Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerisc... (813.113)
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Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorats

1 813.113 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorats vom 13.02.2003 (Stand 13.02.2003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) 1 ) , Artikel 74 Ab satz 2 und 95 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 813.113-1 veröffentlichten Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates bei.

Art. 2

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustim men, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Or ganisation handelt oder die Vereinbarung zu kündigen. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates.

Art. 3

1 Der Grossratsbeschluss vom 4. September 1974 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Herstellungskontrolle bei Arzneimitteln 3 ) wird aufgehoben.

Art. 4

1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) SR 812.21
2) BSG 101.1
3) BSG 813.113 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
04-46
813.113 2 Bern, 13. Februar 2003 Im Namen des Grossen Rates Der Vizepräsident: Rychiger Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 813.113 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.02.2003 13.02.2003 Erlass Erstfassung 04-46
813.113 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.02.2003 13.02.2003 Erstfassung 04-46
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