Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (216.71)
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Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten

216.71 Ve ro rdnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten v om 20. November 2001 1) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 2 bis Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei- zerischen Obligationenrechts für den Kanton Zug vom 30. Juni 1938 mit den seitherigen Änderungen 2) , beschliesst: 1. Abschnitt A ufgaben und Organisation der Schlichtungsstelle § 1 A ufgaben Die Schlichtungsstelle behandelt Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag gemäss

Art. 319 ff. OR vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens. Sie hört die Par- teien an und versucht, eine Einigung zu erzielen. § 2

Zusammensetzung und Wahl 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern; das Obergericht wählt sie auf eine Amts- dauer von vier Jahren. 2 Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtig- ten, die Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 1) GS 27, 243 2) BGS 216.1
216.71 3 Die gewählten Schlichterinnen bzw. Schlichter dürfen keine Parteien in arbeitsrechtlichen Prozessen vor den zugerischen Gerichten vertreten. § 3 Sekretariat Das Sekretariat wird von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt. § 4 Au fsicht Die Schlichtungsstelle untersteht der Aufsicht des Obergerichts. 2. Abschnitt V erfahren vor der Schlichtungsstelle § 5 Einleitung des Verfahrens 1 Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren ist schriftlich bei der Kanzlei des Kantonsgerichts zuhanden der Schlichtungsstelle einzureichen. 2 Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Mit dem Gesuch sind die vorhandenen Unterlagen und Belege einzureichen. § 6 Vo rladung Das Sekretariat lädt die Parteien in Absprache mit der zuständigen Schlichterin bzw. dem Schlichter unverzüglich zur Vermittlungsverhandlung vo r. Es macht die Parteien auf die Säumnisfolgen gemäss § 9 dieser Verord- nung aufmerksam und fordert sie auf, die bezüglichen Unterlagen und Bele- ge zur Verhandlung mitzubringen, soweit sie nicht bereits eingereicht wurden. Die gesuchgegnerische Partei erhält mit der Vorladung eine Kopie des Ge- suchs. Sie kann gleichzeitig zu einer fakultativen schriftlichen Gesuchsant- wo rt eingeladen werden. § 7 Ve rtretung und Verbeiständung 1 Zur Vermittlungsverhandlung haben die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen. Ist einer Partei das Erscheinen wegen Krankheit, Militärdienst oder aus anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann sie sich vertreten las- sen.
216.71 2 Neben den in § 30 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug 1) genannten Personen sind auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Vertretung und Verbeiständung berechtigt. 3 Der Beizug einer Vertretung oder Verbeiständung ist der Gegenpartei so rechtzeitig mitzuteilen, dass auch sie jemanden beiziehen kann. Die Anset- zung einer neuen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht zulässig. § 8 Ve rmittlungsverhandlung 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Die Schlichterin bzw. der Schlichter leitet die Verhandlung. Sie bzw. er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, würdigt die eingereichten Unterlagen und kann die Parteien formlos befragen. Weitere Beweismittel sind nicht zulässig. 3 Die Schlichterin bzw. der Schlichter führt ein Protokoll, welches min- destens Aufschluss gibt über das Datum der Verhandlung, die zuständige Schlichterin bzw. den Schlichter, die Parteien, die Rechtsbegehren sowie das Ergebnis der Verhandlung. § 9 A usbleiben einer Partei 1 Bleibt die gesuchstellende Partei der Verhandlung ohne genügende Ent- schuldigung fern, so wird das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll ab- geschrieben. 2 Bleibt die gesuchgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt die Verhandlung als gescheitert. § 10 Erledigung 1 K ommt an der Verhandlung ein Vergleich zu Stande, so wird dieser pro- tokolliert und den Parteien mit Verfügung mitgeteilt. Diese Verfügung gilt als gerichtlicher Vergleich. 2 K ommt keine Einigung zu Stande, stellt die Schlichterin bzw. der Schlichter mit Verfügung das Scheitern der Verhandlung fest. 3 Die Verfügung ist den Parteien innert fünf Tagen nach der Verhandlung zuzustellen. 1) BGS 222.1
216.71 § 11 K osten 1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausnahmen kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2 Bleibt eine Partei der Vermittlungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so kann sie zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für die Wiederholung der Ve rmittlungsverhandlung, wenn die gesuchstellende Partei die Frist zur Ein- reichung der Klage gemäss § 13 Abs. 1 dieser Verordnung unbenutzt hat ver- streichen lassen. 3 Bei mutwilliger Prozessführung und trölerischem Verhalten kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskos- ten und zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. § 12 Ergänzendes Recht Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug 1) und des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden 2) sinngemäss anwendbar. 3. Abschnitt Gerichtliches Verfahren § 13 Einleitung des erstinstanzlichen Prozesses 1 K ommt vor der Schlichtungsstelle keine Einigung zu Stande, ist die gesuchstellende Partei berechtigt, innert 30 Tagen nach dem gescheiterten Einigungsversuch beim Kantonsgerichtspräsidenten bzw. bei einem Streit- wert bis Fr. 300.– beim zuständigen Friedensrichteramt Klage einzureichen. Der Klage ist die Verfügung der Schlichtungsstelle beizulegen. 2 Die Klage kann im Einverständnis der Parteien unmittelbar beim Kantonsgerichtspräsidenten anhängig gemacht werden, wenn der Streitwert Fr. 50 000.– übersteigt. 1) BGS 222.1 2) BGS 161.1

§ 14 Bekanntgabe richterlicher Urteile

Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsstelle die arbeitsrecht- lichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu. 4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Sie findet Anwendung auf alle Streitigkeiten gemäss § 1, welche in die- sem Zeitpunkt noch nicht bei einem Gericht rechtshängig sind. 216.71
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