Beschluss betreffend die An- und Abmeldepflicht in den Gemeinden
                            1. 7. 19 9 5 – 2 0  I  C/21/3  Beschluss betreffend die An- und Abmeldepflicht  in den Gemeinden  (Erlassen vom Regierungsrat am 22. Mai 1958)  I. Anmeldepflicht  Beim zuständigen Polizeivorsteher haben sich anzumelden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sämtliche  Schweizerbürger  mit  ihren  Angehörigen,  die  in  einer  glarne-  rischen  Gemeinde  sich  niederlassen  oder  Aufenthalt  nehmen  wollen,  innert 14 Tagen nach dem Zuzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sämtliche Ausländer mit ihren Angehörigen, denen eine Aufenthaltsbewil-  ligung  erteilt  worden  ist,  spätestens  nach  Ablauf  von  sieben  Tagen  seit  der Ankunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  alle in die Heimatgemeinde zurückkehrenden Gemeindebürger, innert 14  Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Diese  Bestimmungen  beziehen  sich  auf  die  Personen  beiderlei  Ge-  schlechts sowie auf die Kinder jeden Alters, wenn sie nicht in Begleitung  der Eltern einziehen.  II. Abmeldepflicht  Alle  Personen,  die  aus  der  Gemeinde  wegziehen  und  ihren  Wohnsitz  auf-  geben,  haben  sich  beim  zuständigen  Polizeivorsteher  abzumelden.  Diese  Abmeldepflicht  bezieht  sich  auch  auf  die  minderjährigen  Kinder,  sofern  sie  nicht  gleichzeitig  mit  Vater  oder  Mutter  wegziehen.  Eltern  und  Vormünder  sind  für  die  ordnungsgemässe  Abmeldung  der  minderjährigen  Kinder  ver-  antwortlich.  III. Strafbestimmung  Widerhandlungen   gegen   diese   Bestimmungen   werden   mit   Busse   von  10 –100  Franken  bestraft.  In  leichten  Fällen  kann  an  Stelle  der  Busse  eine  Verwarnung treten.  IV. Inkraftsetzung  Vorstehender Beschluss tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995