Nebenzulagen für das Aufsichts-Personal der Strafanstalt Zug
154.228 Nebenzulagen für das Aufsichts-Personal der Strafanstalt Zug v om 17. Juni 1997 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 56 des Personalgesetzes vom 1. September 1994 2) , beschliesst: 1. Das Aufsichts-Personal der Strafanstalt Zug bezieht als Kompensation für besondere Arbeitsleistungen eine Inkonvenienzentschädigung von 3600 Franken pro Jahr. Damit sind sämtliche mit dem Dienst in der Strafanstalt v erbundenen Sonderbeanspruchungen und Sondereinsätze, mit Ausnah- me der Leistung von Pikettdienst, abgegolten. 3) Ein Drittel der Pauschalentschädigung gilt als Funktionszulage und bildet Bestandteil des versicherten Gehalts. 2. Soweit das Aufsichts-Personal der Strafanstalt Zug Pikettdienst leistet, wird für die Beschränkung seiner Freizeit durch die jederzeitige Erreich- barkeit ein Wartegeld von Fr. 28.– pro Halbtag und Fr. 56.– pro Tag aus- gerichtet. Die Pikettentschädigung wird analog den Gehältern für das übrige Staatspersonal der Teuerung angepasst (Basis 100,28 Indexpunkte, Ende Mai 1993 = 100). 3) 3. Das Wartegeld gilt nicht als Funktionszulage und bildet demgemäss nicht Bestandteil des versicherten Gehalts. 1) GS 25, 605 2) BGS 154.21 3) F assung gemäss Änderung vom 18. März 2003 (GS 27, 689); in Kraft am 1. Mai 2003.
154.228 4. Pikettdiensteinsätze gelten als Überzeit und werden gemäss den Bestim- mungen des Personalgesetzes und des Reglements über die Arbeitszeit 1) abgegolten. 2) 5. Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Er wird im Amtsblatt ver- öffentlicht und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) 1) BGS 154.214 2) F assung gemäss Änderung vom 18. März 2003 (GS 27, 689); in Kraft am 1. Mai 2003.
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