Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren für die Grundausbildung an der H... (428.82)
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Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren für die Grundausbildung an der Hochschule für Gesundheit Freiburg --> 432.12.56

Verordnung vom 3. Oktober 2011 über die Einschreibe- und Studiengebühren für die Bachelorausbildun g und die Zusatzmodule an der Hochschule für Gesundheit Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG); gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS); gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 über die Bachelorausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg; gestützt auf das Gebührenreglement vom 26. Mai 2011, das von den Strategischen Ausschüssen der HES- SO und FH-GS verabschiedet wurde; gestützt auf den Beschluss Nr. 1/1 2011 vom 3. Februar 2011 des Strategischen Ausschusses der HES-SO; in Erwägung Die Gebühren der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO), die im oben erwähnten Gebührenreglement vom 26. Mai 2011 festgelegt wurden, gelten auch für die Bachelorausbildung der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR). Die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren entsprechen dem Reglement der HES-SO. Sie sind zudem identisch mit den Gebühren, die die HfG-FR bisher auf der Grundlage der Verordnung vom 30. August
2005 über die Einschreibe- und Studiengebühren für die Grundausbildung an der Hochschule für Gesundheit Freiburg erhoben hat. Die Grundausbildung zur Pflegefachfrau FH bzw. zum Pflegefachmann FH ist durch die Bachelorausbildung in Pflege ersetzt worden (Verordnung vom
19. September 2006 über die Bachelor-Ausbildung an der Hochschule für Gesundheit Freiburg). Die französische Fassung wurde an die Terminologie des Gebührenreglements der Fachhochschule Westschweiz angepasst.
Diese Verordnung regelt gleichzeitig die Gebühren, die neu für die Zusatzmodule der HfG-FR erhoben werden. Gemäss den Beschlüssen des Strategischen Ausschusses der Westschweizer Fachhochschule für Gesundheit und Soziale Arbeit wird das Vorbereitungsjahr an der Hochschule für Gesundheit Freiburg ab dem Studienjahr 2011 durch Zusatzmodule ersetzt. Diese müssen von Inhaberinnen und Inhabern einer gymnasialen Maturität und weiterer nicht bereichsspezifischer Vorbildungen absolviert werden, um zum Bachelorstudiengang zugelassen zu werden. Diese Zusatzmodule fallen in die Zuständigkeit der Hochschule. Im Gegensatz zum Vorbereitungsjahr, das von der HES-SO organisiert und finanziert wurde, ist für die Organisation und die Finanzierung der Zusatzmodule der Kanton zuständig, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. Die Hochschulen für Gesundheit der HES-SO koordinieren jedoch die Inhalte der Zusatzmodule. Somit obliegt es dem Kanton, die Höhe der Einschreibe- und Studiengebühren sowie weiterer Ge bühren für die Kandidatinnen und Kandidaten, die an der Hochschule für Gesundheit Freiburg die Zusatzmodule absolvieren, festzulegen. Der für die Studiengebühr vorgeschlagene Betrag von 275 Franken pro Jahr entspricht der Höhe der Gebühren an einer Schule der Sekundarstufe II. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Einschreibegebühr

1 Bei der Einreichung des Gesuchs für die Zulassung zur Bachelorausbildung und zu den Zusatzmodulen der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR) wird eine nicht rückzahlbare Einschreibegebühr erhoben.
2 Die Einschreibegebühr beträgt für die Bachelorausbildung und die Zusatzmodule je 150 Franken,
3 Wird die Einschreibegebühr nicht bezahlt, gilt die Anmeldung der Kandidatin oder des Kandidaten als nichtig.

Art. 2 Studiengebühren

1 Die Studierenden der Bachelorausbildung entrichten eine nicht rückzahlbare Studiengebühr von 500 Franken pro Semester.
2 Während eines Urlaubssemesters kann die Studiengebühr auf 150 Franken pro Semester reduziert werden.
3 Die Studierenden der Zusatzmodule entrichten eine nicht rückzahlbare Studiengebühr von 375 Franken pro Jahr. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Für Studierende mit Wohnsitz in einem Mitgliedkanton der Fachhochschule Westschweiz ist zusätzlich zur Studiengebühr ein kantonaler Beitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
5 Wer die Studiengebühr nicht bezahlt, wird exmatrikuliert.
6 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann die Studiengebühr in Einzelfällen ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 3 Beitrag an die Ausbildungskosten

1 Die HfG-FR kann einen Beitrag für didaktisches Material verlangen, das im Rahmen der Ausbildung verwendet wird.
2 Dieser Beitrag beträgt: – maximal 200 Franken pro Jahr für die Studierenden der Bachelorausbildung; – maximal 100 Franken pro Jahr für die Studierenden, die die Zusatzmodule besuchen.

Art. 4 Bezug der Gebühren und des Beitrags

Die Einschreibegebühr, die Studiengebühren und der Beitrag an die Ausbildungskosten werden von der Verwaltung der HfG-FR eingezogen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. August 2005 über die Einschreibe- und Kursgebühren für die Grundausbildung an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (SGF 428.82) wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt.
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