Staatsbeitrag an die Betriebskosten des Abendtechnikums Grenchen
                            1  Staatsbeitrag an die Betriebskosten des  Abendtechnikums Grenchen  RRB vom 1. Dezember 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gestützt auf die Zusicherung des Bundes sowie auf die positive Stel-
                            lungnahme  der  vom  Regierungsrat  eingesetzten  Expertenkommission  zur  erneuten Prüfung der Technikumsfrage im Kanton Solothurn erachtet der  Regierungsrat auch für den Kanton die Voraussetzungen für eine Beitrags-  leistung als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. In Anwendung der §§ 40 und 41 der Vollzugsverordnung zum Bundes-
                            gesetz  über  die  berufliche  Ausbildung  vom  15.  Oktober  1948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ist  für  das  Abendtechnikum  Grenchen-Solothurn  auf  Grund  der  eingereichten  Be-  triebsrechnung  für  das  Schuljahr  1963/1964  der  Staatsbeitrag  für  das  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964   zu   berechnen   und   zur   Zahlung   anzuweisen.   Derselbe   beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 1/3 % der beitragsberechtigten Besoldungen und allgemeinen Lehrmit-  tel; dazu kommt ein Beitrag an die Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. ...
                            3  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wird nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben durch das G über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Wird nicht publiziert.