Kantonsratsbeschluss betreffend Abgabe des Verbundabonnements «Zuger Pass» an IV-Bezüg... (841.8)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Abgabe des Verbundabonnements «Zuger Pass» an IV-Bezügerinnen und -Bezüger sowie an blinde und sehbehinderte Personen

Kantonsratsbeschluss betreffend Abgabe des Verbundabonnements «Zuger Pass» an IV-Bezügerinnen und -Bezüger sowie an blinde und sehbehinderte Personen Vom 30. November 2000 (Stand 9. Dezember 2000) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton finanziert im Kanton Zug wohnhaften IV-Bezügerinnen und -Bezügern den Erwerb von vergünstigten Fahrausweisen des Tarifverbunds Zug (persönlicher Monats- oder Jahres-Zuger Pass zum reduzierten Preis). Ebenso kann er Beiträge an Fahrausweise von im Kanton Zug wohnhaften blinden und sehbehinderten Personen leisten.
§ 2
1 Die dem Tarifverbund entstehenden Mindereinnahmen werden diesem jährlich abgegolten. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2 ) .
§ 4
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird der Kantons - ratsbeschluss betreffend Ermässigung des Verbundabonnements «Zuger Pass» für IV-Bezügerinnen und -Bezüger vom 17. Dezember 1992 3 ) aufge - hoben. 1) BGS 111.1 2) 3) nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2000 09.12.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 859
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2000 09.12.2000 Erstfassung GS 26, 859
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