Verordnung über die amtliche Vermessung (215.31)
Verordnung über die amtliche Vermessung (215.31)
Verordnung über die amtliche Vermessung
Verordnung über die amtliche Vermessung Vom 1. März 2005 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 155 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches 1 ) , auf Art. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen 2 ) und auf
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 9. September 1998 über
die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Erneuerung, die Nachführung und den Unter - halt der amtlichen Vermessung im Kanton Zug.
§ 2 Grundbuch- und Vermessungsamt
*
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt *
a) leitet die amtliche Vermessung;
b) übt die Vermessungsaufsicht aus unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers (Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer);
c) kann technische und administrative Weisungen erlassen;
d) sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Landinformationssystemen; 1) BGS 211.1 2) 3) SR 510.622
e) führt Vermessungsarbeiten aus, soweit diese nicht an ein Unterneh - men oder eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungs - geometer vergeben werden.
§ 3 Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung
1 Die Nachführungsstellen führen unter der Leitung einer patentierten Inge - nieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers (Nachfüh - rungsgeometerin oder Nachführungsgeometer) die amtliche Vermessung in dem vom Regierungsrat bezeichneten Gebiet und Umfang nach.
§ 4 Kantonale Nomenklaturkommission
1 Die Nomenklaturkommission bezeichnet die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flur-, Orts- und Geländenamen. Sie legt deren Schreib - weise und Geltungsbereiche fest und orientiert den Gemeinderat der jeweili - gen Gemeinde.
2 Der Nomenklaturkommission gehören an:
a) die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer;
b) eine von der Direktion des Innern bezeichnete Fachperson;
c) ein vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde bezeichnetes ortskun - diges Mitglied;
d) die oder der für das Gebiet zuständige Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer.
3 Den Vorsitz führt die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer.
§ 5 Arbeitsvergabe
1 Die Vergabe von Erneuerungs-, Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten an Dritte unterliegt der Submissionsgesetzgebung 1 ) .
2 Der Regierungsrat schliesst mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer eine Leistungsvereinbarung ab.
3 Führt das Grundbuch- und Vermessungsamt Erneuerungs-, Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten aus, erlässt die Direktion des Innern die entsprechen - de Dienstanweisungen. * 1) BGS 721.5
2. Vermarkung
§ 6 Grenzfestlegung
1 Die Lage der Grenzen wird in der Regel an Ort und Stelle in Anwesenheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgelegt.
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Grenzen gestützt auf Pläne oder andere Grundla - gen festgelegt werden.
§ 7 Grenzzeichen
1 Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken. Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenz - zeichen.
2 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn
a) die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzung dauernd eindeutig erkennbar sind;
b) die Grenzzeichen durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht kann weitere Fälle bestimmen, in de - nen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.
4 Fehlende Grenzzeichen sind bei Nachführungsarbeiten zu ersetzen. 3. Erneuerung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht plant die Erneuerungsarbeiten und sorgt für deren zeitliche und sachliche Umsetzung.
§ 9 Öffentliche Auflage und Einsprache
1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund - buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung.
2 Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Vermes - sungsamt mittels Einsprache auf Fehler und Mängel der Vermessung auf - merksam machen. *
§ 10 Einspracheverhandlung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht leitet die Einspracheverhandlung. Dazu lädt sie die Einsprechenden sowie die mit der Vermessung beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer ein.
2 Sie hält das Verhandlungsergebnis protokollarisch fest und orientiert die Parteien über die damit verbundenen Rechtsfolgen.
3 ... *
§ 10 bis * Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission
1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission kann Einsprache erhoben werden.
§ 11 Flächenänderung von Liegenschaften
1 Ändert das Flächenmass von Liegenschaften ohne Grenzveränderung, ist das neue Mass im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuch- und Vermes - sungsamt teilt das neue Flächenmass den Eigentümerinnen und Eigentü - mern von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB mit. *
§ 12 Genehmigung und Anerkennung
1 Die Direktion des Innern genehmigt die Erneuerung gestützt auf den Veri - fikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht.
2 Sie veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund. 4. Nachführung und Unterhalt
§ 13 Zuständigkeit
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist zuständig für den Unterhalt und die Nachführung der Lagefixpunkte 2, der Höhenfixpunkte 2, der Informati - onsebene Höhen, der besondern Kantonsgrenzzeichen und des Übersichts - plans. *
2 Die Nachführungsstellen sind für den Unterhalt und die laufende Nachfüh - rung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Nachfüh - rungsvertrag zuständig.
§ 14 Entschädigung für Nachführungsarbeiten
1 Für die Entschädigung der Nachführungsarbeiten dient die zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und dem Verein Ingenieur- Geometer Schweiz vereinbarte Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung HO 33 als Basis.
§ 15 Rechnungsstellung
1 Die Nachführungsstellen stellen die Entschädigungen für Nachführungsar - beiten, Plan- und Datenabgaben der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder bei gesetzlichem Auftrag der Grundeigentümerschaft in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der in der Leistungsvereinbarung fest - gelegten Ansätze.
2 Gegen die Rechnungsstellung kann bei der Vermessungsaufsicht Einspra - che erhoben werden. Gegen ihren Einspracheentscheid steht die Verwal - tungsbeschwerde an den Regierungsrat offen.
3 Die Nachführungsstellen können von der Auftraggeberin bzw. vom Auf - traggeber einen Kostenvorschuss verlangen.
§ 16 Meldepflichten
1 Die Nachführungsstellen haben Anspruch auf alle Informationen, die für die Nachführung benötigt werden. Es melden namentlich
a) die gemeindlichen Baubehörden: Bau- und Abbruchbewilligungen, sowie deren Verfall wegen Nichtbenützung, Bauabnahmen sowie Ver - änderungen an Gemeindestrassen;
b) * das Amt für Wald und Wild: Waldfeststellungen, Aufforstungen, Ro - dungen und Änderungen im Waldwegnetz;
c) das Tiefbauamt: Bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern und Kantonsstrassen;
d) die Werkeigentümer: oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrlei - tungen gemäss der Bundesgesetzgebung;
e) * das Grundbuch- und Vermessungsamt: die Eintragung von Grenzmu - tationen im Grundbuch.
§ 17 Nachführungsfristen
1 Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort, jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber innert sechs Monaten nach Eingang der Meldung nachzuführen.
§ 18 Rückmutationen
1 Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, kann die Mutation von der Vermessungsaufsicht für ungültig erklärt werden.
2 Die Kosten der Rückmutation trägt diejenige Person, die den Mutations - auftrag erteilt hat.
§ 19 Verwaltung und Sicherung
1 Die Nachführungsstellen sind für die von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich.
2 Sie führen Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente über die von ihnen betreuten Daten der amtlichen Vermessung.
3 Die Vermessungsaufsicht trifft weitere Massnahmen zur Verwaltung, Auf - bewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnis - se.
4 Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen Feuer- und Elementarschäden.
§ 20 Periodische Nachführung
1 Daten, die nicht von der laufenden Nachführung erfasst werden, sind peri - odisch nachzuführen.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den sachlichen und räumli - chen Umfang sowie den Zeitpunkt der Nachführung der einzelnen Informa - tionsebenen.
3 Die Ausführung erfolgt je nach Zweckmässigkeit durch die Nachführungs - geometerin bzw. den Nachführungsgeometer, das Grundbuch- und Vermes - sungsamt oder ein Unternehmen. * 5. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung
§ 21 Abgabe
1 Auszüge und Auswertungen aus der amtlichen Vermessung werden von den Nachführungsstellen oder vom Grundbuch- und Vermessungsamt abge -
2 Die Direktion des Innern kann weitere Abgabestellen bezeichnen.
3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Juli 1995 1 ) .
§ 22 Bewilligungen
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht
a) erteilt die Bewilligung für Reproduktionen von Daten der amtlichen Vermessung;
b) erhebt die nach Bundesrecht geschuldeten Gebühren;
c) bewilligt im Einzelfall den direkten Zugriff auf Vermessungsdaten mit Informatikmitteln. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Juli 1995 2 ) wird wie folgt geändert:
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind aufgehoben:
a) Die Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung im Kanton Zug vom 13. Januar 1926 3 ) ;
b) die Vollziehungsverordnung über die Vermarkung des öffentlichen Grundeigentums und der Hoheitsgrenzen vom 2. Februar 1929 4 ) ;
c) das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 17. November 1937 5 ) ;
d) der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1973 über die Verbindlich - erklärung des Honorartarifs 6 ) . 1) GS 25, 149 (BGS 215.315 ) 2) Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert. 3) GS 12, 143 4) GS 12, 381 5) 6) Nicht in GS
§ 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Gesetzes betref - fend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Änderung der Be - stimmungen über die amtliche Vermessung, am 26. Februar 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.08.2006 01.01.2007 § 2 Titel geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 3 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 2 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 1, e) geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert GS 28, 771 03.06.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 29, 947 03.06.2008 01.01.2009 § 10 bis eingefügt GS 29, 947 08.03.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 1, b) geändert GS 31,71
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 29.08.2006
01.01.2007 Titel geändert GS 28, 771
§ 2 Abs. 1 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 5 Abs. 3 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 9 Abs. 2 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 10 Abs. 3 03.06.2008
01.01.2009 aufgehoben GS 29, 947
§ 10 bis 03.06.2008
01.01.2009 eingefügt GS 29, 947
§ 11 Abs. 1 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 16 Abs. 1, b) 08.03.2011
01.01.2012 geändert GS 31,71
§ 16 Abs. 1, e) 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 20 Abs. 3 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 21 Abs. 1 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771