Beschluss betreffend die An- und Abmeldepflicht in den Gemeinden
1. 7. 19 9 5 – 2 0 I C/21/3 Beschluss betreffend die An- und Abmeldepflicht in den Gemeinden (Erlassen vom Regierungsrat am 22. Mai 1958) I. Anmeldepflicht Beim zuständigen Polizeivorsteher haben sich anzumelden:
a. sämtliche Schweizerbürger mit ihren Angehörigen, die in einer glarne- rischen Gemeinde sich niederlassen oder Aufenthalt nehmen wollen, innert 14 Tagen nach dem Zuzug;
b. sämtliche Ausländer mit ihren Angehörigen, denen eine Aufenthaltsbewil- ligung erteilt worden ist, spätestens nach Ablauf von sieben Tagen seit der Ankunft;
c. alle in die Heimatgemeinde zurückkehrenden Gemeindebürger, innert 14 Tagen.
d. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Personen beiderlei Ge- schlechts sowie auf die Kinder jeden Alters, wenn sie nicht in Begleitung der Eltern einziehen. II. Abmeldepflicht Alle Personen, die aus der Gemeinde wegziehen und ihren Wohnsitz auf- geben, haben sich beim zuständigen Polizeivorsteher abzumelden. Diese Abmeldepflicht bezieht sich auch auf die minderjährigen Kinder, sofern sie nicht gleichzeitig mit Vater oder Mutter wegziehen. Eltern und Vormünder sind für die ordnungsgemässe Abmeldung der minderjährigen Kinder ver- antwortlich. III. Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Busse von 10 –100 Franken bestraft. In leichten Fällen kann an Stelle der Busse eine Verwarnung treten. IV. Inkraftsetzung Vorstehender Beschluss tritt am 1. Juli 1958 in Kraft. 1 Kanton Glarus
1995
Feedback