Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE
IV B/51/9/3 Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE Vom 20. April 2004 (Stand 7. Mai 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe a des Reglements vom 20. April 2004 der Pflegeschule Glarus, 1 ) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 Die oder der Fachangestellte Gesundheit wird nachfolgend als FAGE be - zeichnet.
2 Unter dem Begriff «die Lernende» wird immer auch «der Lernende» ver - standen.
Art. 2 Lehrvertrag
1 Die Pflegeschule Glarus schliesst mit der Lernenden vor Eintritt in die Aus - bildung einen Lehrvertrag ab.
2 Der Lehrvertrag ist durch das Amt für Berufsbildung zu genehmigen.
Art. 3 Probezeit
1 Die ersten drei Monate der Ausbildung gelten als Probezeit, während der das Ausbildungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann; über die Kündigung seitens der Pflegeschule Glarus entscheidet die Schul - kommission.
2 Die Leistungsbeurteilung während der Probezeit wird durch die Pflege - schule Glarus vorgenommen.
3 Nach Abschluss der Probezeit führt die Pflegeschule Glarus mit Lernen - den, welche ein Leistungsdefizit aufweisen, ein Gespräch.
Art. 4 Entlassung
1 Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Schulkommission die sofortige Entlassung bzw. den Ausschluss aus der Ausbildung verfügen. Die Schulkommission informiert die Fachstelle für Berufsbildung. 1) GS VIII A/212/2; nun Art. 24 ff. Vollzugsverordnung Berufsbildung, GS IV B/51/3 SBE IX/2 76 1
IV B/51/9/3 2. Promotionsbestimmungen
Art. 5 Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung
1 Der Bildungsstand der Lernenden wird während der Probezeit und in der Regel halbjährlich durch die Pflegeschule Glarus festgehalten. Für seine Be - urteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Pflegeschule Glarus, Praktikumsort, überbetriebliche Kurse) herangezogen.
2 Die Beurteilung des Bildungsstands erfolgt in Form von schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen sowie mittels Qualifikation der Ler - nenden in praktischen Ausbildungssituationen.
3 Die Erfüllungsnormen sind in den Qualifikationselementen umschrieben, welche von der Schulleitung erlassen werden.
4 Die Leistungen werden mit den Noten 1- 6 bewertet. Die Noten 4 und höhe - re bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenü - gende Leistungen.
Art. 6 Massnahmen bei Nichterfüllung der geforderten Leistung
1 Werden die Erfüllungsnormen nicht erreicht, findet ein Gespräch zwischen der Lernenden und der Schulleitung statt. Gemeinsam wird das weitere Vor - gehen festgelegt und anschliessend der Schulkommission und der Fachstel - le für Berufsbildung Bericht erstattet. Bei Minderjährigen wird die gesetzli - che Vertretung in Kenntnis gesetzt.
2 Bei nochmaligem Ungenügen kann das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission aufgelöst werden. In besonde - ren Fällen kann davon abgesehen werden, falls Aussicht darauf besteht, dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Die Fachstelle für Berufsbildung wird informiert.
Art. 7 Qualifikationsverfahren
1 Das Qualifikationsverfahren erfolgt gemäss den Artikeln 16-22 der Bil - dungsverordnung vom 1. Juli 2002 für die FAGE. 3. Schlussbestimmungen
Art. 8
* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Schulorgane richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz 1 ) . 1) GS IV B/51/1
2
IV B/51/9/3
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Promotionsbestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 2004 in Kraft. 3
IV B/51/9/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 383
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IV B/51/9/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 383 5
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