Protokoll 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationa... (0.742.403.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980

Abgeschlossen in Bern am 20. Dezember 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1995² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. August 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1996 (Stand am 19. Februar 2014) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1997 788

Änderung

In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationa­len Eisenbahnverkehr (COTIF), unterzeichnet in Bern am 9. Mai 1980³, wurde vom 17. bis 20. Dezember 1990 in Bern die zweite Generalversamm­lung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnver­kehr (OTIF) abgehalten.
In Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen des COTIF weiterzuent­wickeln, um sie den neuen Bedürfnissen der internationalen Gemeinschaft und des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen,
haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart:
Art. I Änderungen betreffend das Übereinkommen selbst
1.  Artikel 2 COTIF
Der bisherige Text des § 2 ist durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlauts zu ergänzen:
«§ 2 Den Beförderungen auf einer Linie im Sinne des vorstehenden Absatzes sind andere Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn erfolgen, gleichgestellt.»
2.  Artikel 3 COTIF
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern:
«§ 2 Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen …».
Der § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen:
«§ 3 Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen …».
3.  Artikel 4 COTIF
Der Wortlaut ist wie folgt zu ergänzen:
«Im Folgenden umfasst der Ausdruck ‹Übereinkommen› das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rech­nungsprüfung und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.»
4.  Artikel 7 COTIF
Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Vertretern von zwölf Mit­glied­staaten.»
Im ersten Satz des § 1 Absatz 2 sind folgende Worte zu streichen:
«… und führt den Vorsitz im Ausschuss»
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe a) ist wie folgt zu ergänzen:
«a) gibt sich eine Geschäftsordnung und bezeichnet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Staat, der für die jeweilige Amtszeit den Vorsitz führt;»
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe d) wird durch einen Absatz 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt:
«der Generaldirektor und der Vizegeneraldirektor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und sind wieder wählbar;»
5.  Artikel 11 COTIF
Der Wortlaut des § 7 ist wie folgt zu ersetzen:
«§ 7  Die Rechnungsprüfung wird von der schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandats und, vorbe­haltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes der Organisation durchgeführt.»
6.  Artikel 19 COTIF
Der Wortlaut des § 3 ist durch einen neuen Buchstaben a) mit folgender Fassung zu ergänzen:
«a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung;»
Die Buchstaben a) und b) werden zu den Buchstaben b) und c).
Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der OTIF ist folgende Anlage einzufügen:
³ SR 0.742.403.1

«Anlage A

Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung

1.  Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschliesslich aller Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewis­sern, dass
a) die Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entsprechen;
b) die Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstim­mung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden;
c) die Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder anhand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsächlich gezählt wurden;
d) die internen Kontrollen, einschliesslich der internen Rechnungsprüfung, ange­messen sind;
e) alle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet.
2.  Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generaldirektor liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweck­mässig erachtet, kann er jeden Beleg über Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen.
3.  Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.
4.  Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Kon­ten abzulehnen, er macht jedoch den Generaldirektor unverzüglich auf jede Operati­on aufmerksam, deren Ordnungsmässigkeit oder Zweckmässigkeit ihm fraglich erscheint, damit dieser die nötigen Massnahmen ergreifen kann.
5.  Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgen­dem Wortlaut vor und unterschreibt sie: ‹Ich habe die Finanzausweise der Organi­sation für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember ... endet, geprüft. Die Prüfung schloss eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwen­dig erschien.› Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, dass
a) die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeit­raumes sowie die Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchgeführten Operationen zufrieden stellend wiedergeben;
b) die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipen erstellt wurden;
c) die Finanzgrundsätze gemäss den Modalitäten angewendet wurden, die denje­nigen entsprechen, die für das vorangegangene Geschäftsjahr galten;
d) die Finanzoperationen in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden.
6.  In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer:
a) die Art und das Ausmass der Prüfung, die er vorgenommen hat;
b) die Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnun­gen beziehen, erforderlichenfalls einschliesslich 1) der für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen not­wendigen Informationen;
2) jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die Rech­nung eingegangen ist;
3) jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Aus­gabe­verpflichtung war und der nicht verbucht oder bei den Finanzausweisen nicht berücksichtigt wurde;
4) der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden;
5) einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind; die Fälle, in denen die Darstellung der Finanzausweise von den allgemein anerkannten und ständig verwendeten Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben;
c) die anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuss aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel: 1) die Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug;
2) die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder ande­ren Guthaben der Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Ope­rationen betreffen, ordnungsgemäss geführt wurden);
3) die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nachträglich beträchtliche Kosten für die Organisation verursachen könnten;
4) jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials;
5) die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht ent­sprechen, unter Berücksichtigung der innerhalb des Budgets ordnungsge­mäss vorgesehenen Übertragungen;
6) die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus Übertragungen ergeben, die innerhalb des Budgets ordnungsge­mäss vorgesehen sind;
7) die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht entspre­chen;
d) die Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend, erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher.
Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf eines vorhergehenden Geschäftsjahres verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die im Verlauf eines späteren Geschäftsjahres zu tätigen sind und über die eine Information des Verwaltungsausschusses im voraus wünschenswert ist.
7.  Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufneh­men, ohne zuvor dem Generaldirektor eine angemessene Möglichkeit zur Stellung­nahme einzuräumen.
8.  Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generaldirektor die Feststellungen im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung mit. Er kann dar­über hinaus jeden Kommentar geben, den er hinsichtlich des Finanzberichtes des Generaldirektors für angebracht hält.
9.  Soweit der Rechnungsprüfer nur eine summarische Prüfung vorgenommen hat oder keine hinreichenden Rechtfertigungen erhalten konnte, hat er dies in seiner Bestätigung und seinem Bericht zu vermerken und die Gründe für seine Bemerkun­gen sowie die Folgen, die sich daraus für die Finanzlage und die verbuchten Finanzoperationen ergeben, im einzelnen darzustellen.»
Art. II Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV
1.  Artikel 1 CIV
Der § 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Per­sonen und Gepäck einschliesslich Kraftfahrzeugen mit internationalen Beförde­rungs­ausweisen, die auf einem Weg gelten, der die Gebiete mindestens zweier Staaten berührt und ausschliesslich Linien umfasst, die in der Liste gemäss Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichge­stellte Beförderungen gemäss Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwendung, die eine gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Ver­trag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beförder­te Sendung begleiten.»
2.  Artikel 14 CIV
Der Wortlaut des § 1 ist durch nachstehenden Satz zu ergänzen:
«§ 1 … Bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen kann die Eisenbahn vorse­hen, dass die Reisenden während der Beförderung im Kraftfahrzeug bleiben.»
3.  Artikel 17 CIV
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern und ein neuer Absatz 2 mit nachstehen­dem Text zu schaffen:
«§ 2 Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände, die in § 1 nicht genannt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger zur Beförderung übergeben werden, als Reisegepäck zulassen. Die Beförderungsbedingungen für Kraftfahrzeuge bestimmen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, die Verladung und Beförderung, die Form und den Inhalt des Beförderungsausweises, der die Abkürzung CIV tragen muss, die Entlade- und Auslieferungsbedingungen sowie die Verpflichtungen des Fahrzeugführers in Bezug auf sein Fahrzeug, die Verladung und die Entladung.»
4.  Artikel 41 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ändern: «Kraftfahrzeuge»
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisen­bahn, wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.»
Der Wortlaut des § 3 ist wie folgt zu ändern:
«§ 3 Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf 8000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.»
Der Wortlaut des § 4 ist wie folgt zu ändern:
«§ 4 Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf 1000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die ausserhalb des Fahrzeuges untergebracht sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz.»
Der zweite Satz des derzeitigen § 3 ist als § 5 aufzunehmen:
«§ 5 Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.»
Der derzeitige § 5 ist mit leicht geändertem Wortlaut als § 6 (neu) aufzunehmen:
«§ 6 Im Übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestim­mungen über die Haftung für Reisegepäck.»
5.  Artikel 42 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ändern:
«Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung»
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern:
«Die in den Artikeln 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vor­gesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Scha­den herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.
6.  Artikel 43 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ergänzen:
«Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung»
Ein neuer § 1 mit folgender Fassung ist hinzuzufügen:
«§ 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.»
Die §§ 1–4 werden zu den §§ 2–5.
7.  Artikel 53 CIV
Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Alle Ansprüche des Berechtigten aufgrund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Rei­senden nicht spätestens sechs Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen anzeigt, bei denen die Reklamation gemäss Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.»
8.  Artikel 55 CIV
Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
«Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht­fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Die Buchstaben a) und b) entfallen.
Art. III Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM
1.  Artikel 1 CIM
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ergänzen:
«§ 1 Vorbehaltlich … eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestell­te Beförderungen gemäss Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.»
2.  Artikel 18 CIM
Der Text ist wie folgt zu vereinfachen:
«Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen, die sich daraus ergeben, dass diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen.»
Der letzte Satz entfällt.
3.  Artikel 40 CIM
Im § 2 sind folgende Worte zu streichen:
«vorbehaltlich der in Artikel 45 vorgesehenen Begrenzung»
Der § 4 ist zu streichen.
4.  Artikel 43 CIM
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern:
«§ 1 Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschliesslich einer Beschädigung, entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der Fracht nicht übersteigen darf.»
5.  Artikel 44 CIM
Der Titel ist wie folgt zu ändern:
«Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung»
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern:
«Die in den Artikeln 25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Haf­tungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfer­tig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahr­scheinlichkeit eintreten werde.»
Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.
6.  Artikel 47 CIM
Der Titel ist wie folgt zu ändern:
«Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung»
Der Artikel 47 ist mit einem neuen § 1 folgender Fassung zu ergänzen:
«§ 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.»
Die §§ 1, 2 und 3 werden zu den §§ 2, 3 und 4.
7.  Artikel 58 CIM
Der Wortlaut des § 1 Buchstabe c) ist wie folgt zu ergänzen:
«c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzufüh­ren ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,»
Der Wortlaut des § 1 Buchstabe d) entfällt.
Der Buchstabe e) wird Buchstabe d).

Schlussbestimmungen

Art. IV Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung
§ 1  Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 1991 in Bern bei der schweizeri­schen Regierung als Depositarregierung zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur zweiten Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den inter­nationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingeladen worden sind.
§ 2  Gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 § 1 des COTIF bedarf dieses Pro­tokoll der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden so bald wie möglich bei der Depo­sitarregierung hinterlegt.
Art. V Inkrafttreten
Die in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Depositarregierung den Mitgliedstaa­ten die Hinterlegung der Urkunde, mit welcher die Bedingungen des Artikels 20 § 2 des COTIF erfüllt werden, mitgeteilt hat.
Art. VI Beitritt
Die Staaten, die zur zweiten Generalversammlung der OTIF eingeladen worden sind und dieses Protokoll nicht innerhalb der in Artikel IV § 1 vorgesehenen Frist unter­zeichnet haben, können ihm durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Depositarregierung beitreten.
Art. VII Beziehung zwischen dem COTIF und dem Protokoll
Nur die Vertragsstaaten des COTIF können Vertragsparteien dieses Protokolls wer­den.
Art. VIII Wortlaut des Protokolls
Dieses Protokoll ist in französischer Sprache abgefasst und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer, italienischer und niederländischer Sprache beigegeben.
Nur der französische Wortlaut ist authentisch.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorstehende Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertneunzig, in einer einzigen Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Jeder Vertragsstaat erhält davon eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 19. Februar 2014 ⁴

⁴ AS 1997 789 , 2004 4145 und 2014 553 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

23. Oktober

1991 B

  1. November

1996

Algerien

26. März

1993 B

  1. November

1996

Belgien

29. September

1997

29. Oktober

1997

Bulgarien

17. Mai

1993

  1. November

1996

Dänemark

10. Dezember

1991

  1. November

1996

Deutschland

30. April

1993

  1. November

1996

Finnland

  2. September

1991

  1. November

1996

Frankreich

  8. Oktober

1991

  1. November

1996

Griechenland

10. Juli

1996

  1. November

1996

Irak

26. Februar

2003 B

20. April

2003

Iran

13. Oktober

1994

  1. November

1996

Italien

  7. August

1995

  1. November

1996

Liechtenstein

10. August

1995

  1. November

1996

Luxemburg

  2. Juni

1994

  1. November

1996

Marokko

28. April

2011

28. April

2011

Monaco

  8. Juni

1998

  8. Juli

1998

Niederlande*

  3. Juni

1992

  1. November

1996

Norwegen

  1. Juli

1992

  1. November

1996

Österreich

  7. Februar

1992

  1. November

1996

Polen

  5. Oktober

1995

  1. November

1996

Portugal

21. April

1997 B

21. Mai

1997

Rumänien

21. April

1992

  1. November

1996

Schweden

11. April

1994

  1. November

1996

Schweiz

29. August

1995

  1. November

1996

Spanien

23. September

1992

  1. November

1996

Tunesien

  7. November

1996

  7. Dezember

1996

Türkei

28. Juni

1994

  1. November

1996

Ungarn

  1. Oktober

1996

  1. November

1996

Vereinigtes Königreich

  6. Oktober

1994

  1. November

1996

*

Erklärung siehe hiernach.

Erklärung

Niederlande
Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa.
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