Geschäftsordnung der Anwaltskommission (III I/4)
CH - GL

Geschäftsordnung der Anwaltskommission

III I/4 Geschäftsordnung der Anwaltskommission Vom 31. Juli 2003 (Stand 4. September 2003) Die Anwaltskommission des Kantons Glarus, gestützt auf die Artikel 7 und 8 des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 2002 (kantonales Anwaltsgesetz), 1 ) beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

1 Die Anwaltskommission behandelt die ihr vom kantonalen Anwaltsgesetz übertragenen Aufgaben in Sitzungen, welche mindestens zweimal pro Jahr stattfinden.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 2 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung obliegt dem Präsidium. Es sorgt für die beförderliche Erledigung der Geschäfte, leitet die Sitzungen sowie das schriftliche Verfah - ren und vertritt die Anwaltskommission nach aussen.
2 Zur Behandlung der einzelnen Geschäfte und zur Antragstellung kann das Präsidium ein Mitglied der Anwaltskommission zum Referenten bestellen. Im Auftrag des Präsidiums kann ein Antrag vom Aktuariat ausgearbeitet wer - den.
3 Das Präsidium kann Verfahren erledigen, die gegenstandslos geworden sind, oder bei Rückzug von Begehren die Abschreibung verfügen.

Art. 3 Entscheide

1 Entscheide werden in der Regel aufgrund eines schriftlichen Antrages nach mündlicher Beratung in den Sitzungen der Anwaltskommission gefällt. Bei Einstimmigkeit können Entscheide auf dem Zirkularweg gefällt werden.
2 Die Endentscheide werden vom Präsidium sowie vom Aktuariat unterzeich - net, die verfahrensleitenden Entscheide vom Präsidium oder von einem Mit - glied der Anwaltskommission.
3 Die Erledigungsentscheide und Protokolle werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt. Über die Veröffentlichung anonymisierter Ent - scheide beschliesst die Anwaltskommission. 1) GS III I/1 SBE IX/1 10 1
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Art. 4 Aktuariat

1 Das Aktuariat führt unter der Aufsicht des Präsidiums eine Geschäftskon - trolle sowie das Anwaltsregister und die öffentliche Liste im Sinne von Arti - kel
28 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA).
2 Das Aktuariat gewährt den berechtigten Personen oder Behörden Einsicht in das Anwaltsregister sowie die öffentliche Liste und erteilt mündlich oder schriftlich die vom BGFA vorgesehenen Auskünfte.
3 Das Aktuariat führt im Internet die Liste der im Anwaltsregister eingetrage - nen Anwältinnen und Anwälte nach.

Art. 5 Delegierte Geschäfte

1 Das Präsidium entscheidet über folgende Geschäfte:
a. Eintragung im Anwaltsregister bei klarem Recht;
b. Eintragung in der öffentlichen Liste nach Artikel 7 Buchstabe e kantonales Anwaltsgesetz;
c. Löschung im Anwaltsregister auf Antrag der eingetragenen Per - son;
d. Löschung in der öffentlichen Liste auf Antrag der eingetragenen Person;
e. Herausgabe von Akten an andere Aufsichtsbehörden oder an Ge - richte.

Art. 6 Entbindung vom Berufsgeheimnis

1 Ist zur rechtzeitigen Wahrung berechtigter Interessen sofortiges Handeln notwendig, ist das Präsidium oder bei Verhinderung jeweils das gemäss Konstituierung folgende Mitglied der Anwaltskommission berechtigt, eine Anwältin oder einen Anwalt ohne Anhörung der Gegenpartei durch Präsidial - verfügung vorläufig vom Berufsgeheimnis zu befreien.
2 Das Gesuch wird nur bewilligt, falls die das Gesuch stellende Partei eine gewissenhafte Erklärung darüber abgibt, dass mit der vorläufigen Entbin - dung vom Berufsgeheimnis keine höherrangigen Interessen der Gegenpartei verletzt werden. Die vorläufige Entbindung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Sobald die das Gesuch stellende Partei ihre Interessen vorläufig gewahrt hat, wird die Gegenpartei angehört und entscheidet die Anwaltskommission über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Glarus in Kraft. 1 ) 1) Im Amtsblatt erschienen am 4. September 2003
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