Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Arbeitsbewilligungen
Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Arbeitsbewilligungen Vom 1. Juli 1957 (Stand 8. Mai 1979) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezem - ber 1955 über die Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, vorgängig des Erlasses einer speziellen fremdenpolizeilichen Gebührenordnung, auf Antrag des Polizei-Departe - mentes beschliesst:
§ 1 *
1 Die Gebühr für die im kleinen Grenzverkehr erteilten Grenzgängerbewil - ligungen an ausländische Arbeitskräfte beträgt pro Jahr 40 Franken und für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 10 Franken.
§ 2
1 Diese Bestimmung ist seinerzeit mit der speziellen fremdenpolizeilichen Gebührenordnung dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 3
1 Der Beschluss tritt mit Wirkung ab 1. Juli 1957 in Kraft. GS 80, 159
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.05.1979 10.05.1979 § 1 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 08.05.1979 10.05.1979 totalrevidiert -
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