Gebührentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)
Gebührentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) Vom 25. Juni 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 372 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EGzZGB)
1 ) und auf §§ 37 und 38 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Ge - tränken vom 9. Juni 1996
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
12. März 1996
beschliesst:
1. Gebühren für Verrichtungen
§ 1 Erteilung oder Entzug
1 Erteilung oder Entzug a) eines Gastgewerbepatentes: Fr. 250 bis 800 b) eines Patentes für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken: Fr. 100 bis 500 c) einer Bewilligung für Nachtlokale: Fr. 250 bis 800 d) einer Versandhandelsbewilligung: Fr. 100 bis 500
§ 2 Erweiterung
1 Erweiterung eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr. 100
§ 3 Duplikate
1 Duplikate eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr. 50
§ 4 Anlässe
1 Anlassbewilligung nach § 5 Gesetz: Fr. 20 bis 200 pro Tag
§ 5 Freinächte
1 Bewilligung zum Wirten über die Polizeistunde hinaus: Fr. 20 bis 50 pro Stunde
1) BGS 211.1 .
2) BGS 513.81 . GS 93, 997
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§ 6 Vorverlegung der Öffnungszeiten
1 Bewilligung zum Vorverlegen der Öffnungszeiten: Fr. 20 bis 50 pro Stun - de
2. Jährliche Gebühren
§ 7 Grundsatz
1 Die jährliche Gebühr für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe (§ 37 Buchstabe a Gesetz) und für Verkaufsstellen von alkoholhaltigen Geträn - ken (§ 37 Buchstabe b Gesetz) beträgt 1 Promille des nach § 8 dieser Ver - ordnung massgebenden Umsatzes.
§ 8 Bemessungsgrundlage
1 Soweit das Gesetz oder dieser Gebührentarif keine andere Bemessungs - grundlage festlegt, ist der in den letzten fünf Jahren erzielte durchschnitt - liche Umsatz, bei Neuerteilungen der voraussichtliche in den folgenden fünf Jahren erzielte durchschnittliche Umsatz massgebend.
2 Die Gebühren werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren im voraus festgesetzt.
§ 9 Anpassung der Gebühren
1 Die Gebühren können während der fünfjährigen Periode angepasst wer - den, wenn sich der Umsatz um voraussichtlich dauernd mehr als 10% oder mindestens um 30’000 Franken verändert.
2 Wer die Gebühren anpassen lassen will, hat ein Gesuch zu stellen. Zudem kann die Behörde die Gebühren jederzeit von sich aus anpassen.
§ 10 Nachtlokalgebühr
1 Die Gebühr für Nachtlokale nach § 37 Absatz 2 Gesetz ist jeweils im vor - aus geschuldet.
§ 11 Verkaufsstellen
1 Für Betriebe mit mehreren Warengattungen, die den Umsatz von alko - holhaltigen Getränken nicht feststellen können, wird die Gebühr nach Er - messen festgelegt.
§ 12 Versandhandel
1 Versandhandel in den Kanton: Fr. 300
§ 13 Subsidiäres Recht
1 Subsidiär gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifes vom 24. Oktober 1979
1 )
.
1) GS 88, 186 (BGS 615.11 ).
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3. Schlussbestimmungen
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Bestimmungen §§ 80-82 und 113 des Gebührentarifes vom 24. Okto - ber 1979
1 ) werden aufgehoben.
§ 15 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Vorbehalten bleibt das fa - kultative Referendum. Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
1) GS 88, 186 (BGS 615.11 ).
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