Abkommen zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppel... (0.672.975.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 1. Februar 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1973¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. März 1974 (Stand am 20. März 1974) ¹ AS 1974 921
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Trinidad und Tobago,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart.
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
(a) in Trinidad und Tobago: die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer und die Arbeitslosenabgabe (im folgenden als «Steuer von Trinidad und Tobago» bezeichnet);
(b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkom­men (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2.  Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen in angemessener Frist mit.
Art. 3 Definitionen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a) (i)bedeutet der Ausdruck «Trinidad und Tobago» die Inseln von Trinidad und Tobago:
(ii) umfasst der im geographischen Sinn verwendete Ausdruck «Trinidad und Tobago»: (A) seine Hoheitsgewässer; und
(B) den Meeresgrund und den an die Hoheitsgewässer angrenzenden Meeresuntergrund, in welchem Trinidad und Tobago in Übereinstimmung mit dem Recht von Trinidad und Tobago und dem Völkerrecht hinsichtlich des Festlandsockels souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Reichtümer dieses Gebietes ausübt, aber nur soweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, mit dieser Erforschung oder Ausbeutung in Verbindung steht;
(b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
(c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat», «einer der Vertragsstaaten» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Trinidad und Tobago oder die Schweiz;
(d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
(e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
(f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines der Vertragsstaaten» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
(g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, und jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
(h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» Verkehr zwischen in einem Land gelegenen Orten im Verlauf einer Reise, die sich über mehr als ein Land erstreckt;
(i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (1) in Trinidad und Tobago den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(2) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.  Geniessen nach diesem Abkommen Einkünfte aus schweizerischen Quellen eine Entlastung von der schweizerischen Steuer und wird eine natürliche Person für diese Einkünfte nach dem in Trinidad und Tobago geltenden Recht nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Teilbetrag besteuert, der nach Trinidad und Tobago überwiesen oder dort bezogen wird, so soll die nach dem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung finden, der nach Trinidad und Tobago überwiesen oder dort bezogen wird.
3.  Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird ihre Stellung wie folgt bestimmt:
(a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (im folgenden als «Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen» bezeichnet).
(b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
(a) einen Ort der Leitung,
(b) eine Zweigniederlassung,
(c) Verkaufsstellen,
(d) eine Geschäftsstelle,
(e) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt,
(f) eine Fabrikationsstätte,
(g) eine Werkstätte,
(h) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
(i) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.
3.  Als Betriebsstätten gelten nicht:
(a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
(b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
(c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
(d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
(e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4.  Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5) in einem der Vertragsstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn
(a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder
(b) die Person in dem erstgenannten Vertragsstaat über einen dem Unternehmen gehörenden Bestand von Gütern oder Waren verfügt, aus dem sie für das Unternehmen gewöhnlich Bestellungen ausführt und Lieferungen vornimmt.
5.  Ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfts­tätigkeit handeln, es sei denn, dass die Tätigkeiten dieser Vertreter ausschliesslich oder überwiegend für das Unternehmen des anderen Vertragsstaates ausgeübt werden.
6.  Allein dadurch, dass eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweg­lichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle dem Unternehmen entstandenen Aufwendungen (einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, wie wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, soweit ihr diese Aufwendungen billigerweise zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Der Ausdruck «Gewinne» schliesst Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Renten nicht ein, mit Ausnahme der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Renten, die tatsächlich mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängen, die durch eine von einem Vertragsstaat unterhaltene Betriebs­stätte ausgeübt wird; ebenso schliesst der Ausdruck Einkünfte eines Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen und anderen persönlichen, freiberuflichen und technischen Diensten oder Vergütungen für persönliche Dienste (einschliesslich freier Berufe) nicht ein.
Art. 8 Schifffahrt ² und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen³ oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Befreiung gilt für einen Anteil am Gewinn aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, den ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft erzielt.
² Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
³ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
(a) ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein­baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
(a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
(b) 20 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der Ausdruck «Dividenden» bedeutet:
(a) in Trinidad und Tobago alle Einkünfte, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago als Ausschüttungen behandelt werden;
(b) in der Schweiz Einkünfte aus Aktien und Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen, die nach dem Recht in der Schweiz den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der Vertragsstaaten ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5.  Bezieht eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragsstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
6.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die in Trinidad und Tobago eine Betriebsstätte unterhält, Gewinne oder Einkünfte aus dieser Betriebsstätte, so können alle Gewinnüberweisungen oder als solche geltenden Zahlungen der Betriebsstätte an eine in der Schweiz ansässige Person gemäss dem Recht von Trinidad und Tobago besteuert werden, doch darf der Satz der Steuer, die auf diesen Überweisungen erhoben wird, 10 vom Hundert nicht übersteigen.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrags der Zinsen nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Der Ausdruck schliesst jedoch Einkünfte, die im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 als Dividenden gelten, nicht ein.
4.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der Vertragsstaaten ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5.  Zinsen gelten dann als aus einem der Vertragsstaaten stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
7.  Bestimmungen des Rechts von Trinidad und Tobago, die verlangen, dass gezahlte Zinsen als Ausschüttung einer in Trinidad und Tobago ansässigen Gesellschaft zu betrachten sind, finden auf Zinsen, die an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur soweit Anwendung, als der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, zur Zufriedenheit der Steuerbehörden von Trinidad und Tobago nachzuweisen, dass die Kapitalanlage, welche die Zinsen abwirft (und ihre Bezeichnung als Forderung), nicht getätigt wurde, um die Steuer von Trinidad und Tobago zu vermeiden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme sowie Filme und Aufzeichnungen für Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder von ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; der Ausdruck schliesst aber Lizenzgebühren oder andere für die Ausbeutung von Bergwerken oder Steinbrüchen oder für die Förderung und das Abtragen von Bodenschätzen gezahlten Vergütungen nicht ein.
4.  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere Vergütungen, die für die Herstellung oder Wiedergabe von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken gezahlt werden (mit Ausnahme von Lizenzgebühren und anderen Vergütungen für kinematographische Filme und Filme oder magnetische Bildaufzeichnungen, die für das Fernsehen und Tonbänder, die für das Radio verwendet werden) und die aus einem der Vertragsstaaten stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, von der Steuer im erstgenannten Vertragsstaat befreit.
5.  Die Absätze 1, 2 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der Vertragsstaaten ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
6.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem der Vertragsstaaten stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragsstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenz­gebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
7.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Geschäftsleitungsvergütungen
1.  Geschäftsleitungsvergütungen, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Diese Geschäftsleitungsvergütungen können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden, die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Geschäftsleitungsvergütungen» bedeutet Zahlungen für die Leitung eines Geschäftes und die Erbringung von anderen persönlichen, freiberuflichen und technischen Diensten, wenn diese Zahlungen für Dienste geleistet werden, die in einem der Vertragsstaaten von einer oder für eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person erbracht werden.
4.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zahlungen stammen, eine Betriebsstätte hat und diese Zahlungen tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5.  Bestehen zwischen der Person, die diese Geschäftsleitungsvergütungen zahlt und dem Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die ausgerichteten Zahlungen, gemessen an den zugrundeliegenden Dienstleistungen, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 14 Persönliche Dienste
1.  Vorbehaltlich der Artikel 15,17,18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, und Einkünfte, die sie aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt oder geleistet werden. Werden die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten dort ausgeübt oder geleistet, so können die dafür bezogenen Vergütungen oder Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können Vergütungen oder Einkünfte, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person für in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte oder geleistete unselbständige Arbeit, Dienste oder Tätigkeiten bezieht, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn
(a) der Empfänger sich in dem anderen Vertragsstaat während des betreffenden Kalenderjahres insgesamt nicht länger aufhält als (i) 183 Tage bei unselbständiger Arbeit, oder
(ii) 30 Tage bei einem freien Beruf oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit; und
(b) die Vergütungen oder die Einkünfte von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist; und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die diese Person in dem anderen Vertragsstaat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 15 Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats‑ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts‑ oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 16 Künstler und Sportler
Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunkoder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Dasselbe gilt, ungeachtet des Artikels 7, wenn die Einkünfte einer Person zufliessen, die den Künstler oder Sportler angestellt hat.
Art. 17 Öffentliche Funktionen
1.  Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt, für die diesem Vertragsstaat in Ausbildung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.
2.  Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.
3.  Dieser Artikel gilt nicht für Entschädigungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit des einen oder des anderen der Vertragsstaaten, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden.
Art. 18 Ruhegehälter
1.  Ruhegehälter (ausgenommen solche der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Art) und Leibrenten, die aus einem der Vertragsstaaten stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person fliessen, sind im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit.
2.  Unter dem in diesem Artikel verwendeten Ausdruck «Leibrente» ist eine bestimmte, periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe zu verstehen.
3.  Unter dem in diesem Artikel verwendeten Ausdruck «Ruhegehälter» sind periodische Vergütungen zu verstehen, die nach Eintritt in den Ruhestand oder nach dem Tod für erbrachte Dienste oder zum Ausgleich körperlicher Nachteile, welche im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistung erlitten wurden, ausgerichtet werden.
Art. 19 Studenten
1.  Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert.
2.  Eine natürliche Person, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich in dem anderen Vertragsstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die in diesem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als zwölf Monate eine unselbständige Arbeit ausübt, ist von der Steuer auf Vergütungen für diese unselbständige Arbeit in diesem anderen Vertragsstaat befreit, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder ihrem Erwerb von Erfahrungen steht und die Vergütungen aus dieser Arbeit 12 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in der Währung von Trinidad und Tobago nicht übersteigen.
Art. 20 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Nach Massgabe der Gesetzgebung von Trinidad und Tobago über die Anrechnung der in einem Gebiet ausserhalb von Trinidad und Tobago zu zahlenden Steuer auf die Steuer von Trinidad und Tobago (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll)
(a) wird die nach dem schweizerischen Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen auf Gewinnen oder Einkünften aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende schweizerische Steuer (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene Steuer von Trinidad und Tobago angerechnet, die auf den gleichen Gewinnen oder Einkünften erhoben wird, auf denen die Steuer berechnet worden ist;
(b) wird im Falle einer Dividende, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an eine in Trinidad und Tobago ansässige Gesellschaft gezahlt wird, welche über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte in der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt, bei der Anrechnung (neben der nach Buchstabe (a) anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt;
(c) die Anrechnung wird jedoch in keinem Fall den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.
2.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, mit denen sich dieses Abkommen befasst und die nach dem Abkommen in Trinidad und Tobago besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehältlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 in Trinidad und Tobago besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht
(a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 in Trinidad und Tobago erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Trinidad und Tobago besteuert werden können, oder
(b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
(c) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Trinidad und Tobago erhobenen Steuer vom Brutto­betrag der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Geschäftsleitungsvergütungen.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
4.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Trinidad und Tobago ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
5.  Bei Anwendung des Absatzes 3 dieses Artikels wird angenommen, dass von Zinsen auf Darlehen, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung von Trinidad und Tobago eine Befreiung oder eine Ermässigung von der Steuer von Trinidad und Tobago geniessen, die Steuer von Trinidad und Tobago zu dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz erhoben worden ist. Dasselbe gilt bei Dividenden, die an eine in der Schweiz ansässige natürliche Person gezahlt werden, wobei der Satz in diesem Fall 10 vom Hundert nicht übersteigen darf.
Art. 21 Gleichbehandlung
1.  Die Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge und Vergünstigungen zu gewähren, die nach der Gesetzgebung nur den in dem erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Personen zustehen.
Dieser Absatz steht der Anwendung von Artikel 10 Absatz 6 nicht entgegen.
3.  Die Unternehmen eines der Vertragsstaaten, deren Kapitel ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
4.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 22 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
2.  Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 23 Diplomatische und konsularische Beamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Soweit Einkünfte wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
3.  Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die einer der Vertragsstaaten in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
4.  Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem der Vertragsstaaten anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen als dort ansässig behandelt werden.
Art. 24 Erstmalige Anwendung
1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass alle gesetzlichen Erfordernisse und Verfahren erfüllt worden sind, um diesem Abkommen Gesetzeskraft zu verleihen.
2.  Die Bestimmungen sind anzuwenden:
(a) in Trinidad und Tobago: (i) auf die an der Quelle abgezogenen Steuern von Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar 1973 an nichtansässige Personen gezahlt oder überwiesen werden, und
(ii) auf die anderen Steuern von Trinidad und Tobago, die für das am 1. Januar 1973 beginnende Steuerjahr und für die folgenden Jahre erhoben werden;
(b) in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 1973 beginnt.
Art. 25 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres durch Mitteilung an den anderen Vertragsstaat gekündigt werden; und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
(a) in Trinidad und Tobago: (i) auf die an der Quelle abgezogenen Steuern von Beträgen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nichtansässige Personen gezahlt oder überwiesen werden, und
(ii) auf die anderen Steuern von Trinidad und Tobago, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalendejahres beginnen;
(b) in der Schweiz: für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Port of Spain am 1. Februar 1973, im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Roger Dürr

Für die Regierung
von Trinidad und Tobago:

George Chambers

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