Beschluss betreffend die Einführung der Amtsvormundschaft
                            1. 7. 19 8 9 – 14  VIII  E/21/4  Beschluss betreffend die Einführung der  Amtsvormundschaft  (Erlassen vom Regierungsrat am 20. November 1972)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Der  Regierungsrat  stellt  den  kantonalen  Fürsorger  den  Waisenämtern  als  Amtsvormund  zur  Führung  von  schwierigen  Vormundschaften  zur  Verfü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Gesuche  für  die  Uebernahme  von  Amtsvormundschaften  sind  an  die  Für-  sorgedirektion zu richten, welche erstinstanzlich entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Gegen  ablehnende  Entscheide  der  Fürsorgedirektion  kann  binnen  zehn  Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Grundsätzlich  wird  am  System  der  Einzelvormundschaft  festgehalten.  Die  Einsetzung  des  Amtsvormundes  soll  nur  dann  erfolgen,  wenn  Schwierig-  keiten bestehen, einen geeigneten Vormund zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Entschädigungen  und  Spesenvergütungen  des  Vormundes  und  Bei-  standes  werden  aus  dem  Vermögen  des  Mündels  entrichtet  (Art.  416,  417  Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entschädigungen  und  Spesenvergütungen  für  Funktionen  des  Amts-  vormundes fallen an die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Der  Privatvormund  eines  bedürftigen  Mündels  wird  für  seine  Bemühungen  und  Spesen  von  den  Wahlgemeinden  entschädigt,  ebenso  der  Kanton  für  die Spesen des Amtsvormundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Aufgaben des kantonalen Fürsorgers werden im einzelnen durch ein Reglement des Regierungsrates näher umschrieben. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 28) Art. 3 in Kraft ab sofort
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995