Dekret über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung (866.1.4)
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Dekret über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung

Dekret vom 10. Februar 1998 über die berufliche Eingliederu ng von Jugendlichen nach der Ausbildung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 7. Oktober 1997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als fünfzig Mitarbeitern, die einen oder mehrere Arbeitsplätze für jugendliche Lehr- oder Studienabgänger schaffen, können während 6 Monaten Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der entsprechende Arbeitsvertrag über mindestens ein Jahr läuft und der Lehr- oder Studienabschluss der angestellten Person weniger als 12 Monate zurückliegt.

Art. 2

Diese Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Arbeitsvertrag zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 30. Juni 2001 beginnt.

Art. 3

Die Einarbeitungszuschüsse betragen 20 % des Monatslohns. Sie werden bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 1 500 000 Franken durch den kantonalen Beschäftigungsfonds übernommen.

Art. 4

Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Bedingungen und das Verfahren der Beitragsgewährung.

Art. 5

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt.
1)
2 Dieses Dekret untersteht dem Gesetzesreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1998 (StRB 3.6.1998).
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