Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuge... (753.6)
Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuge... (753.6)
Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee Vom 29. Juni 2004 (Stand 6. Mai 2006) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 1 ) sowie gestützt auf § 2 Bst. a und d, auf § 7, auf § 9 und auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen - schifffahrt vom 29. September 1988 2 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wel - lenerzeugung auf dem Zuger- und dem Ägerisee ausgeführt werden.
§ 2 Ausübung
1 Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss § 1 sind zulässig:
a) auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;
b) auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;
c) während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr.
2 Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde. 1) 2) BGS 753.1
§ 3 Bewilligungspflicht
1 Das gewerbsmässige oder in Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaf - ten organisierte Ausüben der Sportarten gemäss § 1 untersteht einer kanto - nalen Bewilligungspflicht.
2 Gewerbsmässigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ausübung dieser Sportarten öffentlich angeboten oder gegen Entgelt geleistet wird.
§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
2 Sie kann, und zwar auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen ver - bunden werden.
3 Die Bewilligung setzt voraus: *
a) der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug;
b) der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den zugerischen Gewässern vertraut und bietet Gewähr für eine professionelle Führung;
c) der Betrieb verfügt über ein Betriebskonzept.
§ 5 Betriebskonzept
1 Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Be - schaffenheit der eingesetzten Motorboote sowie über den vorgesehenen Umgang mit den andern Seebenutzerinnen und -benutzern und das Vorge - hen bei möglichen Nutzungskonflikten.
2 Das Betriebskonzept wird zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Si - cherheitsdirektion eingereicht.
§ 6 Verfahren
1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Orga - nisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer sowie den Amts - stellen, die vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wassersportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
§ 7 Übergangsbestimmung
1 Gewerbsmässige und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaften organisierten Wakeboard-Betriebe und Betriebe anderer vergleichbarer Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten die - ser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzu - reichen.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen - den gewerbsmässigen und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaf - ten organisierten Wakeboard-Betriebe dürfen bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch ihren Betrieb aufrechterhalten.
§ 8 Änderung bisherigen Rechts
1 )
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2004 in Kraft. 1) - geführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.06.2004 10.07.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 129 02.05.2006 06.05.2006 § 4 Abs. 3 geändert GS 28, 689
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.2004 10.07.2004 Erstfassung GS 28, 129
§ 4 Abs. 3 02.05.2006
06.05.2006 geändert GS 28, 689