Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Verei... (0.748.213.183.36)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Flugsicherheit

Abgeschlossen am 26. September 1996 In Kraft getreten am 26. September 1996 (Stand am 1. Oktober 1997)
Die Regierung der Schweiz und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hiernach als Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Wunsch, die Flugsicherheit und die Qualität der Umwelt zu fördern,
im Hinblick auf die gemeinsame Sorge um den sicheren Betrieb ziviler Luftfahr­zeuge,
in der Erkenntnis der sich abzeichnenden Tendenz zur multinationalen Entwicklung und Herstellung sowie zum Austausch ziviler Luftfahrtprodukte,
in dem Wunsch, in Angelegenheiten der zivilen Flugsicherheit die Zusammenarbeit zu verbessern und die Effizienz zu steigern,
in Anbetracht der möglichen Verringerung der wirtschaftlichen Belastung, die der Luftfahrtindustrie und den Betreibern durch überflüssige technische Prüfungen, Beurteilungen und Versuche auferlegt wird,
in der Erkenntnis des beiderseitigen Vorteils verbesserter Verfahren zur gegenseiti­gen Anerkennung von Lufttüchtigkeitsausweisen und Umweltverträglichkeitsprü­fungen sowie der Entwicklung von Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und Kontrolle von Flugsimulatoren, Einrichtungen für Unterhaltsarbei­ten, Unterhaltspersonal, Flugbesatzungen und Flugbetrieben,
im Bewusstsein der Pflichten, die sich aus dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, abgeschlossen am 7. Dezember 1944¹ in Chicago, ergeben
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.748.0
Art. I
A.  Zweck dieser Vereinbarung ist es,
1. jeder Vertragspartei die Anerkennung von a) Lufttüchtigkeitsausweisen, Umweltverträglichkeitsprüfungen für Produkte für die Zivilluftfahrt und
b) Beurteilungen über die Eignung von Flugsimulatoren der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
2. den Vertragsparteien die Anerkennung von Zulassungen und Kontrollen von Einrichtungen für Unterhaltsarbeiten und Änderungen sowie von Unterhalts­personal, Flugbesatzungen, Ausbildungsstätten und Flugbetrieben der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
3. für Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung eines gleichwertigen Sicher­heitsgrades und von Umweltzielen im Hinblick auf die Luftverkehrssicherheit zu sorgen.
B.  Jede Vertragspartei bezeichnet ihre Zivilluftfahrtbehörde als Vollzugsorgan zur Umsetzung dieser Vereinbarung. Für die Schweiz gilt das Bundesamt für Zivilluft­fahrt (BAZL) als Vollzugsorgan. Für die Vereinigten Staaten von Amerika gilt die Federal Aviation Administration (FAA) des Department of Transportation als Voll­zugsorgan.
Art. II
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet:
A.  Lufttüchtigkeitsausweis: die Feststellung, dass die Ausführung oder die Ände­rung der Ausführung eines Produktes für die Zivilluftfahrt den zwischen den Ver­tragsparteien vereinbarten Normen entspricht oder dass ein Produkt mit einer Aus­führung übereinstimmt, von der festgestellt wurde, dass sie diesen Normen ent­spricht, und dass das Produkt in einem betriebs­sicheren Zustand ist;
B Änderung: die Vornahme einer Änderung von Konstruktion, Aufbau, Leistung, umweltspezifischen Merkmalen oder Betriebsbeschränkungen eines betroffenen zivilen Luftfahrtproduktes;
C.  Zulassung von Flugbetrieben: Zulassungsverfahren der Zivilluftfahrtbehörde ei­ner Vertragspartei, mit dem technische Überprüfungen und Beurteilungen von Be­trieben gemäss vereinbarten Normen vorgenommen werden, die gewerbsmässig auf dem Luftweg Personen und Fracht befördern, oder die Feststellung, dass ein Betrieb den Normen entspricht;
D.  Ziviles Luftfahrtprodukt: ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk eines Luftfahr­zeuges oder ein Propeller oder zum Einbau bestimmte Anlagen, Geräte, Werkstoffe, Zubehör- oder Bestandteile;
E.  Umweltverträglichkeitsprüfung: Beurteilung, dass ein ziviles Luftfahrtprodukt mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Vorschriften hinsichtlich Lärm- und Schadstoffemissionen übereinstimmt. Umweltprüfverfahren: Verfahren, nach dem ein Luftfahrtprodukt hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorschriften geprüft wird, wobei die von den Vertragsparteien vereinbarten Vorgehensweisen angewendet werden;
F.  Beurteilung der Eignung von Flugsimulatoren: Verfahren zur Beurteilung der Eignung eines Flugsimulators durch Vergleich mit dem nachgeahmten Luftfahrzeug gemäss vereinbarten Leistungsnormen oder die Feststellung, dass ein Flugsimulator den Normen entspricht;
G.  Unterhaltsarbeiten: Kontroll-, Überholungs- und Reparaturarbeiten sowie das Auswechseln von Bestandteilen und Vorrichtungen eines zivilen Luftfahrtproduk­tes, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen, mit Ausnahme von Änderungen;
H.  Kontrolle: die periodische Überwachung durch die Zivilluftfahrtbehörde einer Vertragspartei zur Feststellung der dauernden Einhaltung der anwendbaren Normen.
Art. III
A.  Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien nehmen technische Beurteilun­gen vor und arbeiten zusammen, um Verständnis für die Normen und Systeme der jeweils anderen Vertragspartei in folgenden Bereichen zu entwickeln:
1. die Erteilung von Lufttüchtigkeitsausweisen für Produkte der Zivilluftfahrt;
2. die Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfverfahren;
3. die Zulassung von Einrichtungen für Unterhaltsarbeiten, Unterhaltspersonal und Flugbesatzungen;
4. die Zulassung von Flugbetrieben;
5. die Beurteilung und Begutachtung von Flugsimulatoren;
6. die Zulassung von Ausbildungsstätten für Flug- und Kabinenbesatzungen sowie Unterhaltspersonal.
B.  Sind sich die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien einig, dass die Nor­men, Regeln, Praktiken, Verfahren und Systeme beider Vertragsparteien in einem Bereich gemäss Buchstabe A dieses Artikels ausreichend gleichwertig oder verein­bar sind, um die Anerkennung der Befunde der einen Vertragspartei durch die ande­re Vertragspartei hinsichtlich der Übereinstimmung mit den vereinbarten Normen zuzulassen, veranlassen die Zivilluftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die Aus­arbeitung schriftlicher Durchführungsverfahren, welche die Methoden beschreiben, mit denen eine solche gegenseitige Anerkennung in Bezug auf ein gegebenes fachli­ches Spe­zial­gebiet erzielt wird.
C.  Die Durchführungsverfahren umfassen mindestens:
1. Definitionen;
2. eine Beschreibung des Umfangs des zu behandelnden besonderen Bereiches der Zivilluftfahrt;
3. Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Handlungen einer Zivilluftfahrtbehörde wie Testbeobachtungen, Prüfungen, Begutachtungen, Zulassungen und Zertifizierungen;
4. Verantwortlichkeiten;
5. Bestimmungen über Zusammenarbeit und gegenseitige technische Unterstüt­zung;
6. Bestimmungen über regelmässige Beurteilungen; und
7. Bestimmungen über die Änderung oder Kündigung der Durchführungsverfah­ren.
Art. IV
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieser Verein­barung oder ihrer Durchführungsverfahren wird durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien oder ihren Zivilluftfahrtbehörden beigelegt.
Art. V
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Kraft, bis sie von einer Vertragspartei gekündigt wird. Eine solche Kündigung ist der anderen Vertragspartei sechzig Tage im voraus schriftlich mitzuteilen. Eine solche Kündi­gung bewirkt auch die Aufhebung aller bestehenden Durchführungsverfahren, die gestützt auf diese Vereinbarung durchgeführt wurden. Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Die einzel­nen Durchführungsverfahren können durch die Zivilluftfahrtbehörden gekündigt oder geändert werden.
Art. VI
Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge, abgeschlossen durch Noten­austausch in Bern am 13. Oktober 1961² und ergänzt durch Briefwechsel in Washington vom 7. Januar 1977³, bleibt in Kraft, bis die in Artikel III beschriebe­nen Durchführungsverfahren über die Lufttüchtigkeit durch die Zivilluftfahrtbehör­den der Vertragsparteien abgeschlossen worden sind, und wird sodann durch Notenwechsel aufgehoben. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen der Vereinbarung von 1961 sowie deren Ergänzung von 1977 und der vorliegenden Vereinbarung werden sich die Vertragsparteien konsultieren.
² SR 0.748.213.193.36
³ AS 1977 1243

Unterschriften

Zu Urkund dessen, haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Washington, D. C., am 26. September 1996, in zweifacher Ausferti­gung, je in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für die
Regierung der Schweiz:

Für die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika:

André Auer

John R. Byerly

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