Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
1. 7. 19 7 6 – 1 VI D/2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken (Vom 10. Februar 1976) Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen vereinbaren: 1. Die in jedem der beiden Kantone domizilierten juristischen Personen, die keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, sondern sich öffent- lichen, ausschliesslich gemeinnützigen oder Personalfürsorge-Zwecken widmen, werden im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung von der Steuerpflicht befreit, gleichgültig, ob sie die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im anderen Kanton erfüllen. 2. Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird rückwirkend ab dem 1. Januar 1975 angewendet. 3. Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
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