Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer
1 Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer RRB vom 11. November 1986 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August
1909
1 ) beschliesst:
§ 1. Grundsatz
Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.
§ 2. Geltungsbereich
Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer solothurni- schen Mittelschule unter Einbezug der an anderen kantonalen und vom Kanton subventionierten Schulen erteilten Lektionen ein volles Unter- richtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.
§ 3. Dauer und Umfang
Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.
§ 4.
2 ) Beginn des Anspruchs Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.
§ 5. Unentgeltlichkeit
1 Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetz- liche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.
2 Für die Entrichtung der Haushaltzulage wie auch der Kinderzulage gilt
§ 9.
§ 6.
3 ) Anstellungsform
1 Die Form der Anstellung (gewählter Lehrer, Hilfslehrer) ist für die Al- tersentlastung nicht massgebend.
2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung. ________________
1 ) BGS 414.111.
2 ) § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 91, 899.
3 ) § 6 Fassung vom 4. Dezember 1990.
2
§ 7. Besoldete Entlastungen
Wer für Aufgaben der Schule (Schulleitung, Gestaltung des Stundenpla- nes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung von Lehrmitteln, Arbeit am Lehrplan usw.) besoldet entlastet ist, hat An- spruch auf Altersentlastung, sofern er Unterricht im Umfang von wenig- stens des Pflichtpensums erteilt.
§ 7
bis
.
1 ) Unbesoldete Entlastungen In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat trifft die im Einzelfall angemessene Regelung.
§ 7
ter
.
2 ) Nebenbeschäftigungen
1 Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn dem zuständigen Rektor anzu- zeigen. Dieser leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Erziehungs- Departement weiter.
2 Das Erziehungs-Departement entscheidet über die Zulässigkeit von Ne- benbeschäftigungen altersentlasteter Mittelschullehrer.
3 Gegen den Entscheid des Erziehungs-Departementes kann beim Regie- rungsrat Beschwerde geführt werden.
§ 8.
3 ) Zusatzstunden
1 Ein altersentlasteter Lehrer darf weder an der eigenen Schule Zusatz- stunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
2 Stunden, die über das nach § 3 reduzierte Pflichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.
§ 9. Zulagen
Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltzulage noch auf die Kinderzulage Einfluss.
§ 10. Pensionskasse
Die Altersentlastung hat weder Einfluss auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten Besoldung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
§ 11. Unterricht an mehreren Schulen
Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der Regie- rungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.
§ 12. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. April 1987 in Kraft
4 ). Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 1986 _______________
1 )§ 7 bis eingefügt am 4. Dezember 1990; GS 91, 899.
2 )§ 7 ter eingefügt am 4. Dezember 1990.
3 ) § 8 Fassung vom 4. Dezember 1990.
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Dezember 1990 am 1. August 1991.
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