Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer (126.385.4)
    CH - SO

    Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer

    1 Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer RRB vom 11. November 1986 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August
    1909
    1 ) beschliesst:

    § 1. Grundsatz

    Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.

    § 2. Geltungsbereich

    Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer solothurni- schen Mittelschule unter Einbezug der an anderen kantonalen und vom Kanton subventionierten Schulen erteilten Lektionen ein volles Unter- richtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.

    § 3. Dauer und Umfang

    Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.

    § 4.

    2 ) Beginn des Anspruchs Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.

    § 5. Unentgeltlichkeit

    1 Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetz- liche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.
    2 Für die Entrichtung der Haushaltzulage wie auch der Kinderzulage gilt

    § 9.

    § 6.

    3 ) Anstellungsform
    1 Die Form der Anstellung (gewählter Lehrer, Hilfslehrer) ist für die Al- tersentlastung nicht massgebend.
    2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung. ________________
    1 ) BGS 414.111.
    2 ) § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 91, 899.
    3 ) § 6 Fassung vom 4. Dezember 1990.
    2

    § 7. Besoldete Entlastungen

    Wer für Aufgaben der Schule (Schulleitung, Gestaltung des Stundenpla- nes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung von Lehrmitteln, Arbeit am Lehrplan usw.) besoldet entlastet ist, hat An- spruch auf Altersentlastung, sofern er Unterricht im Umfang von wenig- stens des Pflichtpensums erteilt.

    § 7

    bis
    .
    1 ) Unbesoldete Entlastungen In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat trifft die im Einzelfall angemessene Regelung.

    § 7

    ter
    .
    2 ) Nebenbeschäftigungen
    1 Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn dem zuständigen Rektor anzu- zeigen. Dieser leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Erziehungs- Departement weiter.
    2 Das Erziehungs-Departement entscheidet über die Zulässigkeit von Ne- benbeschäftigungen altersentlasteter Mittelschullehrer.
    3 Gegen den Entscheid des Erziehungs-Departementes kann beim Regie- rungsrat Beschwerde geführt werden.

    § 8.

    3 ) Zusatzstunden
    1 Ein altersentlasteter Lehrer darf weder an der eigenen Schule Zusatz- stunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
    2 Stunden, die über das nach § 3 reduzierte Pflichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.

    § 9. Zulagen

    Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltzulage noch auf die Kinderzulage Einfluss.

    § 10. Pensionskasse

    Die Altersentlastung hat weder Einfluss auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten Besoldung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.

    § 11. Unterricht an mehreren Schulen

    Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der Regie- rungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.

    § 12. Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 16. April 1987 in Kraft
    4 ). Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 1986 _______________
    1 )§ 7 bis eingefügt am 4. Dezember 1990; GS 91, 899.
    2 )§ 7 ter eingefügt am 4. Dezember 1990.
    3 ) § 8 Fassung vom 4. Dezember 1990.
    4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Dezember 1990 am 1. August 1991.
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