Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der E... (751.161)
CH - ZG

Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze

Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm- Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze Vom 6. September 1929 (Stand 11. September 1929) 1. Eigentum und Unterhalt der Leitungen
§ 1
1 Die 60 cm weite Zementrohrleitung von der Einmündung des Dorfbaches bei der alten Post bis zur katholischen Kirche und von da bis zum Bahn - damm der SBB (sog. Dorfbach-Kanalisation) ist im Jahre 1910 von Kanton und Gemeinde gemeinsam zwecks Eindolung des Dorfbaches und Ablei - tung des Strassenwassers erstellt worden. Ebenso im Jahre 1921 die 45 cm weite Zementrohrleitung vom Bühlplatz durch die Marktgasse bis zur Ein - mündung in die Dorfbach-Kanalisation beim Rathaus, mit Abzweigung in die Bahndamm-Kanalisation der SBB (sog. Marktgass-Kanalisation).Die Leitung Kirche–Bahndamm, soweit sie in der Gemeindestrasse oder im Eigentum Dritter liegt, ist Eigentum der Einwohnergemeinde. Die übrigen Leitungen und Schächte sind Eigentum des Kantons.
§ 2
1 Die Weiterführung der bestehenden Dorfbach- und Bahndamm-Kanalisati - on der SBB in die Lorze mittelst einer 60 cm weiten Zementrohrleitung ist von der Einwohnergemeinde Baar im Herbst 1927 mit kantonaler Subventi - on ausgeführt worden. Ebenso die Ableitung des Katzenbaches vom Molke - reigebäude der Milchgenossenschaft Baar gegen die Unterführung der SBB in die Bahndammkanalisation. Diese Leitungen sind Eigentum der Gemein - de.
§ 3
1 Die dem Kanton gehörenden Leitungen sind rot, die der Einwohnerge - meinde Baar blau und die der SBB grün in dem zum Übereinkommen gehö - renden Plan eingezeichnet.
§ 4
1 Der Unterhalt und die Reinigung sowohl der kantonalen als auch der gemeindlichen Kanalisationen und Schächte ist Sache der Einwohnerge - meinde. Dem Kanton obliegt der Unterhalt der Schlammsammler in den Trottoirs, sowie der Unterhalt deren Ableitungen bis in die Hauptleitung. Die Bahndamm-Kanalisation wird von der SBB unterhalten. 2. Anschlussrecht
§ 5
1 Durch die Beitragsleistungen an die Erstellungskosten der erwähnten Lei - tungen haben sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinde Baar das Recht erworben, in erster Linie das Wasser ab Kantons- und Gemeindestras - sen, sowie von den öffentlichen Gebäuden der Gemeinde Baar abzuleiten.
§ 6
1 Dritten kann die Einwohnergemeinde Baar Anschlüsse an die Kanalisation gegen Erhebung einer Gebühr gestatten, soweit das Fassungsvermögen der Kanalisationen dies zulässt und das primäre Einleitungsrecht von Kanton und Gemeinden nicht geschädigt wird.
§ 7
1 Sämtliche Einleitungsgebühren Dritter fallen ausschliesslich der Gemeinde zu und es wird deren Höhe durch letztere bestimmt. 3. Anschluss-Bedingungen

§ 8 Anschluss-Bedingungen

1 Beabsichtigt die Einwohnergemeinde Baar eine Zweigleitung an die dem Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzuschliessen, so hat sie vorher die Zustimmung der kantonalen Baudirektion einzuholen. In gleicher Weise hat auch der Kanton die Zustimmung des Einwohnerrates einzuholen, wenn er in eine der Gemeinde gehörende Hauptleitung einleiten oder die bestehenden Leitungen erweitern will.
§ 9
1 Wird seitens eines Dritten beabsichtigt, eine Leitung unmittelbar an die dem Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzusch - liessen, so hat der Ersteller der Leitung den Anschluss beim Einwohnerrat anzumelden. Dieser macht hievon der kantonalen Baudirektion Mitteilung. Der Anmeldung und Mitteilung an die Baudirektion ist eine Skizze über den vorgesehenen Anschluss beizufügen. Der Anschluss darf vom Einwohnerrat erst bewilligt werden, wenn die kantonale Baudirektion demselben zuge - stimmt hat.
§ 10
1 Die Bestimmungen betreffend die Zuleitung in die Kanalisation sind zwi - schen der Einwohnergemeinde Baar und den Gesuchstellern vertraglich zu regeln. Von den Verpflichtungen, welche die Gesuchsteller einzugehen ha - ben, ist am Grundbuch Vormerk nehmen zu lassen.
§ 11
1 Alle Bewilligungen, welche bis jetzt vom Kanton oder der Gemeinde er - teilt worden sind, sind von der Baudirektion und vom Einwohnerrat Baar in ein Register einzutragen, in welches auch alle zukünftigen Bewilligungen nachzutragen sind.
§ 12
1 Sämtliche Kosten des Anschlusses sind vom Anschlussnehmer zu tragen, und es sind allfällige an der Hauptleitung oder andern Anlagen des Kantons oder der Gemeinde verursachte Schäden von demselben zu beheben. Der Unterhalt der Zuleitung einschliesslich des Anschlusses an die Hauptleitung ist Sache des Anschlussnehmers. Dieser hat auch allfällige Reklamationen oder Forderungen Dritter, die infolge Erstellung oder Unterhalt seiner Zulei - tung erhoben werden, in eigenen Kosten zu erledigen.
§ 13
1 Die an die Hauptleitung angeschlossenen Leitungen dürfen nur geklärtes Wasser zuführen. Die Zuleitung von Substanzen, welche auf die Zement - rohrleitung einen schädlichen Einfluss haben, ist ausdrücklich verboten.
2 Die zur Klärung des Abwassers erforderlichen Anlagen sind vom Gesuch - steller auf seinem Grund und Boden zu erstellen. Die Anschlussbewilligung darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen Anlagen als richtig befunden werden.
§ 14
1 Wenn infolge von Reinigungsarbeiten, Reparaturen oder Ergänzungsarbei - ten an den Hauptleitungen die Zuleitung von Abwasser vorübergehend un - tersagt wird, darf aus diesem Grunde kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
§ 15
1 Bei unmittelbaren Anschlüssen Dritter an die Hauptleitungen des Kantons, sowie bei mittelbaren Anschlüssen Dritter an die Hauptleitungen durch Mit - benützung einer der Gemeinde gehörenden Zuleitung haftet die Einwohner - gemeinde dem Kanton für die richtige Einhaltung der Anschlussbedingun - gen. Also übereingekommen und doppelt ausgefertigt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.09.1929 11.09.1929 Erlass Erstfassung Nicht in GS (SH I, 292)
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.09.1929 11.09.1929 Erstfassung Nicht in GS (SH I, 292)
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