Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und S... (III B/4/1/1)
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Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen

1. 7. 2008 – 33 III B/4/1/1 Gebührentarif für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen (Vom 20. Dezember 2005) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie

Artikel 84 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 15 c

Absatz 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus 1) , verordnet: I. Gebührenpflicht

Art. 1 Geltungsbereich Gebührenpflichtig sind: 1. Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem BVG registriert und der Aufsicht des Kantons Glarus unterstellt sind;

2. nicht registrierte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche der Auf- sicht des Kantons Glarus unterstellt sind; 3. übrige Stiftungen mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen und Familien- stiftungen, wobei in besonderen Fällen auf Gebühren verzichtet werden kann; 4. Dritte, bei Abgabe von Registerauszügen oder Bekanntgabe von Daten.
Art. 2 Gebühren Erhoben werden eine jährliche Aufsichtsgebühr und weitere Gebühren. II. Aufsichtsgebühren
Art. 3
1 Als Aufsichtsgebühr müssen die Vorsorgeeinrichtungen eine Grundgebühr von 200 Franken und, sofern sie dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) unterstehen, eine Zusatzgebühr von 200 Franken bezahlen. Zusätzlich ist ein Vermögenszuschlag nach Absatz 3 zu leisten. 1 Kanton Glarus
1995 1) GS III B/1/1
Einrichtungen berufliche Vorsorge, Stiftungen – Gebührentarif III B/4/1/1
2 Die Aufsichtsgebühr für Stiftungen bestimmt sich anhand des Stiftungs- vermögens und des Aufsichtsaufwands wie folgt: bei Bruttovermögen (in Franken) für klassische Stiftungen (in Franken) unter 500 000 200 bis 400
500 000 bis 1 000 000 200 bis 500 1 000 000 bis 5 000 000 400 bis 750 5 000 000 bis 10 000 000 600 bis 1000 über 10 000 000 800 bis 1500
3 Der Vermögenszuschlag für Vorsorgeeinrichtungen bestimmt sich nach der in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesenen Summe der Aktiven (ohne Rück kaufswerte aus Rückversicherungsverträgen) wie folgt: bei Bruttovermögen (in Franken) für Vorsorgeeinrichtungen (in Franken) bis 100 000 100 bis 250 000 150 bis 500 000 200 bis 1 000 000 300 bis 2 500 000 400 bis 5 000 000 600 bis 10 000 000 800 bis 25 000 000 1000 bis 50 000 000 1300 bis 100 000 000 1600 über 100 000 000 1900 III. Weitere Gebühren und ausserordentliche Aufwendungen

Art. 4 Übrige Gebühren 1. Entscheide betreffend Abänderung und Genehmigung von Stiftungsurkunden, Übernahme der Auf sicht, Stiftungsauf- hebung, Fusion und Vermögens übertragung, Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen, Genehmigung von Schluss -

berichten und Liquidationsplänen, Vor- und Überprüfung von Stiftungsurkunden, Reglementen und der gleichen, Mah nun gen in Verfügungsform, Einleitung und Durchfüh - rung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Arbeit- geberanschlusskontrolle jeweils 100 bis 3000 Franken 2. Verfügungen betreffend aufsichtsrechtlicher Massnahmen im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe d BVG sowie für die Genehmigung von Reglementen über Gesamt- und Teilliquidationen jeweils 100 bis 5000 Franken 3. Änderung oder Löschung eines Registereintrages 200 Franken
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1. 7. 2008 – 33 Einrichtungen berufliche Vorsorge, Stiftungen – Gebührentarif III B/4/1/1

Art. 5 Ausserordentliche Aufwendungen 1. Korrespondenzen ausser dem üblichen Rahmen, pro Seite 50 Franken

2. Mahnungen einfach, je 100 Franken 3. Abgabe eines Auszuges aus dem Register für berufliche Vorsorge, pro Auszug 50 Franken 4. Bekanntgabe von Daten gemäss Artikel 19 Absatz 3 der Stiftungsverordnung, pro Datensatz 10 Franken 5. Besprechungen intern oder extern, pro Stunde 150 Franken 6. Erstellen von Fotokopien, pro Kopie 2 Franken 7. Zusätzliche Aufwendungen für spezielle Bemühungen, pro Stunde 150 Franken
Art. 6 Spesen und Barauslagen Spesen und Barauslagen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit wer- den nach Aufwand berechnet.
Art. 7 Umfangreiche Amtsgeschäfte Für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte können die Gebühren gemäss den Artikeln 4 und 5 bis auf das Doppelte des Maximal- ansatzes erhöht werden. IV. Inkrafttreten

Art. 8 Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Der Gebührentarif vom 25. Juni 2002 wird damit aufgehoben. 3

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