Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen
Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen Vom 30. März 1999 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 29 a, 32 Absatz 1 und 33 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978
1 ) , Artikel 13, 14 a ff. der Verordnung des Bundes über die Organisation, die Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule vom 8. Februar 1983
2 ) , § 83 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971
3 ) , § 14 der Ver - ordnung über die Berufsmittelschulen vom 31. Januar 1984
4 ) , § 45 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes vom 27. September 1992
5 ) beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Einsatz der Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen.
§ 2 Weisungsbefugnis
1 Das Kantonale Amt kann ergänzende Weisungen erlassen. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission ist vorgängig anzuhören.
§ 3 Aufgabenbereich
1 Die Expertinnen und Experten: a) genehmigen die Prüfungsaufgaben und überwachen die Prüfungs - organisation; b) wohnen den Prüfungen bei; c) erstatten Bericht über den Prüfungsverlauf zu Handen des Prüfungs - leiters/der Prüfungsleiterin; d) nehmen an den Sitzungen der Prüfungskommission teil; e) führen die Evaluation der Prüfungen durch, indem sie feststellen, ob die durchgeführten Prüfungen den bestehenden Lehrplänen und Weisungen gebührend Rechnung getragen haben und welche Ver - besserungen im Hinblick auf künftige Prüfungen zu realisieren sind.
1) SR 412.10 .
2) SR 412.103.1 .
3) BGS 416.111 .
4) BGS 416.353.651 .
5) BGS 126.1 . GS 94, 777
1
§ 4 Rekrutierung
1 Die Expertinnen und Experten rekrutieren sich vorzugsweise aus dem Lehrkörper der Fachhochschulen und Mittelschulen.
§ 5 * Entschädigung
1 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungskommission nach § 3 richtet sich nach der Verord - nung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. Septem - ber 2002
1 )
.
§ 6 Anspruch auf Entschädigung
1 Externe Experten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5.
2 Staatsangestellte haben nur Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5, wenn die Expertentätigkeit nicht von Amtes wegen ausgeübt und ausser - halb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wird.
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. Juni 1999 unbenutzt abgelaufen.
1) BGS 126.511.31 .
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.09.2002 01.01.2003 § 5 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
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