Reglement über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizites sowie die Zusicherung und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen
                            7. 5. 2006 – 30/31  IV  B/1/7  Reglement über die Berechnung des beitrags-  berechtigten Schuldefizites sowie die Zusicherung  und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen  (Vom 20. März 1990)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Artikel 135 Absatz 2 und 137 Absätze 3 und 6 des Gesetzes  über das Schulwesen (Schulgesetz) vom 1. Mai 1983  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Einnahmen  einer  Schulgemeinde  setzen  sich  zusammen  aus  ordent-  lichen Einnahmen (Art. 132 Schulgesetz)  2)  und Beiträgen aus dem Ausgleichs-  fonds für finanzschwache Schulgemeinden (Ausgleichsbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Setzt eine Schulgemeinde nicht den nach Artikel 200 Steuergesetz  3)  höchst-  möglichen  Steuerfuss  fest,  ist  für  die  Berechnung  des  beitragsberechtigten  Schuldefizites der dadurch entgangene Steuerertrag aufzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  kann  zusätzlich  zum  ordentlichen  Kantonsbeitrag  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 137 Absatz 1 Schulgesetz 4)
                            an Renovationen, Neu- und Erweiterungs-  bauten von Schulhäusern, Turnhallen oder an die durch eidgenössische Vor-  schriften geforderten Anlagen für den Turnunterricht sowie die Amortisation  dieser Ausgaben Ausgleichsbeiträge leisten (Art. 137 Abs. 2 Schulgesetz)  5)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung  für  die  Zusprechung  eines  Ausgleichsbeitrages  ist,  dass  die  Schulgemeinde  trotz  Erhebung  der  maximalen  Schulsteuer  nicht  in  der  Lage  ist,  die  nach  Abzug  des  ordentlichen  Beitrages  verbleibenden  Rest-  kosten innert angemessener Zeit aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Ermittlung der anrechenbaren Quote für die Tilgung von Bauschulden  ist in der Regel von einer zwanzigjährigen Amortisationsdauer auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 6)
                            1  Der  Regierungsrat  kann  ausserdem  finanzschwachen  Schulgemeinden,  welche die maximale Schulsteuer erheben, Ausgleichsbeiträge an Anschaf-  fungen gewähren (Art. 137 Abs. 5 Schulgesetz).  1  1)  GS IV B/1/3; Bildungsgesetz vom 6. Mai 2001 Art. 108, 109 Abs. 4 und 111  2)  Bildungsgesetz: Art. 105  3)  GS VI C/1/1; Steuergesetz vom 7. Mai 2000 Art. 202  4)  Bildungsgesetz: Art. 109 Abs. 1  5)  Bildungsgesetz: Art. 109 Abs. 2  6)  Gemäss Bildungsgesetz nicht mehr anwendbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsberechtigtes Schuldefizit/Ausgleichsbeiträge – R  IV  B/1/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Beitrag  darf  –  den  ordentlichen  Kantonsbeitrag  gemäss  Artikel  140  Buchstabe  b  Schulgesetz  eingeschlossen  –  50  Prozent  der  anerkannten  Kosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Bei der Bemessung des Ausgleichsbeitrages berücksichtigt der Regierungs-  rat  im  Rahmen  der  verfügbaren  Fondsmittel  Art  und  Dringlichkeit  des  Pro-  jektes  sowie  die  Finanzlage  der  gesuchstellenden  Schulgemeinde  und  der  dazugehörenden Orts- und Fürsorgegemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Die Ausgaben einer Schulgemeinde bestehen aus:  1.  den laufenden, alljährlich wiederkehrenden Ausgaben;  2.  den Investitionen; als solche gelten insbesondere Ausgaben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Neubauten,  Erweiterungen  und  Renovationen  bestehender  Schulhäu-  ser und Turnhallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  gemäss  eidgenössischen  Vorschriften  für  den  Schulturnunterricht  erforderlichen Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Reparaturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mobiliaranschaffungen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Amortisation und Verzinsung von Bauschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Für die Berechnung des beitragsberechtigten Defizites sind die gesamten Einnahmen und folgende Ausgaben zu berücksichtigen: 1. die laufenden, alljährlich wiederkehrenden Ausgaben; die Leistungen für den Kindergarten dürfen dabei in vollem Umfang eingestellt werden; 2. die Ausgaben für Mobiliaranschaffungen sowie die Amortisation und Ver- zinsung von Bauschulden bis zu einer Höhe von 75 Prozent des Ertrages der ordentlichen Schulsteuern gemäss Artikel 200 Steuergesetz. 1)
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine  Schulgemeinde,  die  bei  einer  Gegenüberstellung  der  gesamten  Ein-  nahmen  mit  den  laufenden,  alljährlich  wiederkehrenden  Ausgaben  einen  Rückschlag  erleidet,  hat  diesen  aus  dem  Konto  «Vor-  und  Rückschläge»  (Art. 134 Abs. 1 Schulgesetz)  2)  zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  sie  dazu  nicht  oder  nicht  vollständig  in  der  Lage,  ist  sie  eine  Defizit-  schulgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  verbleibende  Betriebsdefizit  ist  zu  drei  Vierteln  vom  Kanton  und  zu  einem  Viertel  von  denjenigen  Ortsgemeinden  zu  übernehmen,  welchen  die  betreffenden Schulgemeinden angehören (Art. 134 Abs. 2 Schulgesetz)  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  Ziff. 2 gemäss Bildungsgesetz nicht mehr anwendbar  2)  Bildungsgesetz: Art. 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Beitragsberechtigtes Schuldefizit/Ausgleichsbeiträge – R  IV  B/1/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erleidet  eine  Schulgemeinde  bei  einer  Gegenüberstellung  der  gesamten  Einnahmen  mit  den  laufenden,  alljährlich  wiederkehrenden  Ausgaben  und  den  Amortisationen  und  Mobiliaranschaffungen  (Art.  6  Ziff.  2)  einen  Rück-  schlag, hat sie diesen aus dem Konto «Vor- und Rückschläge» (Art. 134 Satz 1  Schulgesetz)  1)  zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist sie dazu nicht oder nicht vollständig in der Lage, wird das verbleibende  Defizit durch Ausgleichsbeiträge gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Tilgung  von  Bauschulden  ist  in  der  Regel  von  einer  zwanzigjähri-  gen Amortisationsdauer auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Der  Regierungsrat  beschliesst  auf  Antrag  des  Departements  für  Finanzen  und  Gesundheit  über  die  Höhe  der  Betriebsdefizitbeiträge  von  Kanton  und  Ortsgemeinden  (Art. 7)  sowie  die  Gewährung  von  Ausgleichsbeiträgen  zur  Deckung von Defiziten gemäss Artikel 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizi-  tes vom 7. Januar 1974 wird aufgehoben.  Änderungen des Reglements:  LR 28. 4. 2004  SBE 9. Bd. Heft 2 S. 81)  Art. 8 (+) durch Art. 12 V über die Durchführung der gegenseitigen  Unterstützungspflicht in Kraft ab 1. Januar 2004  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 10 in Kraft ab LG 2006  3  ** Art. 8 aufgehoben LR 28. April 2004  1)  Bildungsgesetz: Art. 107; s. auch Bem. in den Fussnoten zu Art. 6 Ziff. 2 und Art. 3