Finanzielle Beteiligung an der Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität, Olten (712.591.2)
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Finanzielle Beteiligung an der Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität, Olten

1 Finanzielle Beteiligung an der Aare- Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität, Olten VB vom 26. März 1961 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffern 2 und 3 der Kantonsverfassung vom

23. Oktober 1887 und § 18 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom

27. September 1959

1 ) beschliesst : I.

1. Von der Übereinkunft des Regierungsrates mit dem Verwaltungsrat

der Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität (Atel) in Olten über den Ausbau der Beziehungen zwischen dem Kanton Solothurn und der Atel vom 2./8. November 1960 wird Kenntnis genommen.

2. Im Sinne dieser Übereinkunft wird beschlossen, das an der Generalver-

sammlung der Atel vom 22. November 1960 dem Kanton eingeräumte Recht, neue Aktien der Atel im Nominalbetrag von 10 Millionen Fran- ken zu einem Emissionspreis von 13,5 Millionen Franken zu erwerben, auszuüben. Der dafür erforderliche Kredit von 13,5 Millionen Franken wird bewilligt.

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermäch-

tigt, das Kapital, das für den Erwerb der Aktien und für die Ausübung der allfälligen weiteren, aus der Beteiligung fliessenden Bezugsrechte erforderlich ist, auf dem Anleihenswege zu beschaffen.

4. Der Regierungsrat ist befugt, die Aktien ganz oder teilweise in das

Finanzvermögen zu überführen.
2 ) ________________
1 ) BGS 712.11.
2 ) Ziffer 4 eingefügt am 27. September 1998.
2 II. Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch das Volk mit der Publikati- on des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 31. März 1961.
1 ) _______________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 27. September 1998 am 1. Januar 1999.
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