Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn (735.441)
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Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn

Staatliche Beteiligung an der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn Vom 25. Oktober 1908 (Stand 31. Oktober 1908) Der Kantonsrat von Solothurn nach Einsichtnahme eines Gesuches um staatliche Subventionierung der Strassenbahn Niederbipp-Solothurn; unter Bezugnahme auf § 6 des Volksbeschlusses betreffend Beteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnunternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn) vom 13. November 1898
1 ) , wonach der Staat in analo - gem Verhältnis auch andere neue Eisenbahnverbindungen auf dem Gebie - te des Kantons Solothurn subventionieren wird, sofern dieselben wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung den Interessen des Kantons oder ei - nes grösseren Teiles desselben dienen, wobei jedoch für jeden einzelnen Fall der Volksentscheid vorbehalten bleibt und die Staatsbeteiligung für Normalbahnen das Maximum von 40’000 Franken per Kilometer, für Schmalspurbahnen von 20’000 Franken nicht übersteigen darf; in Erwä - gung, dass die Anlage einer Strassenbahn Niederbipp-Solothurn den ge - nannten Voraussetzungen entspricht; auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 1908 beschliesst:

§ 1

1 Der Staat Solothurn unterstützt unter den nachstehenden Bedingungen die Strassenbahn Niederbipp-Solothurn (Station Niederbipp der Schweize - rischen Bundesbahnen - Station Solothurn der SBB) auf Grund der vom In - itiativkomitee eingereichten technischen und finanziellen Vorlagen mit ei - ner Aktienbeteiligung von 20’000 Franken per Kilometer im Kanton Solo - thurn liegender Bahnstrecke, d.h. für 7,1 Kilometer mit 142’000 Franken.

§ 2

1 Die in § 1 vorgesehene Staatsbeteiligung erfolgt unter nachgenannten Bedingungen: a) vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obliga - tionen aufgebracht werden; b) die Aktien des Staates sind den übrigen im Rechte gleich zu stellen und dürfen bezüglich des Stimmrechtes keiner Beschränkung unter - worfen werden (Art. 640 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 14. Juni 1881, Art. 22 des Bundesgesetzes über das Rechnungs - wesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896
2 ) ); c) mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Fi - nanzausweis vom Regierungsrate genehmigt sein wird;
1) BGS 735.421 .
2) Heute gilt die V über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 20. Juni 1977; SR 742.221 . GS 64, 357
1
d) ohne Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft we - der eine Fusion eingehen, noch eine Abtretung der Konzession vor - nehmen.

§ 3

1 Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Gesellschaft 2 Mitglie - der zu wählen
1 )
.
2 Von diesen Mitgliedern darf kein Aktienbesitz gefordert werden.

§ 4

1 Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach Massgabe der Statuten der Bahngesellschaft, gleich wie die Einzahlung der übrigen Aktien. Der letzte Fünftel wird erst bezahlt werden, wenn nach In - betriebsetzung der Bahn ein dem Regierungsrat vorzulegender Ausweis über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmi - gung erhalten hat.

§ 5

1 Behufs Beschaffung der Mittel für die durch diesen Beschluss vorgesehe - ne Subvention ist ein Staatsanleihen zu erheben, zu dessen Aufnahme der Regierungsrat ermächtigt wird.

§ 6

1 Wenn innerhalb von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Sub - ventionsbeschlusses an gerechnet, das Unternehmen der Strassenbahn Nie - derbipp-Solothurn nicht zustande kommt bzw. die Arbeiten zu dessen Aus - führung nicht begonnen haben, erlischt dieser Beschluss.

§ 7

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Pu - blikation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 31. Oktober 1908.
1) Vgl. Art. 17 der Statuten vom 6. November 1964.
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