Reglement der Konsultativkommission für die Ausbildung in bäuerlicher Hauswirtschaft (911.11.41)
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Reglement der Konsultativkommission für die Ausbildung in bäuerlicher Hauswirtschaft

1 Reglement vom 2. Juli 2002 der Konsultativkommission für die Ausbildung in bäuerlicher Hauswirtschaft (KABHR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 Abs. 5 des Ge setzes vom 19. Februar 1992 über das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (LIGG); in Erwägung: Aufgrund der Änderungen, die in de n Ausbildungsgängen der bäuerlichen Hauswirtschaft und in ihrer Organisation vorgenommen wurden, muss das Reglement der Berufsbildungskommissio n für bäuerliche Hauswirtschaft revidiert werden. Auf Antrag der Direktion des In nern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Stellung

1 Die Konsultativkommission für die Ausbildung in bäuerlicher Hauswirtschaft (die Kommission) ist das Konsultativorgan des Landwirtschaftlichen Instituts des Kant ons Freiburg in Grangeneuve (LIG) für diesen Bereich.
2 Sie ist administrativ dem LIG angegliedert.
3 Das Sekretariat und das Arch iv der Kommission werden vom Hauswirtschaftlichen Bildungszentrum des LIG (HBZ) geführt.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission hat unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung folgende Befugnisse: a) Sie ist Bindeglied zwischen den Schulen des HBZ un d den kantonalen, interkantonalen und schweizerischen der Ausbildung in bäuerlicher Haus wirtschaft befassen, insbesondere
2 der Kantonalen Kommission für Berufsbildung und der entsprechenden Lehraufsichtskommission, und erle ichtert so die Organisation und Entwicklung der Ausbildung. b) Sie fördert die Koordination der Tätigkeit der bäuerlich- hauswirtschaftlichen Ausbildungsinstitute. c) Sie beteiligt sich an der Förder ung der Ausbildung und des beruflichen Nachwuchses auf kantonaler und interkantonaler Ebene und vertritt die besonderen Interessen der Landwirtschaft im hauswirtschaftlichen Bereich. d) Sie wird über die Tätigkeit und die Entwicklung der Schulen des HBZ informiert. e) Sie kann vom Aufsichtsrat des LI G, von der Direktion des LIG oder vom HBZ sowie von den anderen Institutionen nach Buchstabe a angehört werden.
2 Ausserdem nimmt sie Stellung: a) zum Lehrplan des Vertiefungsfachs "Landwirtschaft" der Ausbildung für Hauswirtschafterinnen und Haus wirtschafter, wobei sie darauf achtet, dass der Lehrplan zur Vermittlung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse beiträgt; b) zur Ernennung der Vert reterinnen oder Vertre ter und der Expertinnen und Experten des LIG, die in Kommissionen berufen werden, die sich mit der Ausbildung in bäuerlic her Hauswirtschaft befassen; c) zum Programm zur Vorbereitung au f die Prüfung für den Fachausweis als Bäuerin.
3 Sie hat keine finanziellen Kompetenzen.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich grunds ätzlich aus sieben Mitgliedern zusammen, die auf Vorschlag des Aufs ichtsrats des LIG nach vorgängiger Anhörung der entsprechenden Berufsorganisationen vom Staatsrat ernannt werden. Es können nur Personen mit dem eidgenössische n Fachausweis als Bäuerin oder mit einer gleichwertigen Ausbildung ernannt werden.
2 Ihre Zusammensetzung muss nach Möglichkeit eine ausgewogene Vertretung aller Kreise gewährleis ten, die an der Ausbildung am HBZ interessiert sind, d.h. insbesonde re der Berufsorganisationen und der Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler des HBZ.
3 Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats des LIG gehören der Kommission von Amtes wegen an.
3
4 Mitglieder, welche die Berufstätig ernannt wurden, nicht mehr ausüben, werden auf das Ende des Kalenderjahrs ersetzt.

Art. 4 Organisation

1 Die Kommission bezeichnet aus ihre r Mitte eine Präsid entin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin derselben Sprachgemeinschaft angehören dürfen.
2 Die Direktorin oder der Direktor des HBZ ist Sekretärin oder Sekretär der Kommission. Sie oder er führt das Sitzungsprotokoll und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die Kommission kann Drittpersonen mit beratender Stimme beiziehen.
4 Im Übrigen organisiert sie sich selbst.

Art. 5 Ausschuss

Die Präsidentin oder der Präsiden t, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Sekretärin oder der Sekretär der Kommission bilden den Ausschuss der Kommission. Dieser erledigt die laufenden Geschäfte und erstattet der Kommission darüber Bericht.

Art. 6 Einberufung und Traktandenliste

1 Die Kommission tritt mindestens ei nmal pro Jahr zusammen und berät gemäss der Traktandenliste der Präsid entin oder des Präsidenten und der Sekretärin oder des Sekretärs.
2 Die Kommission kann ausserdem auf Verlangen eines im Bereich der bäuerlichen Hauswirtschaft tätigen Organs oder Amts, des LIG oder des HBZ zu einer Sitzung einberufen werden.
3 Die Direktorin oder der Direktor de s LIG und der Schule Uttewil werden zu den Sitzungen eingeladen und ne hmen mit beratender Stimme daran teil.

Art. 7 Beschlüsse

1 Die Kommission fasst ihre Beschl üsse mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Entha ltungen werden nicht mitgezählt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
3 Wenn vier anwesende Mitglieder dies verlangen, findet eine geheime Abstimmung statt.
4

Art. 8 Entschädigung der Mitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden gemäss dem Beschluss betreffend die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung entschädigt.

Art. 9 Aufhebung

Das Reglement vom 30. Dezember 1977 der Berufsbildungskommission für bäuerliche Hauswirtschaft (S GF 911.11.41) wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf de n 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.
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