Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zw... (625.732)
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Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet

1 Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Solothurn bildet Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom

18. April 1999, Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom

21. Juni 1991 und auf § 21 Absatz 2 des solothurnischen Fischereigesetzes

vom 12. März 2008 schliessen folgende Übereinkunft:

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaf- tungsmassnahmen in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kan- tonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (vom Grenzstein BL/SO beim Metallwerkabsturz bis zur Nepomukbrücke in Dornach). Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).

2. Ausübung der Fischerei

Art. 2

In der Birs besteht ein generelles Fischereiverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar. Art. 3 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Forellen 26 cm 15.10. - Ende Februar. Äsche 35 cm 01.02. - 30.04. Barben 35 cm 01.05. - 15.06.
2 Art. 4 Die Fangzahlbeschränkungen betragen: Fischart Pro Tag Forellen 4 Stk. Äsche 4 Stk. Art. 5 Sofern in dieser Übereinkunft nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer basellandschaftlichen Fischereiberechti- gung die basellandschaftlichen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen

Art. 6

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirt- schaftungsmassnahmen festlegen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 7

Die Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet vom 3. Mai 1983 wird aufgehoben. Art. 8 Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 9 Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Mona- te zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklä- rung gekündigt werden. Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am: 17. April 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.
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