
812.562 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.12.1974 01.01.1975 Erlass Erstfassung 1974 d 371 | f 384
27.10.2010 01.01.2011

Art. 4 Abs. 1

geändert 10-108
5 812.562 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.12.1974 01.01.1975 Erstfassung 1974 d 371 | f 384

Art. 4 Abs. 1

27.10.2010 01.01.2011 geändert 10-108
Markierungen
Leseansicht