Verordnung über die Aufnahme, die Vorprüfung und die Diplomprüfung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Olten
1 Verordnung über die Aufnahme, die Vorprüfung und die Diplomprüfung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Olten (Prüfungsverordnung HWV) RRB vom 1. März 1994 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Kantonsratsbeschlusses über die Errichtung einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule vom 31. Mai 1972
1 ) beschliesst: Zweck
§ 1. Diese Verordnung regelt die Leistungsbewertung und die Prüfungen
an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (nachfolgend: HWV) in Olten. A. Aufnahme
§ 2. Aufnahmebedingungen
a) Allgemeines, zweijährige Praxis Kandidaten und Kandidatinnen werden an die HWV aufgenommen, wenn sie a) nach Abschluss der geforderten Vorbildung eine mindestens zweijähri- ge Praxis in Wirtschaft oder Verwaltung absolviert haben (bei Inhabern und Inhaberinnen einer eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität kaufmännischer Richtung mit vierjähriger Ausbildung genügt ein Pra- xisjahr) und b) die Voraussetzungen gemäss den §§ 3 bis 8 erfüllen.
§ 3. b) Prüfungsfreie Aufnahme
Ohne Prüfung wird aufgenommen, wer einen der folgenden Ausweise besitzt: a) Berufsmaturitätszeugnis; b) Eidgenössisch anerkanntes Maturitätszeugnis. ________________
1 ) BGS 416.931.
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§ 4. c) Prüfung im Fach Rechnungswesen
Nach erfolgreichem Bestehen einer Prüfung im Fach Rechnungswesen wird aufgenommen, wer einen der folgenden Ausweise besitzt: a) Fähigkeitszeugnis der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung mit Min- destnoten von je 4,5 in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch. b) Diplom einer vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) anerkannten Handelsmittelschule mit Mindestnoten von je 4,0 in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch. c) Diplom einer Verkehrsschule und/oder Fähigkeitszeugnis einer entspre- chenden Lehre (PTT, SBB, Swissair, Zoll) mit Mindestnoten von je 4,5 in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch.
§ 5. d) ergänzende Prüfung
Wer in allen oder in einzelnen Fächern die Mindestanforderungen gemäss
§ 4 nicht erfüllt, hat in den entsprechenden Fächern eine ergänzende
Prüfung zu bestehen.
§ 6. e) Aufnahme ausschliesslich mit Aufnahmeprüfung
1 Ausschliesslich nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen wird, wer ein Fähigkeitszeugnis einer gewerblichen Lehrabschlussprüfung besitzt.
2 Die Kandidaten und Kandidatinnen haben eine Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Rechnungswesen abzulegen.
§ 7. f) Weitere Ausweise
Das Rektorat kann weitere Ausweise wie Primarlehrerpatente oder aus- ländische Abschlüsse als gleichwertig anerkennen und allenfalls in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Rechnungswesen eine Auf- nahmeprüfung anordnen.
§ 8. g) Prüfungsanforderungen
1 Die Aufgaben aller Prüfungen entsprechen im Schwierigkeitsgrad den Anforderungen der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung.
2 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn im Fach Rechnungswesen mindestens die Note 5,0 und in den übrigen Fächern mindestens je die Note 4,5 erreicht wird.
§ 9. Reihenfolge der Aufnahme
Kandidatinnen nicht aus, ist für die Reihenfolge der Aufnahme in erster Linie das Alter, in zweiter Linie die Zeitdauer der Praxis massgebend.
§ 10. Anmeldung
1 Anmeldeschluss ist 9 Monate vor Studienbeginn.
2 Verspätete Anmeldungen können, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, berücksichtigt werden, soweit noch freie Studienplätze vorhan- den sind.
3 Die Anmeldung gilt erst als erfolgt, wenn die Einschreibegebühr nach
§ 11 bezahlt ist.
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§ 11. Einschreibegebühr
1 Es wird eine einmalige Einschreibegebühr von 500 Franken erhoben.
2 Diese Gebühr wird bei einem Rückzug der Anmeldung – ausser bei Vor- liegen eines Härtefalls – nicht zurückerstattet. B. Unterrichtsbesuch, Klausuren, Leistungsbewertung
§ 12. Unterrichtsbesuch
1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Wer mehr als 20% der Jahreslektionen irgendeines Faches versäumt, wird vom Rektorat schriftlich verwarnt. Die dritte Verwarnung führt zum Aus- schluss.
3 Das Rektorat kann Ausnahmen zur Regelung von Absatz 2 vorsehen, insbesondere bei länger dauernder Abwesenheit, wegen Militärdienst oder längerer Krankheit.
§ 13. Teilnahme an Klausuren
1 Studierende, auch vom Unterricht dispensierte, haben an allen Klausuren teilzunehmen.
2 Klausuren, an denen Studierende begründet nicht teilnehmen, sind an einem vom Rektorat festgelegten Termin nachzuholen. Wer unbegründet an einer Klausur nicht teilnimmt, erhält die Note 1,0.
§ 14. Zeugnis
a) Allgemeines Am Schluss jedes Studienjahres sowie nach der Vorprüfung und der Di- plomprüfung erhalten die Studierenden ein Zeugnis.
§ 15. b) Bewertung
1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit 6 bis 1 in Abstufungen von
1/10 bewertet. 6,0 ist die beste, 1,0 die schlechteste Note.
2 Noten von 4,0 und höher bezeichnen genügende, Noten unter 4,0 unge- nügende Leistungen.
3 Bei jeder Berechnung eines arithmetischen Mittels ist die Note auf eine Dezimalstelle zu runden. Es gelten die üblichen Rundungsregeln.
§ 16. c) Erfahrungsnoten
Die Erfahrungsnote in einem Fach entspricht der Jahresnote. Erstreckt sich das Fach über mehr als ein Studienjahr, ergibt sich die Erfahrungsnote aus dem arithmetischen Mittel der beiden letzten Jahresnoten.
§ 17. d) Prüfungsnote
1 In allen Fächern, ausser in den Fremdsprachen, entspricht die Prüfungs- note an der Vorprüfung oder an der Diplomprüfung der Leistung an der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fach.
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2 In den Fremdsprachen errechnet sich die Prüfungsnote aus dem arithme- tischen Mittel der Noten für die schriftliche und für die mündliche Prü- fung.
§ 18. e) Fachnote
Die Fachnote errechnet sich als arithmetisches Mittel aus der Erfahrungs- note und der Prüfungsnote im jeweiligen Fach.
§ 19. f) Gesamtnote
Die Gesamtnote der Vorprüfung oder der Diplomprüfung ist das arithme- tische Mittel aller Fachnoten der betreffenden Prüfung. C. Prüfungen, Allgemeines
§ 20. Prüfungsstoff, Hilfsmittel
Den Studierenden werden der Stoff der Prüfungsfächer und die an der Prüfung erlaubten Hilfsmittel mindestens fünf Wochen vor dem Prüfungs- termin schriftlich mitgeteilt.
§ 21. Durchführung
1 Der Rektor beziehungsweise die Rektorin erstellt den Prüfungsplan und leitet die Prüfung.
2 Die Prüfungsdauer wird für jedes Fach im Prüfungsplan festgelegt.
3 Die Dozenten und Dozentinnen arbeiten die Prüfungsaufgaben aus und bewerten die Leistungen zusammen mit den Prüfungsexperten und -ex- pertinnen.
4 Die Notenkonferenz entscheidet über die Notengebung. Sie setzt sich aus den an der Notengebung beteiligten Fachdozenten, Fachdozentinnen, Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen zusammen. Der Vertreter oder die Vertreterin der Aufsichtskommission und der Vertreter oder die Vertreterin der Studentenschaft haben beratende Stimme und die Mög- lichkeit, Anträge zu stellen. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vor- sitz.
§ 22. Verhinderung, Nachprüfung
1 Kann aus wichtigen Gründen wie ärztlich bescheinigter Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person die Prüfung nicht begonnen oder nicht beendet werden, setzt das Rektorat den Termin für die Nach- prüfung fest. In einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen können wiederholt werden.
2 Wichtige Gründe sind bei ihrem Vorliegen unverzüglich dem Rektorat zu melden, andernfalls sie nicht berücksichtigt werden.
3 Wer ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung antritt oder sie nicht been- det, kann keine Nachprüfung ablegen. Die Prüfung gilt als nicht bestan- den.
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§ 23. Ausschluss von der Prüfung
Wer an der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder versucht, sich oder anderen durch Unredlichkeit oder aktiven und passiven Austausch von Informationen Vorteile zu verschaffen, wird von der Prüfung ausge- schlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
§ 24. Wiederholung
1 Die Prüfung kann frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden.
2 Die Prüfung ist in den Fächern zu wiederholen, in welchen nicht minde- stens die Fachnote 4,0 erreicht wurde.
3 In den Fällen von § 22 Absatz 3 und § 23 ist die ganze Prüfung zu wie- derholen.
4 Wer ein Fach wiederholt und den Unterricht gemäss § 12 besucht, erhält neue Erfahrungsnoten. Andernfalls gelten die Erfahrungsnoten des mass- gebenden Studienjahres.
§ 25. Notengebung
Die Notengebung an den Prüfungen richtet sich nach den §§15 bis 19. D. Vorprüfung
§ 26. Zeitpunkt
Am Ende des ersten Studienjahres findet eine Vorprüfung statt. Zugelas- sen wird, wer den Unterricht gemäss § 12 besucht hat.
§ 27. Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind: a) Volkswirtschaftslehre b) Betriebswirtschaftslehre c) Rechnungswesen a d) Rechnungswesen b e) Wirtschaftsinformatik f) Mathematik g) Deutsch h) Französisch i) Englisch k) Rechts- und Steuerlehre l) Geschichte
§ 28. Art der Vorprüfung
1 Die Vorprüfung wird in den Fächern nach § 27 Buchstaben a) bis i) schriftlich durchgeführt.
2 In den Fremdsprachen wird zusätzlich mündlich geprüft.
3 In den Fächern nach § 27 Buchstaben k) und l) gilt die Erfahrungsnote als Fachnote.
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§ 29. Prüfungsanforderungen
1 Die Vorprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin a) eine Gesamtnote von mindestens 4,0 erzielt hat; b) höchstens 2 Fachnoten unter 4,0 aufweist, davon höchstens eine unter
3,5; c) keine Fachnote unter 3,0 erzielt hat.
2 Die bestandene Vorprüfung berechtigt zum Weiterstudium. E. Diplomprüfung
§ 30. Inhalt, Zulassung
1 Die Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit sowie aus schriftli- chen und mündlichen Prüfungen.
2 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die Vorprüfung einer eidgenös- sisch anerkannten Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule bestanden und den Unterricht im zweiten und im dritten Studienjahr gemäss § 12 besucht hat.
§ 31. Diplomarbeit
1 Die Diplomarbeit behandelt ein betriebswirtschaftliches oder ein volks- wirtschaftliches Thema.
2 Das Rektorat erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Diplomarbeit.
3 Die Studierenden haben, wenn sie die Diplomarbeit einreichen, die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und alle benutzten Quellen im anschliessenden Verzeichnis aufgeführt haben.
4 Erweist sich die Erklärung gemäss Absatz 3 als wahrheitswidrig, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Wiederholung der Prü- fung ist sowohl eine neue Diplomarbeit zu schreiben als auch die ganze Prüfung neu abzulegen.
§ 32. Prüfungsfächer
Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: a) Für alle Vertiefungsrichtungen
1. Betriebswirtschaftslehre
2. Mathematik
3. Organisations- und Führungslehre
4. Rechnungswesen
5. Volkswirtschaftslehre
6. Wirtschaftsinformatik
7. Deutsch
8. Erste Fremdsprache
9. Zweite Fremdsprache
10. Wahlpflichtfach
11. Betriebspsychologie
12. Marketing
13. Personal und Ausbildung
14. Statistik
7 b) Zusätzlich für die Vertiefungsrichtung Rechnungswesen
1. Rechnungswesen/Controlling
2. Rechts- und Steuerlehre
c) Zusätzlich für die Vertiefungsrichtung Marketing
1. Marketing I
2. Marketing II
d) Zusätzlich für die Vertiefungsrichtung Organisation/Personal/ Ausbildung
1. Organisation, Personal, Ausbildung I
2. Organisation, Personal, Ausbildung II
§ 33. Prüfungsart
1 Die Diplomprüfung wird in den Fächern nach § 32 Buchstabe a) Ziffern 1 bis 9 sowie in den Fächern nach § 32 Buchstaben b) bis d) Ziffern 1 bis 2 schriftlich durchgeführt. In den Fremdsprachen wird zusätzlich mündlich geprüft.
2 In den Fächern nach § 32 Buchstabe a) Ziffern 10 bis 14 gelten die Erfah- rungsnoten des zweiten Studienjahres als Fachnoten.
3 In den Fächern nach § 32 Buchstabe a) Ziffern 1 bis 9 sowie in den Fä- chern nach § 32 Buchstaben b) bis d) Ziffern 1 bis 2 errechnen sich die Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Erfahrungsnoten und den Prüfungsnoten. Die Erfahrungsnoten ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Jahresnoten.
§ 34. Prüfungsanforderungen
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn folgende Leistungen erbracht sind: a) eine Gesamtnote (Durchschnitt der Fachnoten) von mindestens 4,0; b) mindestens je die Note 4,0 in der Diplomarbeit und im Durchschnitt der beiden Fächer der gewählten Fachrichtung; c) höchstens 3 Fachnoten unter 4,0, wovon nur eine unter 3,5; d) keine Fachnote unter 3,0.
§ 35. Diplom und Zeugnis
1 Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält nebst dem Zeugnis ein Diplom. Das Diplom berechtigt dazu, den eidgenössisch geschützten Titel Betriebsökonom HWV oder «Betriebsökonomin HWV» zu führen.
2 Das Diplom wird vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes und vom Rektor unterzeichnet. F. Rechtspflege
§ 36. Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide, die das Rektorat oder die Prüfungs- organe gestützt auf diese Verordnung treffen, kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder des Entscheides bei der Beschwerdekom- mission in Sachen der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.
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2 Über Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen, die Leistungen von Studierenden zum Gegenstand haben, wie Entscheide über Aufnah- men, Prüfungen und Entlassungen, sowie gegen Verfügungen, die Diszi- plinarmassnahmen oder -strafen gegen Studierende betreffen, entscheidet die Beschwerdekommission endgültig. G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37. Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Aargau-Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975
1 ) wird wie folgt ge- ändert: a) § 1. Absatz 1 lautet neu:
§ 1.
1 Die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV bildet Be- triebsökonomen und Betriebsökonominnen aus, die in Wirtschaft und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben lösen und qualifizierte Kader- funktionen übernehmen können. b) § 2 lautet neu:
§ 2. Die HWV bietet nach Bedarf folgende Ausbildungsrichtungen an:
a) Rechnungswesen b) Marketing c) Organisation/Personal/Ausbildung c) § 3 lautet neu:
§ 3.
1 Die Vollzeitausbildung dauert drei Jahre.
2 Über die Anerkennung von Studiensemestern an anderen Schulen entscheidet das Rektorat. d) § 15 wird aufgehoben. e) § 16 wird aufgehoben. f) § 17 lautet neu:
§ 17. Erfolgreichen Absolventen und Absolventinnen wird ein Diplom
mit dem gesetzlich geschützten Titel Betriebsökonom HWV oder Betriebsökonomin HWV verliehen.
§ 38. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Erlasse werden aufgehoben. ________________
1 ) GS 86, 652 (BGS 416.932.1).
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2 Insbesondere werden aufgehoben: a) Schulordnung für die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten vom 27. April 1979
1 ); b) Verordnung über die Zulassung zum Hauptkurs an der Höheren Wirt- schafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten (Vor- prüfung) vom 19. März 1985
2 ); c) Verordnung über die Diplomprüfung der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten vom 11. November
1986
3 );
§ 39. Übergangsbestimmung
1 Erwächst Absolventen und Absolventinnen, die im Jahre 1994 die Vorprü- fung beziehungsweise in den Jahren 1994 oder 1995 die Diplomprüfung absolvieren, aus dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein Nachteil, so sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
2 An der Diplomprüfung 1994 ist das Wahlpflichtfach nach § 32 Buchstabe a) Ziffer 10 nicht Bestandteil der Prüfung. Hingegen wird das Fach Be- triebspsychologie geprüft.
§ 40. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) GS 88, 61 (BGS 416.934.1).
2 ) GS 90, 33 (BGS 416.934.3).
3 ) GS 90, 611 (BGS 416.934.6).
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