Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (Anwendung des Konkorda... (279.2)
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Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (Anwendung des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit)

1 Gesetz vom 19. Mai 1971 zur Änderung der Zivilproze ssordnung vom 28. April 1953 (Anwendung des Ko Schiedsgerichtsbarkeit) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren am 27. März 1969, und vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969; gestützt auf das Dekret vom 19. Februar 1970, durch welches der Staatsrat einerseits ermächtigt wurde, dem besagten Konkordat im Namen des Kantons Freiburg beizutreten, und ihn andrerseits mit der Ausarbeitung des Entwurfes eines Einführungsgesetzes beauftragte; gestützt auf die Zivilprozessordnung vom 28. April 1953; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 30. April 1971; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

Die zuständige richte rliche Behörde im Sinne des Artikels 3 des Konkordates ist: a) um über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche (Art. 3 Bst. f) zu entscheiden, der Appellationshof des Kantonsgerichts; b) in allen andern Fällen (Art. 3 Bst. des Appellationshofs des Kantonsgerichts.

Art. 2

Das in den Artikeln 360 und folg enden der Zivilprozessordnung vorgesehene summarische Verfahren ist anwendbar: a) für die Ernennung der Schiedsrichter (Art. 3 Bst. a);
2 b) für die Ablehnung, die Abbe rufung und die Ersetzung von Schiedsrichtern (Art. 3 Bst. b); c) für die Verlängerung der Amtsdauer der Schiedsrichter (Art. 3 Bst. c); d) für Rechtsstreitigkeiten, welche bei der Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines Schiedsspruches entstehen können (Art. 44).

Art. 3

Bei der Durchführung der vom Schiedsgericht nachgesuchten Beweismassnahmen (Art. 3 Bst. d) vollzieht sich die Mitwirkung des Richters gemäss Bestimmungen des freiburgischen Zivilprozessrechtes.

Art. 4

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde erfolgt du rch eine motiviert e Denkschrift an den Appellationshof.
2 Sie enthält: a) die Bezeichnung des angefochtenen Schiedsspruches und der Parteien; b) die Anträge des Beschwerdeführers; c) die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
3 Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so weist sie der Präsident der Rekursbehörde ih rem Verfasser zurück, mit der Aufforderung, sie innert zehn Tagen zu ergänzen.

Art. 5

1 Der Präsident des Appellationshofs ordnet die Vorleg ung der Akten des Schiedsverfahrens an.
2 Er lässt dem Beschwerdebeklagte n ein Exemplar der Rechtsschrift zustellen und setzt ihm, zwecks Ve rnehmlassung über die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe, eine angemessene Frist an.

Art. 6

1 Der Appellationshof entscheidet auf Grund der vorliegenden Tatsachen, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien.
2 Er sorgt von Amtes wegen oder auf Antrag für die erforderlichen Erhebungen und schreitet gegebenenfalls zur Beweisaufnahme.
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Art. 7

1 Die Prozessvorschriften betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde sind sinngemäss auf das Revisionsgesuch anwendbar.
2 Zur Begründung ihres Gesuches könn en die Parteien alle Beweismittel anfordern, die durch die freiburgis che Zivilprozessordnung vorgesehen sind.

Art. 8

1 Der um die Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines Schiedsspruches angerufene Richter (Art. 3 Bst. g) teilt das Gesuch den anderen interessierten Parteien mit und setz t ihnen zur Stellungnahme eine kurze Frist an.
2 Im Bestreitungsfalle entscheidet er gemäss den Bestimmungen über das summarische Verfahren.
3 In allen Fällen lässt er den intere ssierten Parteien seinen Entscheid zustellen.

Art. 9

Das Verfahren vor der im Artikel 3 des Konkordates vorgesehenen richterlichen Behörde wird den Vorschriften der freiburgischen Zivilprozessordnung unterworfen, inso fern es nicht diesem Gesetze oder dem Konkordat unterliegt.

Art. 10

Dieses Gesetz wird am gleichen Datum in Kraft treten wie das Konkordat 1) . Mit diesem Datum werden die Artikel 382 bis 409 (Kapitel III des Titels XI) der Zivilprozessord nung vom 28. April 1953 aufgehoben.
1) Datum des Inkrafttretens des Konkordates und des Gesetzes: 10. Juli 1971

Art. 11

1 Die Bestimmungen des Konkordates und dieses Gesetzes sind anwendbar auf die Schiedsverfahren, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes entstehen werden.
2 Die zuvor eingeleiteten Schiedsverfahren unterliegen den Bestimmungen der freiburgischen Zivilprozessordnung (Art. 382 bis 409). Die Parteien können jedoch mit gegenseitigem Einverständnis ein schon hängiges Schiedsverfahren dem neuen Recht unterstellen.
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3 Das Schiedsverfahren beginnt mit der Anhängigkeit (Art. 13 des Konkordates).

Art. 12

Der Staatsrat ist mit der Ausführung di eses Gesetzes beauftragt; er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest
1)
.
1) Datum des Inkrafttretens des Konkor dates und des Gesetzes: 10. Juli 1971 (StRB 28.6.1971).
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