Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            IX B/24/5  Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und  Wetten  Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019)  Die Kantone  1  )  ,  erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Interkantonale Behörde
                            1  Die auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht  sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge  -  samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten  2  )   eingesetzte Lotte  -  rie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105  Geldspielgesetz (BGS)  3  )  . Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde  zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zu  -  gewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit
                            1  Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, welche gegen  -  über den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor  -  dats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der  Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der  Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen  Geldspielkonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zustandekommen
                            1  Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustan  -  de.  1)  B RR 4. Dezember 2018  2)  GS  IX  B/24/4  3)  SR 935.51  SBE 2019 03  1