Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
                            1. 7. 19 7 6 – 1  VI  D/2  Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen  Glarus und St. Gallen über die Steuerbefreiung  juristischer Personen mit öffentlichen oder  ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken  (Vom 10. Februar 1976)  Der Regierungsrat des Kantons Glarus  und  der Regierungsrat des Kantons St. Gallen  vereinbaren:  1.  Die in jedem der beiden Kantone domizilierten juristischen Personen, die  keine  Erwerbs-  oder  Selbsthilfezwecke  verfolgen,  sondern  sich  öffent-  lichen,  ausschliesslich  gemeinnützigen  oder  Personalfürsorge-Zwecken  widmen,  werden  im  Rahmen  der  jeweiligen  kantonalen  Gesetzgebung  von  der  Steuerpflicht  befreit,  gleichgültig,  ob  sie  die  genannten  Zwecke  im Domizilkanton oder im anderen Kanton erfüllen.  2.  Diese  Vereinbarung  wird  mit  beidseitiger  Unterzeichnung  rechtsgültig.  Sie wird rückwirkend ab dem 1. Januar 1975 angewendet.  3.  Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von  sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.