Staatsbeitrag an die Betriebskosten des Abendtechnikums Grenchen
1 Staatsbeitrag an die Betriebskosten des Abendtechnikums Grenchen RRB vom 1. Dezember 1964
1. ...
1 )
2. Gestützt auf die Zusicherung des Bundes sowie auf die positive Stel-
lungnahme der vom Regierungsrat eingesetzten Expertenkommission zur erneuten Prüfung der Technikumsfrage im Kanton Solothurn erachtet der Regierungsrat auch für den Kanton die Voraussetzungen für eine Beitrags- leistung als erfüllt.
3. In Anwendung der §§ 40 und 41 der Vollzugsverordnung zum Bundes-
gesetz über die berufliche Ausbildung vom 15. Oktober 1948
2 ) ist für das Abendtechnikum Grenchen-Solothurn auf Grund der eingereichten Be- triebsrechnung für das Schuljahr 1963/1964 der Staatsbeitrag für das Jahr
1964 zu berechnen und zur Zahlung anzuweisen. Derselbe beträgt
33 1/3 % der beitragsberechtigten Besoldungen und allgemeinen Lehrmit- tel; dazu kommt ein Beitrag an die Verwaltungskosten.
4. ...
3 ) ________________
1 ) Wird nicht publiziert.
2 ) Aufgehoben durch das G über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971.
3 ) Wird nicht publiziert.
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