Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Strafprozessordnung [Übergangsrecht]
1 Gesetz vom 18. September 1997 zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Strafprozessordnung [Übergangsrecht] Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Strafprozessordnun g vom 14. November 1996 (StPO); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Juli 1997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: KAPITEL I Änderung des bisherigen Rechts
Art. 1-31
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1) Änderungsbestimmungen, die hier nicht wiedergegeben werden. KAPITEL II Übergangsrecht
Art. 32 Sofortige Anwendung des neuen Rechts
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist das neue Recht ab seinem Inkrafttreten auf alle hängigen Fälle anwendbar.
2 Ist ein unter dem bisherigen Re cht gefällter Entscheid noch nicht rechtskräftig, so bestimmt sich das Rechtsmittel dagegen und die Berechtigung, es einzulegen, nach dem bisherigen Recht.
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Art. 33 Behörden des bisheriges Rechts
Soweit das bisherige Recht anwe ndbar bleibt, Bezirksstrafgericht die Aufgaben des Zuchtgerichts oder des Kriminalgerichts, und der Strafappellationshof diejenigen des Strafkassationshofs.
Art. 34 Untersuchungsrichter
1 Der Untersuchungsrichter, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts mit einer Sache befasst war, bleibt zuständig, diese Sache zu beurteilen; die Amtszeit der Untersuchungsrichter des 1 ., des 2. und des 3. Kreises wird um ein Jahr ab Inkrafttreten des neuen Rechts verlängert. Gegenteilige Entscheide des Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes oder der Strafkammer blei
2 Für eine Untersuchungshandlung, di e bei Inkrafttreten des neuen Rechts nicht abgeschlossen ist, gilt weite rhin das bisherige Recht. Mit dem Einverständnis der Parteien kann jedoch das neue Recht angewendet werden.
Art. 35 Oberamtmann
1 Bei Fällen, die Antragsdelikte betre ffen, führt der Oberamtmann stets den Vermittlungsversuch durch, wenn sie ihm vor Inkrafttreten des neuen Rechts überwiesen worden sind. Die übrigen Fälle werd en ihm nur dann zur Durchführung eines Vermittlungsversuchs überwiesen, wenn das neue Recht dies vorsieht.
2 Ist der Oberamtmann mit einer Sache vor Inkrafttreten des neuen Rechts ordnungsgemäss befasst worden, so bleibt er für deren Beurteilung zuständig, doch für seine Entscheide und die Rechtsmittel dagegen gilt das neue Recht.
Art. 36 Bei der Anklagekammer hängige Angelegenheiten
1 Angelegenheiten, die bei der Ankl agekammer oder deren Präsidenten hängig sind oder mit denen diese oder dieser nach bisherigem Recht noch befasst würde, werden der Stra fkammer beziehungsweise deren Präsidenten zur Behandlung nach ne uem Recht überwiesen, wobei die Parteirechte gewahrt bleiben.
2 Die Strafkammer verfügt selbst den Verzicht auf die Strafverfolgung oder die Überweisung an eine urteilende Behörde und befasst gegebenenfalls den nach neuem Recht anscheinend zust ändigen Richter, es sei denn, der Fall erfordere eine Ergänzung der Untersuchung.
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3 Der Untersuchungsrichter kann eine Zwangsmassnahme, die von der Anklagekammer nach bisherigem Recht angeordnet oder verlängert worden ist, ändern ode r verlängern, falls er nach neuem Recht dafür zuständig ist.
Art. 37 Einsprachen
Hängige Einsprachen gegen Handlungen oder Unterlassungen der Gerichtspolizei werden nach neuem Recht behandelt, wenn sie Verfahrensvorgänge oder Unterlassungen aus der Zeit vor dessen Inkrafttreten betreffen; die Gesetzmässigkeit eines Verfahrensvorgangs wird jedoch stets nach dem Recht be urteilt, das in Kraft war, als er durchgeführt wurde.
Art. 38 Entschädigungen
Entschädigungsgesuche unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht, wenn die Haftentlassung oder die Einstellu ng noch unter dem bisherigen Recht verfügt wurde.
Art. 39 Bezirksrichter
a) Verhandlung noch nicht angesetzt
1 Sind die Vorladungen zur Hauptver handlung noch nicht zugestellt worden, so wird das Verfahren nach neuem Recht fortgeführt.
2 Der Polizeirichter oder der Gerichtspräsident überweist die Sache dem Richter, der nach seiner Ansicht na ch neuem Recht zuständig ist. Im Zweifelsfall überweist er sie dem Bezi rksstrafgericht. Erachtet er das Wirtschaftsstrafgericht al s zuständig, so unterbreitet er die Akten der Strafkammer, deren Entschei d nicht anfechtbar ist.
Art. 40 b) Verhandlung bereits angesetzt
1 Wenn der Verhandlungstermin bereits angesetzt ist, die Beweisaufnahme aber noch nicht begonnen hat, so we ndet der befasste Richter das neue Recht an, wobei die Parteirechte gewahrt bleiben.
2 Hat die Beweisaufnahme begonnen, so wird die Hauptverhandlung nach bisherigem Recht beendet, während für den Erlass und die Abfassung des Urteils sowie für das Rechtsmitte l das neue Recht gilt. Mit dem Einverständnis der Parteien kann jedoch das Verfahren des neuen Rechts angewendet werden.
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3 Ist das Urteil vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt worden, so bleibt für den Erlass und die Abfassung des Urteils sowie für das Rechtsmittel das bisherige Recht anwendbar.
4 Für die Erstellung der Strafkosten listen und für das Rechtsmittel gegen diese Listen gilt weiterhin das bisherig e Recht, wenn sich die Kostenlisten auf einen nach bisherigem Rech t erlassenen Ents cheid beziehen.
Art. 41 Mitteilung an die Staatsanwaltschaft
Urteile, die nicht innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme unterbreitet worden sind, gelten als rechtskräftig.
Art. 42 Wiederaufnahme eines Verfahrens
Das Verfahren im Anschluss an ein Abwesenheitsurteil, das nach bisherigem Recht gefällt wurde, richte t sich nach neuem Recht. Die erste Wiederaufnahme des Verfahrens wird jedoch voraussetzungslos gewährt, und die Hauptverhandlung wird in der Regel vollständig neu durchgeführt.
Art. 43 Revision
Revisionsgesuche unterstehen dem neuen Recht, wenn sie nach dessen Inkrafttreten eingereicht worden si nd. Hängige Gesuche werden nach bisherigem Recht behandelt. Mit dem Einverständnis der Parteien kann jedoch das Verfahren des neue n Rechts angewendet werden.
Art. 44 Spätere Verfahren
1 Verfahren, die infolge einer Kassation, einer Revision oder einer Rückweisung der Sache durch das Bunde sgericht nach Inkrafttreten des neuen Rechts wiederaufgenommen werden, unterstehen dem neuen Recht.
2 Für Anordnungen, die in einer bereits beurteilten Sache nach Inkrafttreten des neuen Rechts getroffen werden, sind die vom neuen Recht eingesetzten Behörden zuständig. Im Zweifelsfall bezeichnet die Strafkammer den zust ändigen Richter.
Art. 45 Zeugnisverweigerung
In einem Verfahren, das vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurde, kann sich eine Person darauf berufen, dass ihr das bisherige Recht ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährte.
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5 KAPITEL III Schlussbestimmung
Art. 46
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollz ug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Es tritt am 1. Deze mber 1998 in Kraft.
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